Zweitwohnungsteuer nach dem Umzug nach Mallorca
Wer den Lebensmittelpunkt nach Mallorca verlegt und die Wohnung in Deutschland behält, stellt sich früher oder später dieselbe Frage: Greift jetzt die Zweitwohnungsteuer der alten Heimatgemeinde zu? Die ehrliche Antwort lautet weder "ja, immer" noch "nein, nie" — sie hängt davon ab, wie die konkrete Gemeindesatzung die Zweitwohnung definiert. In diesem Ratgeber lernst du die beiden gegenläufigen, jeweils rechtlich zulässigen Satzungsmodelle kennen, verstehst, warum das deutsche Melderecht ausgerechnet bei einer einzigen verbliebenen Inlandswohnung leer läuft, und erfährst, worauf du beim Lesen deiner eigenen Satzung achten musst. Ausdrücklich nicht Thema sind spanische Steuern auf die Mallorca-Immobilie selbst — dafür gibt es eigene Regeln, auf die wir verlinken.

Bist du dir unsicher, ob deine deutsche Gemeinde nach dem Wegzug noch zugreifen darf?
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Zweitwohnungsteuer Deutschland vs. spanische Steuern auf Mallorca: zwei getrennte Welten
Die Zweitwohnungsteuer ist eine kommunale deutsche Aufwandsteuer auf eine Wohnung in Deutschland, die neben einer Hauptwohnung für den persönlichen Lebensbedarf gehalten wird. Sie hat nichts mit den spanischen Abgaben zu tun, die auf deine Immobilie in Mallorca anfallen können — etwa der Grundsteuer IBI, der balearischen Vermögensteuer oder der spanischen Steuer für Nicht-Residenten. Diese beiden Ebenen werden in der Praxis häufig durcheinandergebracht, sind aber komplett unabhängig voneinander: Du kannst in Deutschland zweitwohnungsteuerpflichtig sein und in Spanien zugleich Nichtresidentensteuer zahlen, oder das eine ohne das andere, je nach Konstellation.
Wenn du wissen willst, was auf der spanischen Seite auf dich zukommt, findest du das in den passenden Fachartikeln — hier geht es ausschließlich um die deutsche Gemeinde und ihre Satzung.
| Ebene | Zuständige Stelle | Betrifft | Weiterführender Artikel |
|---|---|---|---|
| Zweitwohnungsteuer | Deutsche Gemeinde (Satzung) | Wohnung in Deutschland | dieser Artikel |
| Nichtresidentensteuer (IRNR) | Spanische Steuerbehörde | Mallorca-Immobilie ohne Residencia | Nichtresidentensteuer Spanien |
| Vermögensteuer Balearen | ATIB / balearische Steuerverwaltung | Vermögen ab Freibetrag, auch Immobilien | Vermögensteuer Spanien |
| Steuerlicher Wohnsitz | AEAT (Finanzverwaltung Spanien) | Aufenthaltstage, 183-Tage-Regel | Steuerlicher Wohnsitz Spanien |
Die entscheidende Frage: Was steht wirklich in der Satzung deiner Gemeinde?
Es gibt kein bundeseinheitliches Zweitwohnungsteuergesetz. Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz, die jede Gemeinde auf Basis einer eigenen Satzung und des jeweiligen Kommunalabgabengesetzes ihres Bundeslandes erhebt. Hamburg ist ein Sonderfall mit einem eigenen Landesgesetz. Das bedeutet in der Praxis: Zwei Gemeinden können exakt dieselbe Auswanderer-Konstellation — eine beibehaltene Wohnung in Deutschland, Lebensmittelpunkt auf Mallorca — komplett unterschiedlich behandeln, und beide liegen im Recht.
Es gibt zwei belegte, gegenläufige Satzungsmodelle. Welches für dich gilt, entscheidet ausschließlich der Wortlaut der Satzung deiner konkreten Gemeinde.
| Satzungsmodell | Anknüpfungspunkt | Folge für Wegzügler mit einer Wohnung in D | Rechtsprechung |
|---|---|---|---|
| Modell A | "Nebenwohnung im Sinne des Melderechts" | Keine Steuer, da melderechtlich keine Nebenwohnung entsteht | BVerfG 1 BvR 529/09 (17.02.2010) |
| Modell B | "Weitere Wohnung neben der Hauptwohnung", ohne Inlandsbezug | Steuer möglich, auch bei Hauptwohnung im Ausland | VG Augsburg Au 2 K 22.1620 (19.10.2023) |
Hinweis: Es gibt keine Liste, welche Gemeinde welches Modell fährt — solche Listen veralten sofort und sind nirgends amtlich gepflegt. Der einzige verlässliche Weg ist, den Steuergegenstand der Satzung deiner Gemeinde selbst zu lesen oder von der Steuerabteilung der Gemeinde bestätigen zu lassen, welcher Wohnungsbegriff gilt.
