Bäume fällen und beschneiden auf Mallorca: Wann eine Genehmigung nötig ist
Wer auf Mallorca einen Baum fällen will, sucht meist zuerst nach einer einfachen Zahl: ab welchem Stammdurchmesser, ab welcher Höhe braucht es eine Genehmigung? Diese Zahl gibt es nicht. Ob für das Fällen eines Baums auf Mallorca eine Genehmigung nötig ist, ergibt sich nicht aus einer Insel-Verordnung, sondern aus dem Bauleitplan und dem Baumkatalog der jeweiligen Gemeinde, aus der Klassifizierung deines Grundstücks und daraus, ob die Maßnahme das Landschaftsbild beeinträchtigen könnte. Dieser Ratgeber ordnet die balearische Rechtsgrundlage (Ley 12/2017, LUIB) ein, erklärt die Ausnahme für landwirtschaftliche Flächen, das spanische Nachbarrecht bei überhängenden Ästen und Wurzeln und zeigt dir, in welcher Reihenfolge du die Fragen für dein eigenes Grundstück beantwortest.

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Warum es auf Mallorca keine pauschale Regel gibt
Anders als bei manchen deutschen Baumschutzsatzungen mit festen Stammumfang-Schwellen kennt das balearische Recht keine landesweite Freigrenze für das Fällen von Bäumen. Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus der Ley 12/2017 de Urbanismo de las Illes Balears (LUIB), die das Fällen an drei Bedingungen knüpft, die zusammen geprüft werden müssen: Ist der Baum durch ein Planungsinstrument geschützt, liegt das Grundstück in einer besonders geschützten Zone, und kann die Maßnahme das Landschaftsbild beeinträchtigen. Erst aus dem Zusammenspiel dieser drei Fragen ergibt sich, ob eine vollständige Licencia Urbanística nötig ist, eine vereinfachte Comunicación Previa reicht oder gar nichts erforderlich ist.
Achtung: Konkrete Schwellenwerte wie Stammdurchmesser, Baumhöhe oder Stückzahl legt, wenn überhaupt, die Ordenanza der einzelnen Gemeinde fest. Diese unterscheiden sich von Ort zu Ort — verlässlich ist nur die Anfrage bei deinem Ayuntamiento oder ein Blick in den dortigen Bauleitplan.
Die Rechtsgrundlage: Was die Ley 12/2017 (LUIB) genau sagt
Maßgeblich sind zwei Artikel der LUIB in ihrer aktuellen Fassung, die seit dem 14. Dezember 2024 gilt. Sie bilden zusammen den Rahmen, aus dem sich die Genehmigungspflicht für Fällungen auf den Balearen ableitet.
| Artikel | Kernaussage | Praktische Folge |
|---|---|---|
| Art. 146.1 h) LUIB | Fällungen von Baumbeständen, Buschvegetation und einzelnen Bäumen unterliegen der licencia urbanística municipal, wenn sie durch Planungsinstrumente geschützt sind | Ohne planerischen Schutz greift dieser Genehmigungstatbestand nicht automatisch |
| Art. 146.1 h) LUIB, Ausnahme | Landwirtschaftliche Fäll- und Freischneidearbeiten sind ausdrücklich ausgenommen | Bewirtschaftung von Mandel-, Oliven- oder Johannisbrothainen fällt in der Regel nicht unter diese Lizenzpflicht |
| Art. 148.2 g) LUIB | Die vereinfachte comunicación previa darf niemals für Fällungen gelten, die das Landschaftsbild beeinträchtigen können | In diesen Fällen ist immer die vollständige Licencia nötig, nie das vereinfachte Verfahren |
| Art. 148.2 a) LUIB | Auf suelo rústico protegido und an als BIC katalogisierten Gebäuden ist die comunicación previa generell ausgeschlossen | Der Weg führt hier immer über die vollständige Lizenz |
Die konsolidierte Fassung des Gesetzes findest du im Boletín Oficial del Estado.
Die vier Fragen, die über die Genehmigungspflicht entscheiden
Statt einer Zahl gibt dir die LUIB eine Prüfreihenfolge an die Hand. Sie funktioniert für so gut wie jedes Grundstück auf der Insel:
- Ist es eine landwirtschaftliche Maßnahme? Fäll- und Freischneidearbeiten im Rahmen der Bewirtschaftung fallen unter die Ausnahme des Art. 146.1 h) LUIB.
