Erbschaft aus Deutschland Spanien Steuer: Was Mallorca-Residenten wirklich zahlen
Wer als Resident auf Mallorca lebt und eine Erbschaft aus Deutschland antritt – eine Eigentumswohnung in München, ein Sparkonto in Hamburg, ein Erbteil an einem Waldgrundstück in Brandenburg – landet mitten in einem steuerlichen Doppelgriff: Spanien besteuert dank der unbeschränkten Steuerpflicht das weltweite Vermögen, und gleichzeitig will auch das deutsche Finanzamt seinen Anteil. Ein Doppelbesteuerungsabkommen, das diesen Konflikt regelt, gibt es zwischen beiden Ländern für Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht. Dieser Ratgeber erklärt, wann die spanische Erbschaftsteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, ISD) überhaupt greift, welche Vorteile die balearische Sonderregelung für nahe Angehörige bietet, wie das Modelo 650 funktioniert und wie die in Spanien gezahlte Steuer in Deutschland angerechnet werden kann.

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Warum die Erbschaft aus Deutschland in Spanien überhaupt relevant wird
Entscheidend ist nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der gewöhnliche Wohnsitz (residencia habitual) des Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls. Lebst du dauerhaft auf Mallorca, greift die unbeschränkte Steuerpflicht (obligación personal de contribuir): Alles, was du erbst – unabhängig davon, wo auf der Welt sich der Vermögenswert befindet – unterliegt grundsätzlich der spanischen Erbschaftsteuer. Ein seit Jahren auf Mallorca ansässiger Deutscher zahlt also spanische Erbschaftsteuer, auch wenn das gesamte geerbte Vermögen in Deutschland liegt.
Wohnst du dagegen weiterhin in Deutschland und erbst lediglich eine spanische Immobilie oder ein spanisches Konto, greift die beschränkte Steuerpflicht (obligación real): Nur das in Spanien belegene Vermögen wird dort besteuert.
| Situation des Erben | Steuerpflicht in Spanien | Was wird besteuert |
|---|---|---|
| Wohnsitz auf Mallorca (Resident) | Unbeschränkt (obligación personal) | Weltweites Vermögen, inkl. deutsches Erbe |
| Wohnsitz in Deutschland (Nichtresident) | Beschränkt (obligación real) | Nur Vermögen in Spanien |
| Erbe lebt in Deutschland, Immobilie liegt auf Mallorca | Beschränkt, Erklärung nach staatlichem Recht (Wahlrecht Region möglich) | Nur die spanische Immobilie |
Achtung: Die deutsche Staatsangehörigkeit schützt nicht vor der spanischen unbeschränkten Steuerpflicht. Massgeblich ist ausschliesslich der gewöhnliche Wohnsitz zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Kein Doppelbesteuerungsabkommen – das grösste Missverständnis
Anders als bei der Einkommensteuer, wo ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien greift, existiert auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer kein solches Abkommen. Das bedeutet konkret: Sowohl Spanien als auch Deutschland können denselben Erbfall besteuern, ohne dass ein Vertrag automatisch eine Doppelbesteuerung ausschliesst. Es gibt zwar wechselseitige Anrechnungsmöglichkeiten nach jeweils nationalem Recht – aber zunächst muss in beiden Ländern eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden, unabhängig davon, ob am Ende tatsächlich in beiden Ländern gezahlt werden muss.
Für deutsche Erben, die in Spanien Erbschaftsteuer entrichtet haben, erlaubt Art. 21 des deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auf Antrag eine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer – allerdings nur, soweit das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, und nur anteilig für das betroffene Vermögen.
Hinweis: Die Reihenfolge ist wichtig: Die spanische Erbschaftsteuererklärung sollte in der Regel zuerst erfolgen, damit die gezahlte spanische Steuer bei der deutschen Erklärung als Anrechnungsgrundlage vorliegt.
