Erbschaft Deutschland–Spanien
Doppelbesteuerung Erbe
Erklärung
Deutschland und Spanien ordnen dieselbe Person nicht immer gleich ein. Das Stiefkind etwa ist in Deutschland ein Kind, in Spanien ein Verwandter durch Anheirat — mit ganz anderer Steuer.
Erklärung
Der Wert der Finca oder Wohnung, mindestens der Katasterreferenzwert (valor de referencia). Nur dieser Posten ist Auslandsvermögen im Sinne der deutschen Anrechnung.
Erklärung
Der Todestag entscheidet in beiden Ländern, welcher Rechtsstand gilt. Beide Steuern entstehen an diesem Tag.
Erklärung
Alles Übrige in deinem Erbteil, meist deutsches Vermögen. Frei wählbare Annahme, keine amtliche Größe.
Erklärung
Spanisches Konto, Depot, Fahrzeug. Spanien besteuert es, Deutschland auch — aber es zählt nicht zum Auslandsvermögen, wenn der Erblasser in Deutschland gelebt hat.
Erklärung
Eine Hypothek, die auf der Immobilie lastet. Sie mindert den in Deutschland anrechenbaren Anteil — auf die spanische Steuer wirkt sie in diesem Rechner nicht.
Erklärung
Schulden, die nicht auf der spanischen Immobilie lasten, etwa ein Darlehen des Erblassers.
Erklärung
Nur Spanien rechnet damit: ab bestimmten Schwellen erhöht ein Multiplikator die spanische Steuer. Deutschland kennt nichts Vergleichbares.
Erklärung
Diese Frage entscheidet, was als Auslandsvermögen gilt. Lebte der Verstorbene in Deutschland, zählt nur die Immobilie; lebte er nicht dort, zählt sein gesamtes Vermögen außerhalb Deutschlands.
Erklärung
Nur Spanien rechnet damit: Nachkommen unter 21 Jahren bekommen dort einen zusätzlichen Abzug für jedes Jahr, das ihnen zu 21 fehlt.
Erklärung
War die spanische Immobilie die Hauptwohnung (vivienda habitual) des Verstorbenen, gewährt Spanien darauf einen zusätzlichen Abzug.
Erklärung
Spanien knüpft den Abzug an Bedingungen, unter anderem daran, dass der Erbe die Wohnung mehrere Jahre behält.
Erklärung
Spanien gewährt dafür gestaffelte Abzüge. Deutschland kennt hier keinen eigenen Freibetrag.
Erklärung
Deutschland zieht Bestattung und Nachlassabwicklung ohne Nachweis pauschal ab. Der Rechner setzt den Betrag für einen einzelnen Erben in voller Höhe an — bei mehreren Miterben kann das zu viel sein.
- Spanische Erbschaftsteuer (ISD)
Warum diese Zahl?
davon durch Steuerermäßigung erlassen: 6.250,00 € - 0,00 €
- Vermögensanfall gesamt
- 950.000,00 €
- Nachlassverbindlichkeiten
- -15.000,00 €
- Bereicherung
- 935.000,00 €
- Persönlicher Freibetrag
- -400.000,00 €
- Steuerpflichtiger Erwerb
- 535.000,00 €
- Deutsche Erbschaftsteuer vor Anrechnung
Warum diese Zahl?
Steuersatz auf den gesamten Erwerb: 15 % - 80.250,00 €
- Anrechenbares Auslandsvermögen
Warum diese Zahl?
Nur Grundvermögen zählt hier. Ein spanisches Bankguthaben gehört nicht dazu, wenn der Erblasser in Deutschland gelebt hat — die spanische Steuer darauf lässt sich nicht anrechnen. - 650.000,00 €
- Anrechnungshöchstbetrag
Warum diese Zahl?
Anteil am Gesamtvermögen: 68,42 % Der Rechner verteilt den Freibetrag und die pauschalen Abzüge anteilig auf beide Vermögensteile. Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, wie sie zu verteilen sind; eine andere Aufteilung wäre systematisch, nicht nur im Einzelfall, abweichend. - 54.907,89 €
- Tatsächlich angerechnet
- -0,00 €
- Deutsche Erbschaftsteuer nach Anrechnung
- 80.250,00 €
- Erbteil nach Steuern
- 854.750,00 €
- Gesamtbelastung
- 80.250,00 €
Verbleibende Doppelbelastung
0,00 €
Spanien erhebt auf diesen Erbteil keine Steuer. Es gibt also nichts anzurechnen — die Belastung entsteht allein in Deutschland.
Der Rechner unterstellt
- dass du als Erbe in Deutschland unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig bist. Ohne das gilt kein einziger der deutschen Freibeträge.