- Steht der Baum unter Schutz? Prüfe, ob der Baum, der Baumbestand oder das Gebüsch im Bauleitplan (Plan General) oder im kommunalen Baumkatalog deiner Gemeinde erfasst ist.
- Liegt das Grundstück in einer Schutzzone? Auf suelo rústico protegido oder in Gebieten mit besonderem Schutzstatus ist nach Art. 148.2 a) LUIB immer die vollständige Licencia nötig.
- Kann die Maßnahme das Landschaftsbild beeinträchtigen? Wenn ja, scheidet die comunicación previa nach Art. 148.2 g) LUIB von vornherein aus.
| Schritt | Ergebnis "Ja" | Ergebnis "Nein" |
|---|---|---|
| 1. Landwirtschaftliche Nutzung? | Ausnahme greift, meist keine Lizenz nach Art. 146.1 h) nötig | Weiter zu Schritt 2 |
| 2. Baum planerisch geschützt? | Licencia urbanística in der Regel erforderlich | Prüfe trotzdem Schritt 3 und 4 |
| 3. Suelo rústico protegido / BIC? | Immer vollständige Licencia, nie comunicación previa | Weiter zu Schritt 4 |
| 4. Landschaftsbild betroffen? | Vollständige Licencia statt comunicación previa | Vereinfachtes Verfahren evtl. möglich |
Hinweis: Grundstücke auf suelo rústico prüfst du sinnvollerweise zusätzlich über den Beitrag zu Finca und Suelo Rústico und, falls dein Grundstück in einer Naturschutzzone (ANEI) liegt, über den Beitrag zu ANEI & Naturschutz.
Die landwirtschaftliche Ausnahme: Wer ohne Lizenz fällen darf
Der wohl wichtigste Satz für Finca-Eigentümer steckt im letzten Halbsatz von Art. 146.1 h) LUIB: Landwirtschaftliche Fäll- und Freischneidearbeiten sind ausdrücklich von der Lizenzpflicht ausgenommen. Wer seinen Hain aus Mandel-, Oliven- oder Johannisbrotbäumen im Rahmen der laufenden Bewirtschaftung pflegt, braucht dafür grundsätzlich keine Licencia urbanística nach diesem Artikel.
Diese Ausnahme gilt jedoch nicht automatisch für jeden Baum auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück. Steht ein einzelner Baum unter planerischem Schutz, liegt das Grundstück in einer geschützten Zone oder betrifft die Maßnahme das Landschaftsbild, greifen die übrigen Regeln der LUIB unabhängig von der landwirtschaftlichen Nutzung weiter. Die Ausnahme betrifft die Bewirtschaftung, nicht jeden Baum auf dem Papier eines rústico-Grundstücks.
Suelo rústico protegido, Schutzgebiete und BIC-Gebäude
Auf besonders geschütztem ländlichem Boden (suelo rústico protegido) und an Gebäuden, die als Bien de Interés Cultural (BIC) erklärt oder katalogisiert sind, schließt Art. 148.2 a) LUIB die vereinfachte comunicación previa für jeden Vorgang aus — nicht nur für Fällungen. Hier führt der Weg immer über die vollständige Licencia Urbanística deiner Gemeinde.
| Grundstücks- bzw. Objektlage | Verfahren |
|---|---|
| Suelo urbano ohne planerischen Baumschutz | In der Regel keine Lizenz nach Art. 146.1 h) nötig |
| Suelo rústico, landwirtschaftlich bewirtschaftet | Ausnahme für Fäll- und Freischneidearbeiten greift meist |
| Suelo rústico protegido | Immer vollständige Licencia, comunicación previa ausgeschlossen |
| Als BIC katalogisiertes Gebäude/Umfeld | Immer vollständige Licencia, comunicación previa ausgeschlossen |
| Baum im kommunalen Katalog / Bauleitplan geschützt | Licencia urbanística in der Regel erforderlich |
Eigentümer in der Tramuntana oder in anderen besonders reglementierten Zonen finden ergänzende Hintergründe im Beitrag zum Baurecht in der Tramuntana. Wer für sein rústico-Grundstück ohnehin eine Ausnahmegenehmigung für eine bauliche Nutzung braucht, findet den passenden Rahmen im Beitrag zur Declaración de Interés General.