Die balearische Sonderregelung: 100 % Vergünstigung für nahe Angehörige
Die Balearen gehören zu den steuerlich grosszügigsten Regionen Spaniens für Erbschaften unter nahen Angehörigen. Mit dem Gesetzesdekret 4/2023 vom 18. Juli 2023 und dem darauf folgenden Gesetz 11/2023 vom 23. November 2023 (angepasst durch die Rechtsverordnung 1/2014 vom 6. Juni 2024) wurde eine Steuervergünstigung von 100 % des Nachlasswertes für Ehegatten, Kinder, Adoptivkinder, Eltern und Grosseltern eingeführt. De facto ist eine Erbschaft an diese Personengruppe damit steuerfrei – sofern die formalen Voraussetzungen eingehalten werden.

| Verwandtschaftsgrad | Vergünstigung seit der Reform | Zusatzbedingung |
|---|---|---|
| Ehegatte, Kinder, Adoptivkinder, Eltern, Grosseltern | 100 % | Immobilienwert darf 120 % des Referenzwerts nicht übersteigen |
| Geschwister, Onkel/Neffen ohne direkte Nachkommen | 50 % Reduktion | – |
| Geschwister, Onkel/Neffen mit direkten Nachkommen | 25 % Reduktion | – |
| Alle übrigen Erben | Keine balearische Vergünstigung | Reguläre Steuersätze gelten |
Vor dieser Reform zahlten Eltern, Kinder, Ehegatten sowie Grosseltern und Enkel bis zu einem Erbe von 700.000 Euro nur 1 %; darüber stieg der Satz progressiv auf 8 %, 11 %, 15 % und schliesslich 20 %. Für alle übrigen Erben lag der anwendbare Satz vor der Reform zwischen 7,65 % und 34 %, abhängig vom Wert des geerbten Vermögens abzüglich Schulden.
Ein wichtiger Punkt wurde bei der Ausarbeitung ausserdem korrigiert: Ursprünglich galten die Vergünstigungen nur für auf den Balearen ansässige Erben, was gegen EU-Recht verstiess, da Nichtresidenten – etwa in Deutschland lebende Kinder eines mallorquinischen Erblassers – benachteiligt wurden. Seit der Anpassung im November 2023 profitieren auch Nichtresidenten von der Regelung.
Wahlrecht für Nichtresidenten: staatliches oder balearisches Recht
Wer nicht in Spanien resident ist, aber spanisches Vermögen erbt (etwa eine Ferienimmobilie auf Mallorca), muss die Erbschaftsteuer grundsätzlich in Madrid nach dem staatlichen Erbschaftsteuerrecht erklären. Das staatliche Recht sieht für Kinder und Ehegatten jedoch nur einen persönlichen Freibetrag von 15.956,87 Euro vor – ohne die weitergehenden balearischen Vergünstigungen.
Genau hier lohnt sich die genaue Prüfung: Jeder nicht in Spanien Ansässige hat die Option, statt des staatlichen Rechts das Recht der Autonomen Gemeinschaft zu wählen, in der die Immobilie liegt – auf Mallorca also das balearische Recht mit seiner 100%-Vergünstigung für nahe Angehörige. Dieses Wahlrecht kann einen erheblichen finanziellen Unterschied ausmachen.
| Rechtsgrundlage | Freibetrag/Vergünstigung für Kind/Ehegatte | Anwendbar bei |
|---|---|---|
| Staatliches Recht (Ley 29/1987) | 15.956,87 Euro Freibetrag, keine weitere Vergünstigung | Standard für Nichtresidenten, sofern kein Wahlrecht ausgeübt |
| Balearisches Recht | 100 % Vergünstigung des Nachlasswertes | Wahlrecht für Nichtresidenten mit Immobilie auf den Balearen; automatisch für Residenten |
Hinweis: Ob Deutsche mit Bezug zu Mallorca die günstigeren balearischen Regeln wählen können, hängt vom Einzelfall ab – in aller Regel ist dies jedoch möglich.
Welches Erbrecht gilt: EU-Erbrechtsverordnung und Rechtswahl
Neben der steuerlichen Ebene gibt es die zivilrechtliche Frage, welches Erbrecht überhaupt zur Anwendung kommt. Seit August 2015 bestimmt grundsätzlich die EU-Erbrechtsverordnung (EU-Verordnung 650/2012, bekannt als "Brüssel IV"), dass der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Todeszeitpunkt massgeblich ist – nicht mehr automatisch die Staatsangehörigkeit. Ein Deutscher mit letztem gewöhnlichem Wohnsitz auf Mallorca fällt damit grundsätzlich unter spanisches Erbrecht.
