auswandern

Dependencia Spanien: Pflegegrad auf Mallorca beantragen

Verantwortlich für den Inhalt: Frank Menze

Wer auf Mallorca lebt und pflegebedürftig wird oder einen pflegebedürftigen Angehörigen hat, stößt früher oder später auf den Begriff dependencia spanien – das spanische Pendant zum deutschen Pflegegrad. Beide Systeme haben rechtlich nichts miteinander zu tun: Ein deutscher Pflegegrad wird in Spanien nicht automatisch übernommen, wer hier Leistungen will, durchläuft ein eigenes Verfahren nach der Ley de Dependencia (Ley 39/2006). Dieser Ratgeber erklärt, wer überhaupt anspruchsberechtigt ist, warum gerade frisch zugezogene deutsche Residenten an einer einzigen Voraussetzung scheitern, wie die drei Pflegegrade definiert sind, wie der Antrag bei der Wohnsitzgemeinde abläuft und was mit einem anerkannten Grad passiert, wenn du später zwischen Mallorca und dem Festland umziehst. Am Ende weißt du, wo die Grenzen des öffentlichen Systems liegen und wo private Vorsorge beginnen muss.

Dependencia Spanien: Pflegegrad auf Mallorca beantragen

Unsicher, ob du die Fünf-Jahres-Frist schon erfüllst oder wie du das Verfahren vorbereiten solltest?

Zwei getrennte Systeme: deutscher Pflegegrad und spanische dependencia

Das ist die Klarstellung, die an den Anfang jeder Recherche gehört: Der deutsche Pflegegrad (1 bis 5) und die spanische situación de dependencia (Grado I bis III) sind zwei unabhängige, rechtlich getrennte Systeme. Es gibt keine automatische Umrechnung und keine gegenseitige Anerkennung. Ein in Deutschland festgestellter Pflegegrad 3 zählt in Spanien nicht als Nachweis für irgendeine Stufe – wer auf Mallorca öffentliche Leistungen aus der Ley de Dependencia beziehen möchte, muss das spanische Verfahren komplett neu durchlaufen.

Ob und in welcher Form eine deutsche Pflegeversicherungsleistung bei einem Wohnsitz auf Mallorca weitergezahlt wird, ist eine Frage, die ausschließlich deine deutsche Pflegekasse beantworten kann. Dieser Ratgeber behandelt bewusst nur die spanische Seite; wenn du dich vertiefend mit der deutschen Seite beschäftigen willst, findest du das im Ratgeber zur Pflegeversicherung Spanien.

Rechtsgrundlage: die Ley de Dependencia (Ley 39/2006)

Grundlage ist die Ley 39/2006, de 14 de diciembre, de Promoción de la Autonomía Personal y Atención a las personas en situación de dependencia, konsolidiert im Boletín Oficial del Estado. Das Gesetz definiert, wer als pflegebedürftig gilt, teilt die Pflegebedürftigkeit in drei Grade ein und legt fest, welche Dienste und Geldleistungen daraus folgen. Umgesetzt wird es dezentral von den Autonomen Gemeinschaften – auf Mallorca ist das die Comunitat Autònoma de les Illes Balears.

Merkmal Angabe
Gesetz Ley 39/2006, de 14 de diciembre
Fundstelle Boletín Oficial del Estado (BOE)
Konsolidierter Stand letzte Aktualisierung veröffentlicht am 22.10.2025
Zuständig für Mallorca Comunitat Autònoma de les Illes Balears
Geltungsbereich des Bescheids gesamtes spanisches Staatsgebiet (Art. 28.2)

Wer Anspruch hat: die Fünf-Jahres-Hürde für Zuzügler

Artikel 5.1 des Gesetzes nennt die Voraussetzungen für Personen, die aus dem Gesetz Rechte ableiten können. Der entscheidende Punkt für deutsche Residenten steckt in Buchstabe c): Anspruch hat nur, wer in Spanien wohnt und dies während fünf Jahren getan hat, von denen zwei unmittelbar vor dem Datum der Antragstellung liegen müssen.

