Rentenbesteuerung Spanien
Deutsche gesetzliche Rente in Spanien versteuern
Erklärung
Rendimiento del trabajo sind Einkünfte aus Arbeit und Renten. Trage deine heutige gesetzliche Jahresbruttorente ein; im ersten Bezugsjahr den tatsächlich gezahlten Betrag. Die Vorbelegung ist eine Beispielgröße, keine Statistik: Es gibt keine amtliche Durchschnittsrente von Auswanderern.
Erklärung
Dein Rentenbeginn bestimmt den Besteuerungsanteil nach § 22 EStG. Das Jahr und das Datum der ersten Zahlung bezeichnen rechtlich verschiedene Ereignisse.
Erklärung
Deine erste tatsächliche Zahlung bestimmt nach Protokoll VI DBA das deutsche Besteuerungsrecht und den Abkommensdeckel, unabhängig vom Berechnungsjahr.
Erklärung
Dieser Jahresbetrag fixiert deinen Rentenfreibetrag für spätere Jahre. Er ist bewusst anders vorbelegt als die heutige Rente. Im ersten Bezugsjahr zählt stattdessen der tatsächlich gezahlte Betrag.
Erklärung
Mínimo personal ist der persönliche Grundfreibetrag in Spanien. Dein Alter am Ende des Steuerjahres bestimmt die Alterszuschläge; staatlicher und balearischer Mindestbetrag werden getrennt berechnet.
Erklärung
Trage dein weiteres Brutto aus Renten oder nichtselbstständiger Arbeit ein. Mieten und Kapitalerträge sind nicht abgedeckt.
Erklärung
Wenn du verheiratet bist, vergleicht der Rechner die getrennte und gemeinsame spanische Veranlagung. Das Partnereinkommen bleibt null.
Modell: Wohnsitz auf den Balearen, kein Partnereinkommen und keine berücksichtigten Kinder.
Art. 17 Abs. 2 DBA: Spanien besteuert die gesetzliche Rente; Deutschland darf sie zusätzlich bis zum Abkommensdeckel besteuern.
Deutschland
- Besteuerungsanteil
- 80 %
- Rentenfreibetrag
- 4.000,00 €
- Steuerpflichtiger Teil der Rente
- 17.600,00 €
- Werbungskosten-Pauschbetrag
- 102,00 €
- Zu versteuerndes Einkommen
- 17.498,00 €
- Grundfreibetrag-Zurechnung (§ 50 Abs. 1 EStG)
- 12.348,00 €
- Tarifbasis nach Zurechnung
- 29.846,00 €
- Einkommensteuer
- 4.173,00 €
- Solidaritätszuschlag
- 0,00 €
- Nationale deutsche Steuer
- 4.173,00 €
- Abkommensdeckel auf die Bruttorente (5 %)
- 1.080,00 €
- Deutsche Steuer · Prognose
- 1.080,00 €
Der Abkommensdeckel bindet: Er ist niedriger als die nationale Steuer.
Spanien · Balearen
- Rendimiento íntegro (Brutto aus Arbeit und Renten)
- 39.600,00 €
- Gastos (abziehbare Aufwendungen)
- 2.000,00 €
- Reducción (Einkommensminderung nach Art. 20 LIRPF)
- 0,00 €
- Reducción conjunta (Minderung bei gemeinsamer Veranlagung)
- 0,00 €
- Base liquidable general (allgemeine Bemessungsgrundlage)
- 37.600,00 €
- Mínimo estatal (staatlicher persönlicher Grundfreibetrag)
- 6.700,00 €
- Mínimo autonómico (balearischer persönlicher Grundfreibetrag)
- 7.370,00 €
- Cuota estatal (staatliche Tarifsteuer nach Mindestbetrag)
- 4.170,25 €
- Cuota autonómica (balearische Tarifsteuer nach Mindestbetrag)
- 4.176,70 €
- Spanische Steuer vor Anrechnung
- 8.346,95 €
Anrechnung nach Art. 80 LIRPF
- Auslandsbasis · Anteil der Bemessungsgrundlage
- 20.509,09 €
- Tipo medio efectivo (effektiver Durchschnittssatz)
- 22,2 %
- Höchstbetrag der Anrechnung
- 4.553,02 €
- Angerechnete deutsche Steuer · Prognose
- 1.080,00 €
Art. 80 LIRPF stellt auf die tatsächlich GEZAHLTE ausländische Steuer ab. Die Anrechnung hier ist eine Prognose aus der voraussichtlichen deutschen Steuer.