Nachbarrecht: Äste, Wurzeln und Grenzbäume nach dem Código Civil
Neben dem öffentlichen Baurecht gilt für das Verhältnis zu deinem Nachbarn das spanische Zivilgesetzbuch (Código Civil). Es regelt Pflanzabstände und was bei überhängenden Ästen oder eindringenden Wurzeln gilt — und hier verwechseln viele Eigentümer die Rechtslage.
| Artikel | Regel | Praxis |
|---|---|---|
| Art. 591 | Pflanzabstand richtet sich vorrangig nach Ordenanza oder örtlichem Brauch, hilfsweise 2 m bei hohen Bäumen und 0,5 m bei Sträuchern/niedrigen Bäumen von der Grenze | Zu nah gepflanzte Bäume kann der Nachbar für die Zukunft entfernen lassen |
| Art. 592 | Überhängende Äste: Nachbar kann verlangen, dass sie zurückgeschnitten werden. Eindringende Wurzeln: Nachbar darf sie selbst abschneiden, aber nur auf seinem eigenen Grundstück | Äste nie eigenmächtig absägen, Wurzeln nur im eigenen Boden selbst kappen |
| Art. 593 | Bäume in einer gemeinsamen Hecke gelten als gemeinschaftlich, jeder Eigentümer kann Beseitigung verlangen — außer bei Bäumen, die als Grenzzeichen dienen | Grenzbäume dürfen nur im gegenseitigen Einvernehmen entfernt werden |
Hinweis: Die 2 Meter und 50 Zentimeter aus Art. 591 gelten nur hilfsweise. Geht die Ordenanza deiner Gemeinde oder ein nachweisbarer örtlicher Brauch von anderen Abständen aus, hat das Vorrang vor der gesetzlichen Regel.
Wer eigenmächtig Äste des Nachbarn absägt, statt deren Rückschnitt zu verlangen, handelt außerhalb dieser Norm — der rechtlich vorgesehene Weg ist die Aufforderung an den Baumeigentümer, nicht die Selbsthilfe an fremdem Eigentum. Nur bei Wurzeln, die in den eigenen Boden eindringen, erlaubt Art. 592 das eigenständige Kappen, und auch dann ausschließlich innerhalb der eigenen Grundstücksgrenze.
Wenn ein Baum umzustürzen droht
Dafür gibt es eine eigene Vorschrift, und sie ist ungewöhnlich deutlich. Art. 390 Código Civil: Droht ein großer Baum so umzustürzen, dass er einem fremden Grundstück oder Passanten auf einem öffentlichen oder privaten Weg Schaden zufügen kann, ist der Eigentümer des Baums verpflichtet, ihn zu entfernen; tut er es nicht, geschieht es auf seine Kosten auf behördliche Anordnung. Stürzt der Baum tatsächlich um, verweist Art. 391 auf die Haftungsregeln der Art. 1.907 und 1.908 Código Civil.
Achtung: Diese Pflicht befreit dich nicht von der Genehmigungsfrage. Ist der Baum zugleich planerisch geschützt, kläre die Fällung mit dem Ayuntamiento ab, statt auf eigene Faust zu handeln — es sei denn, es besteht akute Gefahr.
Wer ist zuständig? Ayuntamiento, Consell und Govern
Auf Mallorca verteilen sich die Zuständigkeiten für Bäume auf mehrere Ebenen:
| Stelle | Zuständigkeit |
|---|---|
| Ayuntamiento (Gemeinde) | Erteilung von Licencia und comunicación previa, Führung kommunaler Baumkataloge, Ordenanzas mit Pflanzabständen |
| Consell de Mallorca | Kann Vorgänge per Verordnung nach Art. 148.2 LUIB der comunicación previa zuweisen, zuständig für die Inselplanung |
| Govern de les Illes Balears | Naturschutzrecht und Schutzgebiete auf Landesebene |
| Mapa Urbanístic de les Illes Balears (MUIB) | Dort lässt sich der geltende Bauleitplan der eigenen Gemeinde einsehen |
Bevor du also überhaupt einen Antrag stellst, lohnt sich der Blick in den Bauleitplan deiner Gemeinde über den MUIB — er zeigt dir, ob dein Grundstück oder ein bestimmter Baum bereits als geschützt eingetragen ist. Ergänzende Grundlagen zum allgemeinen Genehmigungsverfahren auf der Insel findest du im Beitrag zur Baugenehmigung auf Mallorca.
Ablauf: So gehst du praktisch vor
- Klassifizierung prüfen: Suelo urbano, suelo rústico oder suelo rústico protegido — das entscheidet, welche Verfahrensebene überhaupt infrage kommt.
- Bauleitplan und Katalog einsehen: Über den MUIB oder direkt bei deinem Ayuntamiento klären, ob der betreffende Baum oder Baumbestand planerisch geschützt ist.