Voraussetzung (Art. 5.1) Inhalt
Grundvoraussetzung (a) Anerkannte Pflegebedürftigkeit in einer der drei gesetzlichen Stufen
Kinder unter 3 Jahren Sonderregelung nach der dreizehnten Zusatzbestimmung des Gesetzes
Wohnsitzdauer (c) 5 Jahre Aufenthalt in Spanien, davon 2 Jahre unmittelbar vor dem Antrag
Kinder unter 5 Jahren Die Wohndauer wird bei der Person geprüft, die Sorge und Obhut ausübt

Achtung: Diese Fünf-Jahres-Uhr beginnt nicht mit deinem Umzugsdatum "auf dem Papier", sondern mit einem nachweisbaren, durchgehenden legalen Aufenthalt – dokumentiert über Empadronamiento und Residencia. Wer erst seit Kurzem auf Mallorca lebt, erfüllt die Voraussetzung nicht – unabhängig vom Gesundheitszustand.

Für Personen ohne spanische Staatsangehörigkeit verweist Art. 5.2 auf die Ley Orgánica 4/2000 über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien sowie auf internationale Verträge und Abkommen mit dem jeweiligen Herkunftsland. Als EU-Bürger mit legalem, ordnungsgemäß registriertem Aufenthalt fällst du unter diesen Rahmen – die praktische Hürde bleibt aber dieselbe Fünf-Jahres-Frist.

Die drei Pflegegrade nach Artikel 26

Das Gesetz kennt drei Stufen der Pflegebedürftigkeit, definiert in Artikel 26.1:

Grad Bezeichnung Definition
Grado I dependencia moderada Mindestens einmal täglich Hilfe bei mehreren grundlegenden Alltagsaktivitäten, oder ein zeitweiliger bzw. begrenzter Unterstützungsbedarf für die persönliche Autonomie
Grado II dependencia severa Zwei- bis dreimal täglich Hilfe bei mehreren grundlegenden Alltagsaktivitäten, aber ohne dauerhafte Anwesenheit einer Betreuungsperson erforderlich, oder ein ausgedehnter Unterstützungsbedarf
Grado III gran dependencia Hilfe mehrmals täglich; wegen vollständigen Verlusts der körperlichen, geistigen, intellektuellen oder sensorischen Autonomie ist die unerlässliche und ständige Unterstützung einer anderen Person nötig, oder ein umfassender Unterstützungsbedarf

Welche Stufe konkret zutrifft, ergibt sich aus dem baremo, dem gesetzlich vorgesehenen Bewertungsmaßstab nach Art. 27. Die genauen Punktwerte und Intervalle stehen in der zugehörigen Verordnung, nicht im Gesetz selbst – dafür ist die Begutachtung durch die zuständige Fachstelle der Balearen-Regierung da, nicht eine Selbsteinschätzung zu Hause.

Das Antragsverfahren: von den Sozialdiensten bis zum Bescheid

Nach Artikel 28 läuft das Verfahren in mehreren rechtlich klar definierten Schritten:

  1. Antrag stellen (Art. 28.1): Das Verfahren beginnt auf Antrag der möglicherweise betroffenen Person oder ihrer Vertretung – praktisch bei den Sozialdiensten (Servicios Sociales) deiner Wohnsitzgemeinde auf Mallorca.
  2. Begutachtung: Eine fachliche Bewertung nach dem gesetzlichen baremo führt zur Einstufung in Grado I, II oder III.
  3. Bescheid (Art. 28.2): Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid der Autonomen Gemeinschaft, in der die antragstellende Person wohnt – für Mallorca also durch die zuständige Stelle der Comunitat Autònoma de les Illes Balears. Dieser Bescheid gilt im gesamten spanischen Staatsgebiet.
  4. Leistungsfestlegung (Art. 28.3): Der Bescheid bestimmt, welche Dienste oder Geldleistungen der zuerkannten Stufe entsprechend zustehen.
Artikel Kerninhalt
Art. 28.1 Verfahren beginnt auf Antrag der betroffenen Person oder ihrer Vertretung
Art. 28.2 Bescheid der zuständigen Autonomen Gemeinschaft, gültig im gesamten Staatsgebiet
Art. 28.3 Bescheid legt Dienste bzw. Leistungen entsprechend der Stufe fest
Art. 28.4 Bei Wohnsitzwechsel entscheidet die neue Autonome Gemeinschaft über die konkreten Leistungen

Hinweis: Welche Unterlagen im Einzelnen einzureichen sind, legt die zuständige Stelle der Balearen-Regierung fest und kann sich ändern. Kläre die aktuelle Liste direkt mit den Sozialdiensten deiner Gemeinde oder über eine Gestoría ab, statt dich auf ungeprüfte Aufzählungen aus dem Netz zu verlassen. Falls im Zuge der Begutachtung zusätzlich ärztliche Nachweise gefragt sind, hilft dir ein Hausarzt in deiner Nähe weiter, den du über das Branchenverzeichnis Allgemeinmedizin findest.