- Spanische Steuer nach Anrechnung · Prognose
- 7.266,95 €
- Gesamtsteuer · Prognose
- 8.346,95 €
- Gesamtes Brutto (Rente plus weitere Einkünfte)
- 39.600,00 €
- Netto des gesamten Bruttos (Rente plus weitere Einkünfte)
- 31.253,05 €
- Effektiver Satz auf das gesamte Brutto (Rente plus weitere Einkünfte)
- 21,08 %
Voraussetzung: Du hast weder einen deutschen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 1 Abs. 1 und 4 EStG). Spanische Abkommensansässigkeit allein beendet die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht nicht. Ein Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG wird nicht gerechnet.
Der Rechner rechnet nur eine deutsche gesetzliche Rente. Beamtenpension, Betriebsrente, Riester, Rürup und private Leibrenten folgen anderen Normen und sind nicht Gegenstand.
Die deutsche Steuer ist eine Prognose unter dem Vorbehalt des Informationsaustauschs und Notenwechsels nach Protokoll VIII DBA.
Gerechnete Beispiele
Regelfall mit festem Rentenfreibetrag
- Berechnungsstichtag
- 12.9.2026
- Jahresbruttorente
- 21.600,00 €
- Jahresbruttorente im Jahr nach Rentenbeginn
- 20.000,00 €
- Steuerpflichtiger Teil der Rente
- 17.600,00 €
- Nationale deutsche Steuer
- 4.173,00 €
- Abkommensdeckel auf die Bruttorente
- 1.080,00 €
- Deutsche Steuer · Prognose
- 1.080,00 €
- Gesamtsteuer · Prognose
- 8.346,95 €
Kleine Rente mit greifendem Deckel
- Berechnungsstichtag
- 12.9.2026
- Jahresbruttorente
- 6.000,00 €
- Jahresbruttorente im Jahr nach Rentenbeginn
- 6.000,00 €
- Steuerpflichtiger Teil der Rente
- 4.800,00 €
- Nationale deutsche Steuer
- 859,00 €
- Abkommensdeckel auf die Bruttorente
- 300,00 €
- Deutsche Steuer · Prognose
- 300,00 €
- Gesamtsteuer · Prognose
- 300,00 €
Erstes Bezugsjahr
- Berechnungsstichtag
- 7.9.2026
- Jahresbruttorente
- 10.800,00 €
- Jahresbruttorente im Jahr nach Rentenbeginn
- 20.000,00 €
- Steuerpflichtiger Teil der Rente
- 9.072,00 €
- Nationale deutsche Steuer
- 1.899,00 €
- Abkommensdeckel auf die Bruttorente
- 540,00 €
- Deutsche Steuer · Prognose
- 540,00 €
- Gesamtsteuer · Prognose
- 4.856,95 €
Rechtsstand: 1. Januar 2026
Quellen
- § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) — Arten der sonstigen Einkünfte (gesetze-im-internet.de)
- § 9a Einkommensteuergesetz (EStG) — Pauschbeträge für Werbungskosten (gesetze-im-internet.de)
- § 32a Einkommensteuergesetz (EStG) — Einkommensteuertarif (gesetze-im-internet.de)
- § 4 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 — Zuschlagsatz (gesetze-im-internet.de)
- § 3 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 — Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung (gesetze-im-internet.de)
- Germany-Spain double taxation convention of 3 February 2011 (boe.es)
- Ley 35/2006, del IRPF (consolidado) (boe.es)
- Decreto Legislativo 1/2014, texto refundido de tributos cedidos de las Illes Balears (consolidado) (boe.es)
Diese Berechnung ist eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.
Wer besteuert die deutsche Rente in Spanien?
Wenn du deinen Lebensmittelpunkt nach Mallorca verlegt hast, besteuert Spanien deine deutsche Rente — und Deutschland darf trotzdem einen Teil einbehalten. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern weist das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu, lässt dem Quellenstaat bei Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung aber einen gedeckelten Zugriff: höchstens 5 % des Bruttobetrags, wenn die erste Rentenzahlung zwischen 2015 und 2029 liegt, und höchstens 10 % ab 2030.
