Madrid plant Änderung des Vermögensteuergesetzes
Nichtresidenten, die über ausländische Gesellschaften Immobilien in Spanien halten, könnten noch in diesem Jahr vermögensteuerpflichtig werden
Die spanische Zentralregierung will die Vermögensteuerpflicht von Nichtresidenten auf Anteile an ausländischen Gesellschaften ausweiten. So sieht es ein Gesetzesentwurf vor, der Mitte November im Parlament eingebracht wurde. Für Nichtansässige mit Anteilen an ausländischen Gesellschaften mit Immobilieneigentum in Spanien hätte die Reform zur Folge, dass ihre vermögensteuerliche Situation neu beurteilt werden müsste. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Gesetzesänderung noch vor dem Jahresende erfolgt und somit bereits für das Steuerjahr 2022 gilt, wird als sehr hoch eingeschätzt.
Wie sind die aktuellen Regelungen?
Mit einer Anweisung vom 13. September hatte erst kürzlich die Ministerialabteilung Steuern (DGT) bestätigt, dass der Besitz von Anteilen oder Beteiligungen an gebietsfremden Gesellschaften, die direkt oder indirekt Immobilien in Spanien besitzen, im Land keine Vermögensteuer auslöst. Diese Verlautbarung war insofern von Bedeutung, als sie für viele Nichtresidenten, die über entsprechende ausländische Strukturen Immobilien in Spanien besitzen, endlich Rechtssicherheit schaffte. Doch dies scheint nicht lang zu währen.
Die Entscheidung geht zurück auf den Fall eines Deutschen, der die kompletten Anteile an einer deutschen Kapitalgesellschaft besitzt. Diese wiederum hält eine Immobilie in Spanien. Die betreffende Person ist also indirekt Eigentümer einer Immobilie in Spanien. Die DGT legte fest, dass der Steuerpflichtige nicht der Besteuerung unterliegt, da er nicht der direkte Eigentümer von im Land befindlichen Häusern oder Wohnungen ist.
Was soll nun geändert werden?
WZur Erklärung: In Spanien gilt das steuerliche Transparenzprinzip nur für einige Steuerarten. Das heißt, nicht die Gesellschaften selbst sind dann das Steuersubjekt, sondern die einzelnen Gesellschafter. Das steuerpflichtige Vermögen ist bisher allerdings an die zivilrechtliche Gesetzgebung gebunden. Bei Körperschaften, die zivilrechtlich eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, gehören Aktiva also allein der Körperschaft und nicht dem Gesellschafter.
Der Gesetzgeber will nun dieses „Intransparenz“ im Vermögensteuergesetz ändern und somit die direkte „transparente“ vermögensteuerrechtliche Zuordnung auf den Gesellschafter erreichen. Der Gesellschafter würde dadurch vermögensteuerpflichtig.
Durch die Gesetzesänderung wäre die verbindliche Anordnung der DGT vom 13. September hinfällig.
Was ist zu tun?
Das deutschsprachige Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei PlattesGroup mit Sitz in Palma de Mallorca empfiehlt den Erwerb einer spanischen Immobilie – beziehungsweise die Umstrukturierung einer bestehenden Struktur – mit einer gewerblich entprägten deutschen Kommanditgesellschaft (KG). Spanische Immobilien sollten in deren Bilanz weniger als 50 Prozent der Aktiva ausmachen. Einerseits vermeidet man über eine Personengesellschaft die „verdeckte Gewinnausschüttung" in Deutschland, andererseits wird ein besserer Rechtsschutz aufgrund der 50-Prozent-Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen (Artikel 21.4) erreicht. Nicht zu vergessen die zahlreichen zivilrechtlichen Vorteile und Gestaltungsmöglichkeiten, die eine KG für private Vermögensverwaltung bietet.
Diesen Beitrag erstellte die Steuer- und Rechtskanzlei PlattesGroup mit Sitz in Palma de Mallorca.