Modell A: Die Satzung knüpft ans Melderecht an — dann entfällt die Steuer
Das deutsche Melderecht kennt Haupt- und Nebenwohnung ausschließlich zwischen mehreren Wohnungen im Inland. Wörtlich aus § 21 Bundesmeldegesetz:
"Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. […] Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland."
Wer nach dem Umzug nach Mallorca nur noch eine Wohnung in Deutschland innehat, hat melderechtlich keine "weitere Wohnung im Inland" — und damit fehlt der Tatbestand der Nebenwohnung. § 21 Abs. 4 Satz 3 BMG spricht in diesem Fall ausdrücklich von der "alleinigen Wohnung".
Das Bundesverfassungsgericht hat genau diese Konsequenz geprüft und für verfassungsgemäß erklärt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17.02.2010, 1 BvR 529/09, Fall einer Zweitwohnungsteuer in Aachen). Die Karlsruher Richter begründen die Ungleichbehandlung gegenüber Personen mit Nebenwohnsitz im Inland ausdrücklich damit, dass ein alleiniger Wohnsitz in Deutschland melderechtlich keinen Nebenwohnsitz darstellen kann, weil das nationale Melderecht nicht für im Ausland belegene Wohnungen gilt.
Dass eine Gemeinde ihre Steuerpflicht überhaupt an melderechtliche Erklärungen knüpfen darf, hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (BVerwG, Urteil vom 17.09.2008, 9 C 17.07): Der Satzungsgeber darf dies im Interesse der Verwaltungsvereinfachung tun. Bundesrecht wird erst verletzt, wenn nachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse zugrunde gelegt werden.
Modell B: Die Satzung definiert die Zweitwohnung eigenständig — dann ist Steuer möglich
Eine Zweitwohnungsteuersatzung muss sich aber nicht an die melderechtlichen Begriffe halten. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat das ausdrücklich festgehalten (VG Augsburg, Urteil vom 19.10.2023, Au 2 K 22.1620):
"Zwar kommen melderechtlich als Haupt- und Nebenwohnungen nur solche im Inland in Betracht, eine Zweitwohnungssteuersatzung ist jedoch nicht an die melderechtlichen Begriffsbestimmungen gebunden, sondern kann auch Hauptwohnungen im Ausland erfassen."
Nach demselben Urteil kommt es zudem nicht darauf an, wie häufig die Wohnung tatsächlich genutzt wird — die bloße Möglichkeit der Eigennutzung reicht. Formuliert eine Satzung also allgemein "wer neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf innehat", ohne diese Nebenwohnung ausdrücklich auf das Inland zu beschränken, kann die Gemeinde die Steuer auch dann erheben, wenn die Hauptwohnung auf Mallorca liegt.
Achtung: Beide Modelle sind von der Rechtsprechung gedeckt — Modell A durch das Bundesverfassungsgericht, Modell B bislang durch instanzgerichtliche Rechtsprechung. Wer pauschal behauptet, nach dem Wegzug entfalle die Zweitwohnungsteuer immer, irrt deshalb ebenso wie jemand, der pauschal von einer Pflicht ausgeht. Es zählt der Wortlaut der jeweiligen Satzung.
Was die Steuer überhaupt erfasst: der Aufwandsteuer-Gedanke
Die Zweitwohnungsteuer ist rechtlich eine Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG. Das Bundesverwaltungsgericht fasst das unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht so zusammen (BVerwG, Urteil vom 17.09.2008, 9 C 14.07, mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983, 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325):
"Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand […]"
Aus diesem Grundsatz ergeben sich zwei Punkte, die für Auswanderer relevant sind:
- Reine Kapitalanlage ohne Eigennutzung: Eine Wohnung, die dauerhaft fremdvermietet ist und dem Eigentümer nicht für die eigene Lebensführung zur Verfügung steht, erfüllt den Tatbestand der Aufwandsteuer grundsätzlich nicht — sie dient nicht dem persönlichen Lebensbedarf. Das ist eine Folge des Steuergegenstands selbst, keine Gestaltungsempfehlung.