Die Verordnung erlaubt jedoch eine Rechtswahl (professio iuris): Du kannst testamentarisch festlegen, dass stattdessen das Recht deines Heimatlandes – also deutsches Erbrecht – für deinen Nachlass gelten soll. Diese Wahl betrifft die zivilrechtliche Erbfolge (wer erbt, Pflichtteile etc.), nicht automatisch die steuerliche Behandlung, die weiterhin nach spanischem Steuerrecht erfolgt, wenn du in Spanien resident bist.
Wichtig: Ein spanisches Testament mit klarer Rechtswahl vereinfacht das Verfahren erheblich und vermeidet Unsicherheiten bei Notaren und Gerichten. Mehr dazu im Ratgeber zum spanischen Testament.
Auch Schenkungen betroffen: die Balearen schaffen die Schenkungsteuer ab
Wer schon zu Lebzeiten Vermögen übertragen möchte, profitiert seit Kurzem noch stärker von der balearischen Steuerpolitik. Im Rahmen des Haushaltsgesetzes 2025 (Gesetz 6/2025 vom 23. Juli 2025) haben die Balearen mit Wirkung zum 25. Juli 2025 die Schenkungsteuer für nahe Angehörige effektiv ausgesetzt. Vermögensübertragungen zu Lebzeiten zwischen Eltern, Kindern, Enkeln und Ehegatten sind damit praktisch steuerfrei – die Regelung gilt gleichermassen für Residente wie für Nichtresidente.
Für die Nachfolgeplanung deutscher Eigentümer auf Mallorca ergibt sich daraus ein interessantes Zeitfenster: Statt auf den Erbfall zu warten, kann eine frühzeitige Schenkung unter nahen Angehörigen steuerlich attraktiver sein – die zivilrechtlichen und pflichtteilsrechtlichen Konsequenzen sollten dabei aber unbedingt separat geprüft werden.
Modelo 650: So läuft die Erklärung ab
Die spanische Erbschaftsteuer wird über das Modelo 650 erklärt. Grundsätzlich gilt: Die Steuer muss in beiden Ländern erklärt werden, wenn sowohl deutsches als auch spanisches Vermögen betroffen ist.
- Sterbeurkunde und Erbschein besorgen – als Grundlage für alle weiteren Schritte.
- Nachlassvermögen ermitteln und bewerten – inklusive Immobilien, Konten, Wertpapiere, in Deutschland wie in Spanien.
- Zuständiges Recht klären – bei Residenten automatisch balearisches Recht, bei Nichtresidenten ggf. Wahlrecht zwischen staatlichem und regionalem Recht prüfen.
- Modelo 650 vorbereiten und einreichen – bei der zuständigen Steuerbehörde (bei Residenten in der Regel Balearen, bei Nichtresidenten mit spanischem Vermögen und Wohnsitz in Deutschland in der Regel Madrid, sofern kein anderes Wahlrecht ausgeübt wird).
- Deutsche Erbschaftsteuererklärung parallel vorbereiten – inklusive Nachweis der in Spanien gezahlten Steuer für die spätere Anrechnung.
- Anrechnung nach Art. 21 ErbStG beantragen – sobald der spanische Steuerbescheid vorliegt.
Hinweis: Wo genau die Erklärung einzureichen ist, hängt vom Wohnsitz des Erben und der Belegenheit des Vermögens ab. Bei einem nicht in Spanien steuerlich Ansässigen, dessen Erben ebenfalls nicht in Spanien leben, erfolgt die Erklärung grundsätzlich nach dem staatlichen Recht in Madrid.
Immobilienbewertung: der Referenzwert und die 120%-Grenze
Für die volle 100%-Vergünstigung auf den Balearen gilt eine wichtige Einschränkung: Der steuerliche Wert der Immobilie, wie er bei der Aceptación de Herencia (Annahme des Erbes) in der öffentlichen Urkunde angegeben wird, darf 120 % des sogenannten Referenzwerts nicht übersteigen. Wird dieser Wert überschritten, geht die weitgehende Steuervergünstigung verloren.
