Ehevertrag Spanien: Güterstand für Paare auf Mallorca
Wer als deutschsprachiges Paar auf Mallorca heiratet, eine Immobilie kauft oder seinen Lebensmittelpunkt hierher verlegt, stößt früher oder später auf eine Überraschung: Der Ehevertrag bedeutet in Spanien etwas anderes, als die meisten erwarten – und auf den Balearen noch einmal etwas anderes als im übrigen Land. Ohne Vereinbarung gilt hier weder die deutsche Zugewinngemeinschaft noch die spanische Errungenschaftsgemeinschaft (sociedad de gananciales), sondern die Gütertrennung – weil die Balearen ein eigenes Zivilrecht haben. Dieser Ratgeber erklärt, welcher Güterstand ohne Vertrag gilt, wie der balearische Ehevertrag (capitulaciones matrimoniales) funktioniert, warum die gemeinsame Wohnung beim Verkauf besonderen Schutz genießt und warum sich diese Fragen am besten vor dem Notartermin klären lassen – nicht danach.

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Der gesetzliche Normalfall: Gütertrennung statt Zugewinngemeinschaft oder Gananciales
Der wichtigste Satz vorab: Auf Mallorca gilt mangels anderslautender Vereinbarung die Gütertrennung (separación de bienes) als gesetzlicher Güterstand. Das überrascht deutsche Paare gleich doppelt. Wer sich nicht informiert hat, erwartet die deutsche Zugewinngemeinschaft. Wer sich in Spanien informiert hat, erwartet die sociedad de gananciales des spanischen Código Civil – die in weiten Teilen Spaniens tatsächlich der gesetzliche Regelfall ist. Beides trifft auf Mallorca nicht zu.
| Region / Rechtsordnung | Maßgebliche Regelung | Gesetzlicher Güterstand ohne Vertrag |
|---|---|---|
| Mallorca, Menorca | Art. 3–5 Compilación de Derecho Civil de las Islas Baleares | Gütertrennung (separación de bienes) |
| Eivissa, Formentera | Art. 66 ff. Compilación (espòlits) | Eigene Regelung, kein pauschaler Verweis auf Gütertrennung oder Gananciales |
| Übriges Spanien (Código Civil) | Código Civil | In weiten Teilen sociedad de gananciales (Errungenschaftsgemeinschaft) |
| Deutschland | BGB | Zugewinngemeinschaft |
Hinweis: Bei Gütertrennung verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbst und verfügt grundsätzlich frei darüber. Eigengut ist alles, was jemand vor Beginn der Gütertrennung besaß, sowie alles, was während dieser Zeit hinzuerworben wird.
Warum Mallorca eigenes Recht hat: die Compilación
Grundlage ist der Decreto Legislativo 79/1990, de 6 de septiembre (Texto refundido de la Compilación del Derecho Civil de las Islas Baleares). Dieses Gesetz bündelt das balearische Zivilrecht – und es gilt nicht einheitlich für den gesamten Archipel: Für Mallorca und Menorca gelten die Artikel 3 bis 5, für Eivissa und Formentera ein eigener Regelungsblock ab Artikel 66. Schon innerhalb der Balearen unterscheidet sich also, welche Regeln greifen.
| Artikel | Gilt für | Kerninhalt |
|---|---|---|
| Art. 3 Abs. 1 | Mallorca, Menorca | Güterstand richtet sich nach capitulaciones (notarielle Urkunde); ohne Vereinbarung gilt Gütertrennung |
| Art. 3 (weitere Absätze) | Mallorca, Menorca | Eigenverwaltung, Eigengutbegriff, Vollmachten, Verträge/Schenkungen zwischen Ehegatten |
| Art. 4 Abs. 3 | Mallorca, Menorca | Schutz der Familienwohnung und des Hausrats, Zustimmungserfordernis, 4-Jahres-Frist |
| Art. 66 ff. | Eivissa, Formentera | Espòlits: eigener Ehevertragstyp, inhaltlich weiter gefasst als capitulaciones |
Was der Ehevertrag (capitulaciones) auf Mallorca regeln kann
Der balearische Ehevertrag heißt wie im übrigen Spanien capitulaciones matrimoniales. Nach Art. 3 Abs. 1 der Compilación können Ehepaare darin ihren Güterstand selbst festlegen – etwa bewusst Gütertrennung bestätigen, eine andere Regelung wählen oder Details zur Vermögensverwaltung treffen. Möglich ist außerdem:
- Verwaltungsvollmachten an den anderen Ehegatten zu erteilen, zu widerrufen oder zu beschränken – ausdrücklich oder stillschweigend
- Verträge und Vermögensübertragungen zwischen den Ehegatten selbst
- Regelungen zu Schenkungen zwischen den Partnern, die unter bestimmten Voraussetzungen widerruflich bleiben
Achtung: Ein Ehevertrag kann den Güterstand gestalten, stößt aber an Grenzen des zwingenden Rechts, etwa bei Pflichtteilsrechten. Welche Klauseln im Einzelfall wirksam sind, gehört in die Hände einer Fachperson vor Ort – dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
Form und Zeitpunkt: notarielle Urkunde, keine Frist zur Eile
Für die Wirksamkeit ist eine öffentliche Urkunde zwingend – ein privatschriftlicher Ehevertrag genügt nicht. Er kann sowohl vor als auch während der Ehe geschlossen werden; es gibt also keinen Zeitdruck vor der Hochzeit.