Was viele überrascht: dieser Deckel ist in aller Regel die Zahl, die du tatsächlich zahlst. Rechnet man die deutsche Steuer nach den nationalen Vorschriften aus, liegt sie fast immer über dem Deckel — der Rechner oben zeigt dir beide Beträge und sagt dir, welcher greift.
So wird gerechnet
Die Rechnung läuft in zwei Ländern parallel und wird am Ende zusammengeführt. Der Rechner legt jeden Schritt offen.
Der deutsche Teil
Deine Rente ist in Deutschland nicht in voller Höhe steuerpflichtig. Maßgeblich ist der Besteuerungsanteil, den das Einkommensteuergesetz nach dem Jahr deines Rentenbeginns festlegt — je später der Rentenbeginn, desto höher der Anteil. Der Rest bleibt steuerfrei.
Hier liegt der Fehler, der am häufigsten passiert: der steuerfreie Teil ist ein fester Eurobetrag, kein Prozentsatz. Er wird im Jahr nach deinem Rentenbeginn einmal bestimmt und gilt dann für die gesamte Laufzeit deiner Rente. Jede spätere Rentenerhöhung ist damit in voller Höhe steuerpflichtig. Wer stattdessen den Prozentsatz auf die heutige Rente anwendet, rechnet sich systematisch zu niedrig. Deshalb fragt der Rechner nach dem Jahresbetrag im Jahr nach dem Rentenbeginn — er bestimmt den Freibetrag.
Vom steuerpflichtigen Teil zieht das Finanzamt den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € ab. Was übrig bleibt, ist dein zu versteuerndes Einkommen.
Und jetzt kommt der Punkt, den kein anderes Angebot offenlegt: Als beschränkt Steuerpflichtiger — also ohne Wohnsitz in Deutschland — bekommst du den Grundfreibetrag nicht. Das Gesetz erreicht das auf einem Umweg: Der Tarif wird nicht auf dein zu versteuerndes Einkommen angewandt, sondern auf dieses Einkommen zuzüglich des Grundfreibetrags. Praktisch heißt das: Schon der erste Euro deiner steuerpflichtigen Rente trifft auf den Eingangssteuersatz. Genau deshalb entsteht überhaupt eine deutsche Steuer, und genau deshalb greift der Abkommensdeckel fast immer.
Am Ende vergleicht der Rechner die so ermittelte Steuer mit dem Deckel und setzt den kleineren Betrag an.
Der spanische Teil
In Spanien zählt die Rente zu den rendimientos del trabajo — den Einkünften aus Arbeit und Renten. Sie geht damit in die allgemeine Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ein, nicht in die niedriger besteuerte Sparbasis.
Abgezogen werden zunächst pauschale Werbungskosten von 2.000 € und eine gestaffelte Minderung für Arbeitseinkünfte, die bei kleinen Einkommen besonders stark wirkt. Anschließend kommt der mínimo personal ins Spiel — der persönliche Grundfreibetrag. Er beträgt 5.550 € und steigt um 1.150 €, sobald du über 65 bist, und noch einmal um 1.400 € ab 75. Für Rentner ist das kein Detail, sondern der Unterschied zwischen einer Steuerlast und keiner.
Eine balearische Besonderheit kommt hinzu: Der autonome Teil der Steuer rechnet mit einem um zehn Prozent erhöhten Grundfreibetrag für über 65-Jährige. Der Rechner weist den staatlichen und den autonomen Betrag deshalb getrennt aus.
Die Anrechnung
Damit dieselbe Rente nicht zweimal besteuert wird, rechnet Spanien die deutsche Steuer an. Die Anrechnung ist aber gedeckelt: Sie kann höchstens den Teil der spanischen Steuer ausgleichen, der rechnerisch auf die deutsche Rente entfällt. Dafür wird ein effektiver Durchschnittssatz gebildet, den das Gesetz ausdrücklich auf zwei Nachkommastellen verlangt, und auf den zugeordneten Teil der Bemessungsgrundlage angewandt.
Der Rechner zeigt diesen Höchstbetrag getrennt an. Er weist die angerechnete Steuer als Prognose aus, denn angerechnet wird streng genommen die tatsächlich gezahlte ausländische Steuer — und die steht erst fest, wenn der deutsche Bescheid da ist.
Sonderfälle, die der Rechner nicht abbildet
Der Rechner beantwortet die häufigste Konstellation: eine gesetzliche Rente an eine Person ohne deutschen Wohnsitz. Die folgenden Fälle folgen anderen Vorschriften und lassen sich mit ihm nicht beantworten.