- Keine "gesicherte" Erstwohnung nötig: Die Aufwandsteuer setzt keine rechtlich gesicherte Verfügungsmacht über eine Erstwohnung voraus. Der Gedanke "ich habe auf Mallorca ja nur eine Mietwohnung, also zählt das nicht als Hauptwohnung" trägt rechtlich nicht.
Melderecht beim Wegzug: die häufigste Fehlvorstellung
Viele Auswanderer glauben, beim Wegzug ins Ausland müsse man sich in Deutschland "komplett abmelden". Das ist in dieser Pauschalität falsch. Maßgeblich ist § 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz:
"Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich […]"
Die Abmeldepflicht knüpft an den Auszug aus einer Wohnung an — nicht an den Wegzug ins Ausland als solchen. Wer seine deutsche Wohnung behält, zieht aus ihr nicht aus, es entsteht also für diese Wohnung keine Abmeldepflicht. Wer sie hingegen aufgibt, muss sich fristgerecht abmelden.
Für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner, die nicht dauernd getrennt leben, bestimmt § 22 BMG zusätzlich, dass die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie ist; in Zweifelsfällen entscheidet der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (§ 22 Abs. 3 BMG).
| Vorschrift | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| § 21 BMG | Haupt-/Nebenwohnung nur zwischen mehreren Inlandswohnungen | gesetze-im-internet.de |
| § 17 Abs. 2 BMG | Abmeldung innerhalb 2 Wochen nach Auszug, frühestens 1 Woche vorher | gesetze-im-internet.de |
| § 22 Abs. 3 BMG | Bei Zweifel: Schwerpunkt der Lebensbeziehungen entscheidet | gesetze-im-internet.de |
Hinweis: Ob das Behalten der deutschen Wohnung eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland auslöst (§ 8 Abgabenordnung, Wohnsitzbegriff), ist eine völlig andere, hier nicht geprüfte Frage. Sie hat mit der Zweitwohnungsteuer nichts zu tun und sollte gesondert mit einer fachkundigen Stelle geklärt werden — etwa mit Unterstützung eines Steuerberaters mit Expat-Erfahrung.
Zuständigkeit, Bescheid und Rechtsweg
Zuständig für die Festsetzung ist ausschließlich die Steuerabteilung der jeweiligen Gemeinde, nicht das Finanzamt und nicht die spanische Steuerverwaltung. Rechtsgrundlage ist die kommunale Satzung in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz des jeweiligen Bundeslandes.
Gegen einen Zweitwohnungsteuerbescheid ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet — Widerspruch bzw. Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht, nicht der Finanzrechtsweg. Welche Frist im Einzelfall gilt, ergibt sich ausschließlich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheids; eine pauschale Frist lässt sich hier nicht seriös nennen, da sie je nach Bundesland und Bescheidart variiert.
- Bescheid genau lesen, insbesondere den Verweis auf die zugrunde liegende Satzungsvorschrift.
- Den vollständigen Satzungstext der Gemeinde besorgen (meist online über die Website der Gemeinde) und den Steuergegenstand mit Modell A oder B abgleichen.
- Bei Unklarheit schriftlich bei der Steuerabteilung der Gemeinde nachfragen, welcher Wohnungsbegriff angewendet wurde.
- Fristen aus der Rechtsbehelfsbelehrung notieren und einhalten, bevor du reagierst.
- Bei komplexen Fällen fachkundigen Rat einholen — etwa über eine Gestoría in Spanien für die spanische Seite oder eine Steuerkanzlei in Deutschland für die deutsche Seite.
Häufigste Fehler beim Umgang mit der Zweitwohnungsteuer
- Pauschalannahme "ich bin ja abgemeldet, also entfällt alles automatisch": Die Abmeldung betrifft nur Wohnungen, aus denen tatsächlich ausgezogen wurde. Wer die Wohnung behält, meldet sich für diese nicht ab — und genau das ist der Punkt, an dem Modell A und Modell B unterschiedlich greifen.
- Verwechslung mit spanischen Steuern: Zweitwohnungsteuer und Nichtresidentensteuer bzw. Vermögensteuer auf die Mallorca-Immobilie sind getrennte Systeme mit unterschiedlichen Behörden.