- Termin bei einer Notarin oder einem Notar vereinbaren
- Gewünschten Güterstand und ergänzende Regelungen besprechen
- Beurkundung der capitulaciones matrimoniales
- Prüfen, ob und wie sich der Vertrag auf bereits vorhandenes oder künftiges Vermögen auswirkt – etwa auf eine Immobilie auf Mallorca
Eivissa und Formentera: espòlits statt capitulaciones
Wer nicht auf Mallorca oder Menorca, sondern auf Eivissa oder Formentera lebt, findet eine eigene Vertragsform vor: die espòlits nach Art. 66 der Compilación. Sie werden ebenfalls in öffentlicher Urkunde vor oder nach der Eheschließung errichtet, sind inhaltlich aber deutlich weiter gefasst – bis hin zu erbrechtlichen Vereinbarungen – und lassen sich durch übereinstimmende Erklärung beider Partner wieder ändern.
| Merkmal | Mallorca / Menorca (capitulaciones) | Eivissa / Formentera (espòlits) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 3–5 Compilación | Art. 66 ff. Compilación |
| Form | Öffentliche Urkunde | Öffentliche Urkunde |
| Zeitpunkt | Vor oder während der Ehe | Vor oder nach der Eheschließung |
| Erbrechtliche Inhalte | Nicht Gegenstand dieses Artikels | Ausdrücklich möglich |
| Änderbarkeit | Neue capitulaciones erforderlich | Durch übereinstimmende Erklärung |
Wer sich für die erbrechtliche Seite der balearischen Eheverträge interessiert, findet vertiefende Informationen im Ratgeber zum Pacto Sucesorio Balearen.
Der Punkt, der beim Immobilienkauf wirklich zählt: die Familienwohnung
Für Eigentümerpaare auf Mallorca ist Art. 4 Abs. 3 der Compilación die praktisch wichtigste Vorschrift: Über Rechte an der Familienwohnung und den Hausrat darf nur mit Zustimmung beider Ehegatten oder mit gerichtlicher Genehmigung verfügt werden. Fehlt diese Zustimmung, ist die Verfügung innerhalb von vier Jahren anfechtbar.
Was viele nicht wissen: Dieser Schutz kann auch dann relevant werden, wenn für den Güterstand des Paares eigentlich ausländisches – zum Beispiel deutsches – Recht gilt. In veröffentlichten Entscheidungen der zuständigen spanischen Registerbehörde zu Beschwerden gegen die Grundbuchführung in Alcúdia wurde die Anwendung der vergleichbaren gesamtspanischen Vorschrift (Art. 1320 Código Civil) bzw. des balearischen Art. 4.3 mit Gründen der öffentlichen Ordnung begründet – und zwar unabhängig davon, welches Recht sonst für den Güterstand maßgeblich ist.
Achtung: Auch wenn für euren Güterstand nachweislich deutsches Recht gilt, kann beim Verkauf oder der Belastung der spanischen Familienwohnung die Zustimmung des anderen Ehegatten verlangt werden. Klärt diesen Punkt vor dem Notartermin – nicht erst, wenn die Beurkundung ins Stocken gerät.
Welches Recht gilt für unseren Güterstand?