- dass der spanische Referenzwert der Immobilie ihrem gemeinen Wert entspricht, den das deutsche Recht ansetzt. Beide Begriffe meinen nicht dasselbe.
- dass die spanische Steuer ohne Abzug der Hypothek gerechnet wird. Spanien lässt Schulden des Erblassers grundsätzlich zum Abzug zu; dieser Rechner bildet das nicht ab und setzt die spanische Steuer daher eher zu hoch an als zu niedrig.
Rechenbeispiele
Kind
- Spanische Erbschaftsteuer (ISD)
- 0,00 €
- Deutsche Erbschaftsteuer nach Anrechnung
- 80.250,00 €
- Verbleibende Doppelbelastung
- 0,00 €
- Gesamtbelastung
- 80.250,00 €
Geschwister
- Spanische Erbschaftsteuer (ISD)
- 77.717,52 €
- Deutsche Erbschaftsteuer nach Anrechnung
- 376.782,48 €
- Verbleibende Doppelbelastung
- 0,00 €
- Gesamtbelastung
- 454.500,00 €
sonstige Person, auch nicht eingetragener Lebensgefährte
- Spanische Erbschaftsteuer (ISD)
- 263.495,75 €
- Deutsche Erbschaftsteuer nach Anrechnung
- 0,00 €
- Verbleibende Doppelbelastung
- 78.995,75 €
- Gesamtbelastung
- 263.495,75 €
Rechtsstand: 25. Juli 2025
Quellen
Diese Berechnung ist eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.
Wird ein Erbe auf Mallorca doppelt besteuert?
Meistens nicht — jedenfalls nicht so, wie es die Sorge nahelegt. Zwischen Deutschland und Spanien gibt es kein Abkommen über die Erbschaftsteuer, die Entlastung läuft deshalb allein über die einseitige Anrechnung der spanischen Steuer auf die deutsche. Für Kinder und Ehegatten fällt auf den Balearen regelmäßig gar keine spanische Steuer an, sodass Deutschland die ganze Last trägt; für Geschwister, Nichten und Neffen greift die Anrechnung in aller Regel vollständig. Wirklich doppelt belastet wird vor allem ein Personenkreis: entfernte Verwandte, Freunde und der Lebensgefährte ohne Trauschein und ohne Registereintrag. Ein Rest bleibt aber immer dann, wenn die spanische Steuer größer ausfällt als der Anteil der deutschen Steuer, der auf das spanische Vermögen entfällt — das kann auch Geschwister treffen, wenn der Nachlass klein und ganz spanisch ist und die deutschen Freibeträge ihn fast aufzehren.
So wird gerechnet
Der Rechner geht beide Rechtsordnungen nacheinander durch, in derselben Reihenfolge, in der es auch das Finanzamt tut. Er unterstellt dabei zwei Dinge, die du kennen solltest: dass du als Erbe in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bist — ohne das gilt kein einziger deutscher Freibetrag — und dass der spanische Referenzwert der Immobilie ihrem gemeinen Wert entspricht, den das deutsche Recht ansetzt.
Zuerst die spanische Seite: die Erbschaftsteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, ISD) auf das in Spanien belegene Vermögen, einschließlich der balearischen Steuerermäßigung (bonificación), die für die engste Familie fast alles wieder abzieht. Dann die deutsche Seite: der gesamte Vermögensanfall — spanisches und deutsches Vermögen zusammen —, davon die Nachlassverbindlichkeiten und die Erbfallkostenpauschale von 15.000 €, die der Rechner einem einzigen Erben in voller Höhe zurechnet. Vom verbleibenden Betrag geht der persönliche Freibetrag ab: 500.000 € für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 € für Kinder, und für alles, was nicht Familie im Sinne des Gesetzes ist, nur 20.000 €. Was übrig bleibt, wird auf volle hundert Euro abgerundet und mit dem Satz seiner Wertstufe belegt — der deutsche Tarif ist eine Vollmengenstaffel, der Satz trifft also den ganzen Erwerb, nicht nur den Teil oberhalb der Grenze. Direkt hinter jeder Wertgrenze federt der Härteausgleich den Sprung ab.
Erst danach kommt die Anrechnung. Sie ist gedeckelt: Deutschland gibt höchstens den Teil seiner eigenen Steuer her, der rechnerisch auf das spanische Vermögen entfällt. Der Höchstbetrag ist also die deutsche Steuer multipliziert mit dem Anteil des steuerpflichtigen Auslandsvermögens am gesamten steuerpflichtigen Vermögen. Angerechnet wird der kleinere der beiden Beträge — die tatsächlich gezahlte spanische Steuer oder dieser Höchstbetrag. Was darüber hinausgeht, bleibt an dir hängen; das ist der Anrechnungsüberhang, den der Rechner als eigene Zeile ausweist.