- Sich auf Erfahrungswerte anderer Auswanderer verlassen: Weil die Regel je Gemeinde in der Satzung steht, ist die Erfahrung eines Bekannten aus einer anderen Gemeinde nicht übertragbar.
- Gestaltungen zur "Vermeidung" ohne rechtliche Prüfung: Formale Umgehungskonstruktionen sind riskant und werden hier bewusst nicht empfohlen — die Rechtslage lässt sich nur über den tatsächlichen Sachverhalt und die konkrete Satzung sauber beurteilen.
- Fristen aus der Rechtsbehelfsbelehrung ignorieren: Wer gegen einen Bescheid vorgehen will, muss sich an die dort genannte Frist halten, nicht an pauschale Annahmen aus dem Internet.
Was kommt danach?
Sobald du weißt, welches Satzungsmodell für deine Gemeinde gilt, ergeben sich zwei mögliche Wege: Entweder die Gemeinde bestätigt, dass melderechtlich keine Nebenwohnung vorliegt und damit keine Zweitwohnungsteuer anfällt (Modell A), oder sie stellt einen Bescheid auf Basis einer eigenständigen Definition aus (Modell B). Im zweiten Fall lohnt sich ein Blick in die konkrete Bemessungsgrundlage der Satzung — die unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde stark und lässt sich hier bewusst nicht mit Zahlen belegen, da sie regelmäßig angepasst wird. Parallel dazu solltest du die spanische Seite nicht aus den Augen verlieren: Wenn du deinen steuerlichen Wohnsitz endgültig nach Mallorca verlegst, greifen dort eigene Meldepflichten, etwa im Zusammenhang mit der Wegzugssteuer und der Meldung von Auslandsvermögen.
Checkliste: Zweitwohnungsteuer nach dem Umzug nach Mallorca prüfen
| Schritt | Frage | Ergebnis notieren |
|---|---|---|
| 1 | Habe ich in Deutschland noch eine oder mehrere Wohnungen? | ja/nein |
| 2 | Habe ich mich für die aufgegebene Wohnung fristgerecht abgemeldet (§ 17 BMG)? | ja/nein, Datum |
| 3 | Was sagt der Steuergegenstand der Satzung meiner Gemeinde – Modell A oder B? | Zitat notieren |
| 4 | Wird die Wohnung dauerhaft fremdvermietet oder steht sie mir zur Eigennutzung zur Verfügung? | vermietet/eigengenutzt |
| 5 | Liegt bereits ein Bescheid vor, und was steht in der Rechtsbehelfsbelehrung? | Frist notieren |
| 6 | Habe ich die spanische Seite (IBI, Nichtresidentensteuer) separat geprüft? | ja/nein |
Fazit
Die Zweitwohnungsteuer nach dem Umzug nach Mallorca ist kein Automatismus in die eine oder andere Richtung. Sie hängt an einem einzigen Punkt: dem Wortlaut der Satzung deiner deutschen Heimatgemeinde. Knüpft die Satzung an den melderechtlichen Nebenwohnungsbegriff an, entfällt die Steuer bei nur einer verbliebenen Inlandswohnung in aller Regel — das hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bestätigt. Definiert die Satzung die Zweitwohnung dagegen eigenständig, kann die Gemeinde auch bei einer Hauptwohnung auf Mallorca zugreifen, wie das Verwaltungsgericht Augsburg gezeigt hat. Lies die Satzung, trenne sauber zwischen deutscher Zweitwohnungsteuer und spanischen Immobiliensteuern, und hol dir bei Unklarheiten gezielt fachkundigen Rat statt dich auf Erfahrungsberichte zu verlassen.
Offizielle Quellen
- Bundesmeldegesetz § 17 (Melde- und Abmeldepflicht): https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__17.html
- Bundesmeldegesetz § 21 (Mehrere Wohnungen, Haupt-/Nebenwohnung): https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__21.html
- Bundesmeldegesetz § 22 (Bestimmung der Hauptwohnung): https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__22.html
- BVerfG, Beschluss vom 17.02.2010, 1 BvR 529/09: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/02/rk20100217_1bvr052909.html
- BVerwG, Urteil vom 17.09.2008, 9 C 17.07: https://www.bverwg.de/170908U9C17.07.0
- BVerwG, Urteil vom 17.09.2008, 9 C 14.07: https://www.bverwg.de/170908U9C14.07.0
- VG Augsburg, Urteil vom 19.10.2023, Au 2 K 22.1620: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-31254?all=False