Mallorca ist für eine „Schnupper-Auswanderung“ steuerlich attraktiv
Spanien will durch die Reform der „Lex Beckham“ vermehrt Arbeitskräfte anziehen, die eine Zeitlang im Süden tätig sein wollen.
Die spanische Regierung hat Anreize geschaffen, um das Land steuerlich attraktiver für Personen werden zu lassen, die für eine gewisse Zeit lang von hier aus arbeiten wollen. So wurde das Startup-Gesetz auf den Weg gebracht. Eine der wichtigsten Neuerungen besteht in der Reform der Sonderregelung für nach Spanien entsandte Arbeitnehmer, die so genannte „Lex Beckham“. U.a. werden die Anforderungen gelockert, um dieses Steuerregime in Anspruch nehmen zu können.
Das so genannte Sonderregime für Ausländer, die zeitweise in Spanien arbeiten („Régimen especial para trabajadores desplazados a España“), war eingeführt worden, damit Fußballspieler nicht aus steuerlichen Gründen auf einen Wechsel zu spanischen Klubs verzichten. Umgangssprachlich wurde die Regelung „Lex Beckham“ getauft, da Weltstar David Beckham zu den Ersten gehörte, die das Sonderregime in Anspruch nahmen.
Wer unter dem Mantel der „Lex Beckham“ in Spanien und damit auch auf Mallorca ansässig wird, bezahlt Steuern wie ein Nichtresident. Die spanische Vermögensteuer greift unter dem Regime nicht für das Weltvermögen, sondern nur für das im Land befindliche Vermögen. Zudem fallen keine Steuern auf ausländische Gewinne wie Dividenden oder Verkäufe an. Dieser Vorteil kann für das Jahr des Zuzugs und die folgenden fünf in Anspruch genommen werden.
Einkünfte, die nicht aus einer spanischen Quelle stammen, bleiben ebenfalls von der Besteuerung verschont. Eine Ausnahme gibt es allerdings, nämlich Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und gewerblicher Tätigkeit.
Ein weiterer Vorteil ist der geringe Aufwand für die Einkommensteuer-Erklärung. Einkünfte bis zu einem jährlichen Betrag von 600.000 Euro werden pauschal mit einem festen Satz von 24 Prozent besteuert. Alles, was darüber hinausgeht, belegt der Fiskus mit 47 Prozent. Der bei Residenten existierende Dschungel von Sonderbestimmungen (Abzüge, Freibeträge) existiert nicht.
Hervorzuheben an der Reform sind die deutlichen Lockerungen der Anforderungen:
- In Anspruch nehmen konnte die Regelung bisher nur, wer zuvor zumindest zehn Jahre lang nicht in Spanien steuerlich ansässig war. Diese Frist wird auf fünf Jahre verkürzt.
- Auch hochqualifizierte Fachkräfte, die nach Spanien umziehen, werden vom dem Sonderregime profitieren können. Eine Definition der "hochqualifizierten Fachkraft" wird in der noch ausstehenden Verwaltungsanweisung erfolgen. Einbezogen werden Dienstleister von Start-up oder Personen, die im Ausbildungs-, Forschungs-, Entwicklungs- oder Innovationssektor arbeiten.
- Bis dato musste ein wirtschaftlicher Grund für den Umzug eines Arbeitnehmers nach Spanien vorliegen. Ein Nachweis war notwendig, dass dessen Anwesenheit im Land notwendig ist (beispielsweise aufgrund einer Unternehmensexpansion). Inzwischen reicht die Begründung „Fernarbeit“ aus.
- Schon bisher griff die Regelung auch bei Personen, die nach Spanien umziehen, um als Geschäftsführers einer spanischen Gesellschaft tätig zu sein, dabei galt jedoch eine Beteiligungs-Höchstgrenze von 25 Prozent. Diese wird aufgehoben. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gesellschaft nach spanischer Definition wirtschaftlich aktiv ist.
- Darüber hinaus kann die „Lex Beckham“ im Regelfall zusätzlich auf Ehepartner sowie Kinder unter 25 Jahren angewendet werden, die mit in den Süden umziehen.
Diesen Beitrag erstellte die Steuer- und Rechtskanzlei PlattesGroup mit Sitz in Palma de Mallorca.