- Beamtenpension. Pensionen aus öffentlichen Kassen bleiben grundsätzlich allein in Deutschland steuerpflichtig; Spanien stellt sie frei, berücksichtigt sie aber beim Steuersatz auf deine übrigen Einkünfte. Zwei Ausnahmen kippen das: wenn du neben der Ansässigkeit auch die spanische Staatsangehörigkeit hast, und wenn die Pension aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit stammt — der Fall der früheren Post-, Telekom- und Bahnbeamten. Dazu haben wir eine eigene Seite zur Beamtenpension in Spanien.
- Betriebsrente, Riester und Rürup. Diese Leistungen sind in Deutschland eine andere Einkunftsart als die gesetzliche Rente und folgen eigenen Regeln; der Besteuerungsanteil nach Rentenbeginnjahr gilt für sie nicht. Ob Deutschland zusätzlich zugreifen darf, hängt daran, ob die Beiträge gefördert waren und über mehr als zwölf Jahre geleistet wurden. Mehr dazu auf unserer Seite zur Betriebsrente in Spanien.
- Private Leibrenten. Eine privat gekaufte Rente ohne staatliche Förderung besteuert Spanien nicht als Arbeitseinkunft, sondern nur mit einem Ertragsanteil, der sich nach deinem Alter bei Rentenbeginn richtet — und über die Sparbasis. Ob dieser Weg gilt, hängt an der Vertragsart; aufgeschobene Renten folgen wieder eigenen Regeln.
- Mehrere Renten nebeneinander. Eigene Rente plus Witwenrente, oder gesetzliche Rente neben einer Pension: Jeder Zahlungsstrom hat seine eigene Kohorte und seine eigene Abkommensnorm, und erst danach wird gemeinsam veranlagt.
- Deutscher Wohnsitz daneben. Eine Abkommensansässigkeit in Spanien beendet die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht nicht automatisch. Wer in Deutschland noch eine Wohnung verfügbar hält, wird dort weiter unbeschränkt besteuert — dann gilt die ganze Rechnung oben nicht.
- Antrag auf fiktive unbeschränkte Steuerpflicht. Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du beantragen, in Deutschland wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden — mit Grundfreibetrag. Ob sich das lohnt, ist eine Einzelfallrechnung, die dieser Rechner nicht anstellt.
Fristen, Formulare und Zuständigkeiten
Auf deutscher Seite ist das Finanzamt Neubrandenburg zuständig — es bearbeitet zentral die Renten aller im Ausland lebenden Empfänger. Es erfährt von deiner Rente ohnehin: Die Rentenversicherungsträger melden Rentenbezüge automatisch, und Deutschland und Spanien tauschen Daten aus. Ein „das merkt keiner" gibt es hier nicht.
Auf spanischer Seite gibst du die Renta ab — die jährliche Einkommensteuererklärung bei der Hacienda, der spanischen Steuerverwaltung. Sie erfasst dein Welteinkommen, also auch die deutsche Rente, und dort machst du die Anrechnung der deutschen Steuer geltend. Die Abgabefrist liegt im Frühsommer des Folgejahres; die genauen Termine gibt die Agencia Tributaria jedes Jahr neu bekannt.
Ob du überhaupt in Spanien erklärungspflichtig bist, hängt zuerst an deiner steuerlichen Ansässigkeit. Wie sie bestimmt wird, steht in unserem Ratgeber zur Besteuerung als Resident; wer noch keine Ansässigkeit hat, findet die Regeln zur Nichtresidentensteuer an anderer Stelle. Wer zuzieht, braucht zuerst die Residencia und die Anmeldung beim Empadronamiento. Und wer Vermögen in Deutschland behält, sollte die Meldepflicht nach Modelo 720 kennen. Alle weiteren Steuerthemen für Auswanderer haben wir hier gesammelt.
Ein Datum, an dem das Abkommen schweigt
Das Quellenbesteuerungsrecht Deutschlands gilt, wenn das Ereignis, das den Rentenanspruch auslöst, ab dem 31. Dezember 2014 eintritt — und als dieses Ereignis gilt nach dem Protokoll zum Abkommen die erste Zahlung. Der Deckel von fünf Prozent ist im Abkommen aber für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2029 formuliert.