Zwei Feinheiten entscheiden diesen Bruch, und beide werden gern übersehen. Erstens zählt nicht alles Spanische als Auslandsvermögen: maßgeblich ist der Katalog des Bewertungsgesetzes, und ein spanisches Bankguthaben steht dort nicht. War der Erblasser in Deutschland ansässig, ist die spanische Steuer auf das Konto deshalb nicht anrechenbar — war er es nicht, sehr wohl. Der Rechner fragt diesen Punkt ab, statt ihn zu unterstellen. Zweitens verteilt er alle Abzüge, die sich keinem der beiden Teile zuordnen lassen — die Erbfallkostenpauschale, allgemeine Nachlassverbindlichkeiten — anteilig auf Auslands- und Inlandsvermögen; sonst schrumpfte der Nenner, ohne dass der Zähler mitschrumpft, und der Höchstbetrag könnte die deutsche Steuer übersteigen.
Dasselbe gilt für den persönlichen Freibetrag. Das Gesetz sagt nicht, wie er auf Auslands- und Inlandsteil aufzuteilen ist. Wir legen unsere Lesart offen: der Rechner verteilt ihn anteilig, dann kürzt er sich aus dem Bruch heraus und das Verhältnis ist schlicht das der Vermögenswerte nach Abzug der jeweils zugehörigen Schulden. Das ist die einzige Auslegung, unter der der Anteil nie größer als eins wird. Die Finanzverwaltung kann das systematisch anders handhaben; dann fällt dein Höchstbetrag anders aus als hier. Eine Anrechnung setzt außerdem voraus, dass die deutsche Steuer innerhalb von 5 Jahren seit dem Entstehen der spanischen Steuer entstanden ist.
Rechenbeispiele
Zahlen tippen wir hier bewusst nicht ab. Der Rechner oben zeigt fertige Beispielfälle, die du anklicken und dann Feld für Feld auf deine Situation umstellen kannst — die Finca, das deutsche Vermögen daneben, eine laufende Hypothek, das Verwandtschaftsverhältnis. Jede Zeile des Ergebnisses ist beschriftet: spanische Steuer, deutsche Steuer vor Anrechnung, Anrechnungshöchstbetrag, tatsächlich angerechneter Betrag, verbleibende Doppelbelastung. So siehst du nicht nur, was am Ende zu zahlen ist, sondern auch, an welcher Stelle der Kette es entsteht.
Sonderfälle
Eingetragener Lebenspartner oder Lebensgefährte ohne Registereintrag
Das ist der Fall, bei dem es wirklich teuer wird, und er hängt an einer einzigen Formalie. Die Balearen stellen die eingetragene Lebenspartnerschaft (pareja estable) dem Ehegatten ausdrücklich gleich — für die Abzüge, für die Gruppeneinordnung, für die Vorvermögens-Koeffizienten und für die Steuerermäßigung. Die Vorschrift verlangt dafür aber die Eintragung in ein öffentliches Register, und sie erkennt Register anderer EU-Mitgliedstaaten ausdrücklich an. Eine in Deutschland eingetragene Lebenspartnerschaft zählt also mit. Deutschland behandelt sie ohnehin wie die Ehe, mit derselben Steuerklasse und demselben Freibetrag.
Fehlt der Registereintrag, fällt derselbe Mensch durch beide Raster gleichzeitig: In Spanien landet er in der ungünstigsten Gruppe, mit dem höchsten Vorvermögens-Koeffizienten und ohne jede Steuerermäßigung. In Deutschland gilt er als fremder Dritter, mit der höchsten Steuerklasse und dem kleinsten Freibetrag. Weil die spanische Steuer dann die deutsche übersteigt, findet ein erheblicher Teil von ihr keine Anrechnungsmasse mehr — der Überhang. Der Rechner führt beide Varianten als eigene Auswahl; stell sie einmal gegeneinander, bevor du dein Testament schreibst.
Was der Rechner bewusst nicht abbildet
- Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder (§ 17 ErbStG): Er hängt vom Kapitalwert der nicht besteuerten Hinterbliebenenbezüge ab, den niemand ohne Rentenbescheid kennt. Er kann die deutsche Steuer weiter senken — der Rechner liegt hier also eher zu hoch als zu niedrig.
- Steuerbefreiung für das Familienheim (§ 13 ErbStG): Sie gilt auch für eine in der EU belegene Wohnung, setzt aber voraus, dass der Erblasser sie selbst bewohnt hat und dass du sie zehn Jahre lang weiter selbst bewohnst.
- Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14 ErbStG): Schenkungen derselben Person innerhalb des Zehnjahreszeitraums werden mit dem Erbfall zusammengerechnet. Wer schon zu Lebzeiten übertragen hat, sollte das mitdenken.