Das bedeutet in der Praxis: Bei der notariellen Beurkundung des Erbfalls solltest du gemeinsam mit einem spanischen Steuerberater genau prüfen, welcher Wert für die Immobilie angesetzt wird – eine zu hohe oder zu niedrige Bewertung kann steuerlich teuer werden.
| Kriterium | Regelung |
|---|---|
| Maximaler Immobilienwert für 100%-Vergünstigung | 120 % des Referenzwerts |
| Konsequenz bei Überschreitung | Verlust der weitgehenden Steuervergünstigung |
| Wo wird der Wert festgelegt | In der öffentlichen Urkunde zur Annahme des Erbes |
Häufigste Fehler bei der Erbschaft aus Deutschland
- Nur in einem Land erklären. Weil kein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, muss grundsätzlich in beiden Ländern eine Erklärung abgegeben werden – auch wenn am Ende nur in einem Land tatsächlich Steuer anfällt.
- Das Wahlrecht als Nichtresident übersehen. Wer automatisch nach staatlichem Recht erklärt, verschenkt möglicherweise die balearische 100%-Vergünstigung.
- Immobilienbewertung ignorieren. Wird der 120%-Referenzwert überschritten, entfällt die grosszügige Steuerbefreiung – oft unbemerkt bis zur Steuerprüfung.
- Fehlendes Testament mit Rechtswahl. Ohne klare professio iuris greift automatisch das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, was zu unerwarteten Ergebnissen führen kann.
- Anrechnung in Deutschland vergessen. Ohne fristgerechten Antrag nach Art. 21 ErbStG bleibt die in Spanien gezahlte Steuer ungenutzt und es droht eine echte Doppelbesteuerung.
Was kommt danach? Nach der Steuererklärung
Nach Einreichung des Modelo 650 und Erhalt eines Steuerbescheids solltest du den Bescheid als Nachweis für die deutsche Erbschaftsteuererklärung sichern. Bei Immobilien auf Mallorca folgt in der Regel die Grundbuchumschreibung (registro de la propiedad) auf den oder die neuen Eigentümer. Für laufende steuerliche Pflichten als Resident – etwa die jährliche Einkommensteuererklärung – lohnt sich ein Blick in unseren Ratgeber zu Steuern als Resident. Wer selbst noch keinen festen Wohnsitz hat, aber eine Immobilie erbt, sollte zusätzlich die Regeln zur Nichtresidentensteuer kennen.
Checkliste: Erbschaft aus Deutschland als Mallorca-Resident
- Gewöhnlichen Wohnsitz zum Todeszeitpunkt eindeutig klären (unbeschränkte vs. beschränkte Steuerpflicht)
- Prüfen, ob ein Wahlrecht zwischen staatlichem und balearischem Recht besteht
- Verwandtschaftsgrad zum Erblasser dokumentieren (massgeblich für Vergünstigungshöhe)
- Immobilienbewertung mit Blick auf die 120%-Referenzwert-Grenze prüfen lassen
- Modelo 650 fristgerecht bei der zuständigen Behörde einreichen
- Parallel die deutsche Erbschaftsteuererklärung vorbereiten
- Anrechnung nach Art. 21 ErbStG rechtzeitig beantragen
- Spanisches Testament mit Rechtswahl in Erwägung ziehen, um zukünftige Erbfälle zu erleichtern
Fazit: Zwei Länder, eine Erbschaft – gute Beratung zahlt sich aus
Eine Erbschaft aus Deutschland trifft Mallorca-Residenten steuerlich mit voller Wucht, weil die unbeschränkte Steuerpflicht das weltweite Vermögen erfasst und kein Doppelbesteuerungsabkommen die Doppelbelastung automatisch verhindert. Gleichzeitig bieten die Balearen mit ihrer 100%-Vergünstigung für nahe Angehörige und der Abschaffung der Schenkungsteuer für diese Personengruppe attraktive Gestaltungsmöglichkeiten – vorausgesetzt, das Wahlrecht wird richtig genutzt und die formalen Bedingungen wie die 120%-Referenzwert-Grenze eingehalten werden. Wer frühzeitig plant, ein Testament mit klarer Rechtswahl erstellt und beide Steuererklärungen koordiniert einreicht, vermeidet die teuersten Fehler in diesem komplexen deutsch-spanischen Steuerfeld.