- Landwirtschaftliche Nutzung dokumentieren, falls die Ausnahme nach Art. 146.1 h) LUIB greifen soll.
- Antrag stellen: Je nach Ergebnis Licencia urbanística oder comunicación previa beim Bauamt (Departamento de Urbanismo) deiner Gemeinde einreichen.
- Nachbarrechtliche Fragen separat klären: Überhängende Äste oder Grenzbäume laufen über das Nachbarrecht des Código Civil, nicht über das öffentliche Baurecht.
- Ausführung an Fachbetrieb vergeben: Für die technische Durchführung hilft ein Blick ins Branchenverzeichnis für Bau & Renovierung.
Häufigste Fehler
- Sich auf eine erinnerte Stammdurchmesser-Regel verlassen. Es gibt keine einheitliche Insel-Schwelle — nur die Ordenanza der jeweiligen Gemeinde kann so etwas festlegen.
- Die landwirtschaftliche Ausnahme auf das ganze Grundstück statt auf die Bewirtschaftung beziehen. Ein einzelner, planerisch geschützter Baum bleibt geschützt, auch wenn das Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird.
- Comunicación previa dort einreichen, wo sie ausgeschlossen ist. Auf suelo rústico protegido, bei BIC-Objekten und bei möglicher Landschaftsbeeinträchtigung ist immer die vollständige Licencia nötig.
- Äste des Nachbarn eigenmächtig absägen. Der Código Civil sieht dafür einen Anspruch gegen den Baumeigentümer vor, keine Selbsthilfe.
- Grenzbäume ohne Einvernehmen entfernen. Bäume, die als Grenzzeichen dienen, dürfen nach Art. 593 nur gemeinsam beseitigt werden.
Was kommt danach?
Ist die Fällung genehmigt oder eindeutig genehmigungsfrei, bleibt die praktische Umsetzung: Entsorgung des Schnittguts, gegebenenfalls Nachpflanzung, und bei größeren Eingriffen die Dokumentation gegenüber der Gemeinde. Wer sein Grundstück ohnehin neu gestaltet, findet ergänzende Praxistipps im Beitrag zu Garten auf Mallorca. Für die fachgerechte Ausführung empfiehlt sich ein spezialisierter Betrieb aus dem Branchenverzeichnis Bau & Renovierung oder, bei komplexeren Fällen mit Landschaftsplanung, ein Architekt aus dem Branchenverzeichnis Architekten & Planer.
Checkliste vor dem Fällen
- Grundstücksklassifizierung (suelo urbano, rústico, rústico protegido) geklärt
- Bauleitplan der Gemeinde über den MUIB oder das Ayuntamiento eingesehen
- Geprüft, ob der Baum im kommunalen Katalog als geschützt geführt wird
- Landwirtschaftliche Nutzung dokumentiert, falls die Ausnahme greifen soll
- Möglichkeit einer Landschaftsbeeinträchtigung eingeschätzt
- Bei BIC-Objekten oder Schutzgebieten: vollständige Licencia statt comunicación previa beantragt
- Nachbarrechtliche Fragen (Äste, Wurzeln, Grenzbaum) getrennt vom öffentlichen Verfahren geklärt
Fazit
Die Antwort auf die Frage "Brauche ich für diesen Baum eine Genehmigung?" liegt auf Mallorca nie in einer festen Zahl, sondern immer im Zusammenspiel aus Bauleitplan, Baumkatalog, Grundstücksklassifizierung und möglicher Landschaftsbeeinträchtigung. Die Ley 12/2017 (LUIB) gibt dir mit Art. 146 und 148 den rechtlichen Rahmen, das Nachbarrecht des Código Civil regelt zusätzlich, was bei überhängenden Ästen und eindringenden Wurzeln gilt. Wer diese Prüfreihenfolge einhält und im Zweifel bei seiner Gemeinde nachfragt, vermeidet die teuersten Fehler — die eigenmächtige Fällung eines geschützten Baums oder die eigenmächtige Selbsthilfe an fremdem Eigentum.
Offizielle Quellen
- Ley 12/2017 de Urbanismo de las Illes Balears (LUIB), konsolidierte Fassung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2018-806
- Código Civil, konsolidierte Fassung (Art. 591–593, 389): https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1889-4763
- Consell de Mallorca: https://www.conselldemallorca.cat
- Govern de les Illes Balears / CAIB: https://www.caib.es