- Ermäßigung bei mehrfachem Erwerb (§ 19 Abs. 2 ErbStG): Die Vorschrift setzt ein Doppelbesteuerungsabkommen voraus, das nur einen Teil des Vermögens der deutschen Steuer zuweist. Für Spanien gibt es kein solches Abkommen über Erbschaften, die Norm läuft hier deshalb leer.
- Plusvalía municipal — die kommunale Wertzuwachssteuer auf den Bodenwert, fällig bei jedem Eigentümerwechsel — und die übrigen spanischen Nebenkosten des Erbfalls wie Notar, Grundbuch und Übersetzungen. Sie gehören nicht in die Anrechnung nach § 21 ErbStG und werden hier nicht mitgerechnet.
Fristen und Formulare
Die beiden Länder verlangen Unterschiedliches, und die Fristen werden regelmäßig verwechselt.
Spanien: Die Erbschaftsteuer wird über das Modelo 650 — die spanische Erbschaftsteuererklärung — bei der ATIB (Agència Tributària de les Illes Balears), der balearischen Steuerverwaltung, erklärt. Die Frist beträgt sechs Monate ab dem Todestag. Sie lässt sich um weitere sechs Monate verlängern, der Antrag darauf muss aber rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Frist gestellt werden — verpasst du ihn, läuft sie einfach ab.
Deutschland: Hier gilt zunächst keine Erklärungs-, sondern eine Anzeigepflicht: Du musst den Erwerb dem Finanzamt binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt anzeigen, zu dem du von ihm erfahren hast (§ 30 ErbStG). Eine Steuererklärung verlangt das Finanzamt erst, wenn es dich dazu auffordert. Für die Anrechnung brauchst du später den spanischen Steuerbescheid und den Zahlungsnachweis; hebe beides auf, samt Übersetzung.
Rechtsgrundlage und Stand
Auf der deutschen Seite gilt das ErbStG, das deutsche Gesetz über die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen. Diese sechs Vorschriften daraus tragen die Rechnung:
- wer überhaupt unbeschränkt steuerpflichtig ist, § 2
- wie sich der steuerpflichtige Erwerb aus dem Vermögensanfall und den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten ergibt, § 10
- wie das Verwandtschaftsverhältnis in Steuerklassen übersetzt wird, § 15
- welcher persönliche Freibetrag daraus folgt, § 16
- wie der Tarif rechnet und wann sein Härteausgleich greift, § 19
- unter welchen Bedingungen die im Ausland gezahlte Steuer angerechnet werden darf, § 21
Die Frage, was überhaupt als Auslandsvermögen gilt, beantwortet nicht dieses Gesetz, sondern das Bewertungsgesetz in seinem § 121.
Spanische Seite: das balearische Decreto Legislativo 1/2014 mit den autonomen Abzügen, Koeffizienten und Steuerermäßigungen, einschließlich der Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften in seinem Artikel 60.
Und die Grundlage der ganzen Konstruktion, nämlich das Fehlen einer Grundlage: Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien vom 3. Februar 2011 (Fundstelle BOE-A-2012-10212) zählt in seinem Artikel 2 die erfassten Steuern abschließend auf — Einkommen- und Vermögensteuern beider Staaten. Weder der spanische ISD noch die deutsche Erbschaftsteuer stehen darin. Erbschaften sind vom Abkommen also nicht erfasst, und deshalb bleibt nur die einseitige Anrechnung.
Alle Beträge und Sätze im Rechner stammen aus einem geführten Rechtsstandsregister; unter dem Ergebnis siehst du, auf welchem Stand jede einzelne Zahl beruht. Der Rechner ersetzt keine steuerliche Beratung — bei einem Erbfall über zwei Rechtsordnungen hinweg ist sie das Geld wert.
Häufige Fragen
Gibt es zwischen Deutschland und Spanien ein Abkommen über die Erbschaftsteuer?
Muss ich in beiden Ländern eine Erklärung abgeben?
Was gilt als Auslandsvermögen?
Warum wird nicht die ganze spanische Steuer angerechnet?
Was ist der Anrechnungsüberhang?
Muss ich die Anrechnung beantragen?
Welche Nachweise verlangt das deutsche Finanzamt?
Was gilt, wenn ich selbst dauerhaft auf Mallorca lebe?
Verwandte Rechner
Wenn es nur um die spanische Seite geht, rechnest du sie besser dort direkt aus: was die Erbschaftsteuer auf den Balearen kostet, mit allen Abzügen und Ermäßigungen der Inselregelung. Und wer erwägt, die Immobilie schon zu Lebzeiten weiterzugeben, vergleicht das Ergebnis am besten mit dem, was bei einer Übertragung unter Lebenden anfällt — die Zahlen liegen oft näher beieinander, als man denkt.