Seit dem 19. Januar 2019 ist die Verordnung (EU) 2016/1103 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen in Sachen ehelicher Güterstände anwendbar. Sie regelt, welches Recht für den Güterstand eines Paares maßgeblich ist – und das hängt nicht einfach davon ab, wo eine Immobilie liegt oder wo geheiratet wurde, sondern von Anknüpfungspunkten, die die Verordnung festlegt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Paare das anwendbare Recht auch selbst wählen.
| Aspekt | Kurzfassung |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Verordnung (EU) 2016/1103 |
| Anwendbar seit | 19.01.2019 |
| Regelungsgegenstand | Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anerkennung von Entscheidungen zum ehelichen Güterstand |
| Rechtswahl | Unter Voraussetzungen möglich, im Einzelfall zu prüfen |
Gilt unser deutscher Ehevertrag in Spanien?
Diese Frage lässt sich pauschal nicht mit Ja oder Nein beantworten – genau das ist der Kern dessen, was die EU-Güterrechtsverordnung und der Einzelfall klären. Ob ein in Deutschland geschlossener Ehevertrag beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie auf Mallorca unmittelbar berücksichtigt werden kann, hängt von den Anknüpfungspunkten eures Falls ab – und, wie oben beschrieben, kann der balearische Schutz der Familienwohnung unabhängig davon greifen. Wer diesen Punkt erst beim Notartermin klärt, riskiert Verzögerungen. Sinnvoll ist es, das vor dem Kauf mit einer Fachperson zu prüfen, etwa im Zusammenhang mit der anwaltlichen Begleitung eines Immobilienkaufs.
Häufigste Fehler
- Anzunehmen, dass automatisch dieselben Regeln wie in Deutschland gelten
- Zu glauben, auf Mallorca gelte wie im übrigen Spanien die sociedad de gananciales
- Den Güterstand erst beim Notartermin für den Immobilienkauf zum Thema zu machen, statt vorher
- Die Familienwohnung ohne Zustimmung des Partners verkaufen oder belasten zu wollen
- Sich auf einen deutschen Ehevertrag zu verlassen, ohne dessen Wirkung in Spanien geprüft zu haben
- Eivissa/Formentera-Regeln mit denen für Mallorca und Menorca zu verwechseln
Checkliste vor dem Notartermin
- Klären, welcher Güterstand ohne Vertrag für euch gilt (Gütertrennung auf Mallorca/Menorca)
- Prüfen, welches Recht laut EU-Verordnung 2016/1103 überhaupt für euren Güterstand maßgeblich ist
- Bestehenden deutschen Ehevertrag in Spanien fachlich bewerten lassen
- Bei Immobilienkauf: klären, ob und wie die Familienwohnung besonders geschützt ist
- Entscheiden, ob eigene capitulaciones matrimoniales sinnvoll sind
- Notartermin für die Beurkundung vereinbaren
Was kommt danach?
Nach der Beurkundung der capitulaciones oder espòlits lohnt sich der Blick auf angrenzende Themen: Wer heiratet, sollte sich parallel mit dem Ablauf des Heiratens auf Mallorca befassen. Wer bereits verheiratet ist und eine Trennung in Betracht zieht, findet Grundlagen im Ratgeber zur Scheidung in Spanien. Und weil Güterstand und Nachlassplanung eng zusammenhängen, ist auch ein Blick auf Vorsorge: Vollmacht & Testament sinnvoll.
Fazit
Der wichtigste Merksatz für Paare auf Mallorca: Ohne eigene Vereinbarung gilt Gütertrennung nach balearischem Recht – nicht die deutsche Zugewinngemeinschaft, nicht die spanische Errungenschaftsgemeinschaft. Ein Ehevertrag (capitulaciones matrimoniales auf Mallorca und Menorca, espòlits auf Eivissa und Formentera) lässt sich vor oder während der Ehe notariell gestalten. Besonders beim Immobilienkauf lohnt sich frühzeitige Klarheit, weil der Schutz der Familienwohnung nach Art. 4.3 der Compilación auch dann greifen kann, wenn eigentlich ausländisches Recht für euren Güterstand maßgeblich ist. Klärt diese Fragen vor dem Notartermin – das erspart Verzögerungen und böse Überraschungen.
Offizielle Quellen
- Decreto Legislativo 79/1990, de 6 de septiembre (Compilación del Derecho Civil de las Islas Baleares): https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOIB-i-1990-90001
- Verordnung (EU) 2016/1103 über eheliche Güterstände: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R1103
- Boletín Oficial del Estado (Resoluciones der Dirección General de Seguridad Jurídica y Fe Pública): https://www.boe.es