Was passiert bei einem Umzug? Anerkennung reist mit, Leistungen nicht

Ein häufiges Missverständnis: Der Pflegegrad selbst ist keine reine Mallorca-Angelegenheit. Nach Art. 28.2 gilt der einmal anerkannte Bescheid im gesamten spanischen Staatsgebiet – ziehst du von Mallorca aufs Festland um, verlierst du die Einstufung nicht automatisch. Was sich aber ändert, regelt Art. 28.4 ausdrücklich: Bei einem Wohnsitzwechsel bestimmt die Ziel-Comunidad nach ihrem eigenen Netz an Diensten und Leistungen, was der Person konkret zusteht. Die Stufe reist also mit, der Leistungskatalog nicht zwangsläufig in identischer Form.

Spanischer Pflegegrad und deutsche Pflegeversicherung: zwei Schienen

Für deutsche Residenten auf Mallorca ist die Trennung der beiden Systeme der wichtigste Punkt im ganzen Thema. Die Ley de Dependencia kennt keine Sonderregel für ehemalige Mitglieder der deutschen Pflegeversicherung, und die deutsche Pflegekasse kennt umgekehrt keine automatische Verknüpfung zur spanischen Einstufung. Beide Verfahren laufen unabhängig nebeneinander:

  • Der spanische Pflegegrad entsteht ausschließlich über das hier beschriebene Verfahren nach der Ley de Dependencia.
  • Ob und wie eine deutsche Pflegeversicherungsleistung bei Wohnsitz in Spanien weiterläuft, ist eine Frage an die deutsche Pflegekasse – kläre das vor dem Umzug direkt dort, nicht über Vermutungen aus Foren.
  • Für den spanischen Gesundheitsanspruch als solchen (nicht die Pflege) ist bei Rentnern oft das S1-Formular relevant.

Private Vorsorge für die Übergangszeit

Zwischen Zuzug und dem Erfüllen der Fünf-Jahres-Frist – und danach für alles, was über den staatlichen Leistungskatalog hinausgeht – bleibt private Vorsorge auf Mallorca praktisch unverzichtbar. Konkrete Preise für häusliche Hilfe, Tagesbetreuung oder private Pflegeheime lassen sich seriös nur mit individuellem Kostenvoranschlag beim jeweiligen Anbieter klären, sie schwanken je nach Leistungsumfang und Ort auf der Insel. Sinnvolle Bausteine für die private Absicherung:

Häufigste Fehler beim Antrag auf dependencia

Fehler Warum das Problem entsteht
Annahme, der deutsche Pflegegrad zähle automatisch Die Systeme sind rechtlich getrennt, es gibt keine Umrechnung
Antrag direkt nach dem Zuzug Die Fünf-Jahres-Frist aus Art. 5.1 ist zwingend, unabhängig vom Gesundheitszustand
Lücken im Empadronamiento Der durchgehende Wohnsitznachweis ist Grundlage für die Fristberechnung
Fehlende Registrierung (NIE, Residencia) Das Verfahren setzt einen vollständig dokumentierten legalen Aufenthalt voraus
Erwartung an feste Eurobeträge Leistungen hängen von Stufe, Einkommen und der Autonomen Gemeinschaft ab und sind nicht pauschal
Verwechslung mit deutscher Pflegeversicherung Die Frage der Weiterzahlung deutscher Leistungen gehört zur deutschen Pflegekasse, nicht zur Ley de Dependencia

Checkliste vor dem Antrag

  • NIE-Nummer vorhanden und aktuell (NIE-Nummer)
  • Residencia bzw. TIE gültig und durchgehend nachweisbar (Residencia)
  • Wohnsitz in Spanien seit mindestens fünf Jahren belegbar (in der Praxis über das Empadronamiento)
  • Spanische Sozialversicherungsnummer vorhanden (NUSS beantragen)
  • Kontakt zu den Sozialdiensten der eigenen Gemeinde aufgenommen
  • Relevante Gesundheitsunterlagen griffbereit, falls die Sozialdienste oder das Gutachterteam sie im Einzelfall anfordern
  • Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung geregelt, falls die Person selbst nicht mehr entscheiden kann

Was kommt danach?