Für den 31. Dezember 2014 selbst nennt das Abkommen damit keinen Deckel. Der Rechner gibt für diesen einen Tag deshalb keine Zahl aus, sondern sagt, dass der Fall so nicht beantwortbar ist. Das ist selten, aber wer genau an diesem Tag seine erste Rentenzahlung erhalten hat, sollte den Fall steuerlich beraten lassen statt sich auf eine Schätzung zu verlassen.
Die Fehler, die am meisten kosten
Aus den Fällen, die uns erreichen, wiederholen sich fünf.
- Den Rentenfreibetrag als Prozentsatz behandeln. Der häufigste und teuerste Irrtum. Der steuerfreie Teil ist ein Eurobetrag, der im Jahr nach dem Rentenbeginn festgeschrieben wird; wer statt dessen jedes Jahr den Prozentsatz auf die aktuelle Rente anwendet, setzt einen zu hohen Freibetrag an und wundert sich später über die Nachzahlung.
- Rentenbeginn und erste Zahlung verwechseln. Für den Besteuerungsanteil zählt das Jahr des Rentenbeginns, für das deutsche Quellenbesteuerungsrecht dagegen der Tag, an dem die erste Zahlung tatsächlich zufloss. Bei einer rückwirkend bewilligten Rente können das verschiedene Jahre sein — deshalb fragt der Rechner beides getrennt ab.
- Annehmen, dass eine Anmeldung in Spanien die deutsche Steuerpflicht beendet. Sie tut es nicht, solange in Deutschland noch eine Wohnung verfügbar gehalten wird. Wer das übersieht, gibt in beiden Ländern die falsche Erklärung ab.
- Die deutsche Steuer in Spanien nicht geltend machen. Die Anrechnung passiert nicht von selbst; sie muss in der spanischen Erklärung beantragt werden, und dafür braucht es den deutschen Bescheid.
- Die Rente in Spanien gar nicht erklären. Beide Steuerverwaltungen tauschen Rentendaten aus. Eine nicht erklärte Rente fällt in aller Regel auf, und dann kommen Zuschläge auf eine Steuer hinzu, die nach Anrechnung oft überschaubar gewesen wäre.
Was du der Reihe nach klären solltest
Wenn du gerade erst umziehst oder deine erste spanische Erklärung vorbereitest, ist das die sinnvolle Reihenfolge: zuerst die steuerliche Ansässigkeit klären, denn sie entscheidet über alles Weitere. Dann prüfen, ob in Deutschland noch ein Wohnsitz besteht. Anschließend den Rentenbescheid heraussuchen und darin das Datum der ersten Zahlung sowie den Jahresbetrag im Jahr nach dem Rentenbeginn nachlesen — beides brauchst du für den Rechner oben und für beide Erklärungen. Danach die Rentenart bestimmen; nur bei der gesetzlichen Rente gilt die Rechnung auf dieser Seite. Zum Schluss die spanische Erklärung abgeben und die deutsche Steuer dort zur Anrechnung bringen.
Rechtsgrundlage und Stand
Die Zuordnung folgt dem Abkommen zwischen Spanien und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 3. Februar 2011: Artikel 17 für Renten, Artikel 18 für den öffentlichen Dienst und Artikel 22 für die Vermeidung der Doppelbesteuerung. Das Abkommen trat am 18. Oktober 2012 in Kraft und wird auf Steuerzeiträume ab dem 1. Januar 2013 angewandt.
Auf deutscher Seite gelten das Einkommensteuergesetz für den Besteuerungsanteil der Rente, den Werbungskosten-Pauschbetrag, die beschränkte Steuerpflicht und die Behandlung des Grundfreibetrags. Auf spanischer Seite das Einkommensteuergesetz Ley 35/2006 für die Einordnung der Rente, die Abzüge, den persönlichen Grundfreibetrag und die Anrechnung ausländischer Steuern, dazu die balearische Erhöhung des Grundfreibetrags.
Ein Vorbehalt gehört dazu: Das Protokoll zum Abkommen bindet die Anwendung des deutschen Quellenbesteuerungsrechts an einen zwischen beiden Staaten zu vereinbarenden Informationsaustausch über Renten. Der Rechner bildet den Wortlaut des Abkommens ab; er belegt nicht, dass dieses Verfahren im Einzelfall bereits greift.
Alle Werte, mit denen der Rechner arbeitet, stammen aus einem gepflegten Register mit Fundstelle und Datum. Den Rechtsstand siehst du direkt am Rechner.