Ist der Bescheid da, legt er fest, welche Dienste oder Geldleistungen der zuerkannten Stufe entsprechen (Art. 28.3) – von häuslicher Unterstützung über Tageszentren bis zu einem Heimplatz oder einer zweckgebundenen Geldleistung, etwa für pflegende Angehörige. Zieht die Person später innerhalb Spaniens um, bleibt die Stufe erhalten, während die neue Autonome Gemeinschaft über den konkreten Leistungsumfang entscheidet (Art. 28.4). Parallel lohnt sich ein Blick auf die private Seite: Wer frühzeitig einen Steuerberater für Expats oder eine Gestoría einbindet, vermeidet, dass Behördenfristen und private Finanzplanung auseinanderlaufen.

Fazit

Die Ley de Dependencia gibt deutschen Residenten auf Mallorca einen echten, aber an Bedingungen geknüpften Zugang zum spanischen Pflegesystem. Die entscheidende Hürde ist nicht der Gesundheitszustand, sondern die Fünf-Jahres-Wohnsitzfrist aus Art. 5.1 – wer frisch zugezogen ist, sollte das von Anfang an einplanen und die Übergangszeit privat absichern. Ist die Frist erfüllt, läuft der Antrag über die Sozialdienste der eigenen Gemeinde, die Einstufung in einen der drei Grade erfolgt durch die zuständige Stelle der Balearen-Regierung und gilt anschließend spanienweit. Wichtig bleibt die klare Trennung zur deutschen Pflegeversicherung: Beide Systeme laufen unabhängig, und Fragen zur Weiterzahlung deutscher Leistungen gehören ausschließlich zur deutschen Pflegekasse.

Offizielle Quellen

Wird mein deutscher Pflegegrad in Spanien automatisch anerkannt?
Nein. Der deutsche Pflegegrad und die spanische situación de dependencia sind zwei getrennte Systeme ohne automatische Umrechnung; du musst das spanische Verfahren separat durchlaufen.
Wie lange muss ich in Spanien gewohnt haben, um Anspruch zu haben?
Nach Art. 5.1 Ley 39/2006 sind fünf Jahre Aufenthalt in Spanien erforderlich, davon zwei Jahre unmittelbar vor der Antragstellung.
Wo stelle ich den Antrag auf Mallorca?
Der Antrag läuft über die Sozialdienste deiner Wohnsitzgemeinde; die Anerkennung selbst erfolgt anschließend durch die zuständige Stelle der Comunitat Autònoma de les Illes Balears.
Gilt ein auf Mallorca anerkannter Pflegegrad auch auf dem Festland?
Ja, der Bescheid gilt laut Art. 28.2 im gesamten spanischen Staatsgebiet, allerdings kann die konkrete Leistung nach einem Umzug anders ausfallen.
Was passiert mit meiner Einstufung, wenn ich umziehe?
Die Stufe bleibt bestehen, aber die neue Autonome Gemeinschaft legt nach Art. 28.4 fest, welche Dienste und Leistungen ihrem eigenen Angebot entsprechend zustehen.
Habe ich als EU-Bürger ohne spanische Staatsangehörigkeit auch Zugang?
Ja, über Art. 5.2, der auf die Ley Orgánica 4/2000 sowie internationale Abkommen mit dem Herkunftsland verweist, statt auf die direkte Regel für spanische Staatsangehörige.
Läuft mein deutsches Pflegegeld nach dem Umzug einfach weiter?
Das ist eine Frage an deine deutsche Pflegekasse und Teil des deutschen, nicht des spanischen Systems – kläre es vor dem Umzug direkt dort.
Wie viele Pflegegrade kennt das spanische System?
Drei: Grado I (dependencia moderada), Grado II (dependencia severa) und Grado III (gran dependencia), definiert in Art. 26.1 Ley 39/2006.