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Erbschaftsteuer Balearen: Steuersätze, Freibeträge und Bonifikationen in der Tabelle

Verantwortlich für den Inhalt: Frank Menze

Wer auf Mallorca, Ibiza, Menorca oder Formentera eine Immobilie besitzt, fragt sich früher oder später, was die Erben eigentlich zahlen müssen. Die Erbschaftsteuer Balearen wird in einer eigenen Tabelle geregelt, die sich seit der Reform Ende 2023 deutlich von vielen anderen spanischen Regionen unterscheidet: Ehepartner, Kinder, Enkel und Eltern zahlen dank einer 100-Prozent-Bonifikation faktisch keine Erbschaftsteuer mehr. Deutsche Staatsbürger sind mit rund 35 Prozent die größte Gruppe ausländischer Immobilieneigentümer auf den Balearen, vor Briten (20 Prozent) und Franzosen (8 Prozent) – für sie ist diese Regelung besonders relevant. In diesem Ratgeber erfährst du, welche Steuerklassen es gibt, wie hoch Freibeträge und Steuersätze ohne Vergünstigung wären, wo die 120-Prozent-Grenze beim Referenzwert lauert und was sich seit Juli 2025 für Geschwister, Nichten, Neffen und Schenkungen geändert hat.

Erbschaftsteuer Balearen 2026: Sätze & Freibeträge Tabelle

Steht ein Erbfall auf Mallorca bevor oder möchtest du frühzeitig vorsorgen?

Rechtsgrundlagen: Wer regelt was?

Die spanische Erbschafts- und Schenkungssteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, ISD) ist eine staatliche Steuer, deren konkrete Ausgestaltung – Freibeträge, Bonifikationen, Steuersätze – weitgehend an die autonomen Regionen übertragen wurde. Grundlage ist das staatliche Gesetz Ley 29/1987 vom 18. Dezember über die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Balearen haben davon mit dem balearischen Erbschaftsteuergesetz (zuletzt kodifiziert im Decreto Legislativo 1/2014) Gebrauch gemacht und in den Jahren 2023 und 2025 mehrfach nachgeschärft.

Die wichtigste Reform kam durch das Gesetz 11/2023 vom 23. November 2023 und das vorangegangene Gesetzesdekret 4/2023 vom 18. Juli 2023: Seither profitieren nahe Angehörige – Ehegatten, Kinder, Eltern, Großeltern und Adoptivkinder – von einer nahezu vollständigen Steuerbefreiung. Im Juli 2025 folgte eine weitere Anpassung, die auch entferntere Verwandte (Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefkinder, Schwiegerkinder) sowie Schenkungen erfasst.

Hinweis: Zwischen Deutschland und Spanien gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaftsteuer. Das balearische Recht regelt ausschließlich die spanische Steuerlast – die deutsche Erbschaftsteuer musst du separat prüfen.

Die vier Steuerklassen (Gruppen) auf den Balearen

Das staatliche Gesetz teilt Erben in vier Verwandtschaftsgruppen ein. Diese Einteilung entscheidet darüber, welcher Freibetrag und welche Bonifikation greifen.

Gruppe Wer gehört dazu Bonifikation seit 2023/2025
Gruppe I Kinder und Enkel unter 21 Jahren 100 %
Gruppe II Kinder und Enkel ab 21 Jahren, Ehepartner, Eltern, Großeltern 100 %
Gruppe III Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder teilweise Ermäßigung seit 25.07.2025
Gruppe IV Entferntere Verwandte, Nicht-Verwandte, nicht eingetragene Lebenspartner keine Bonifikation

Achtung: Unverheiratete, nicht eingetragene Lebensgefährten fallen unter Gruppe IV. Sie profitieren nicht von der 100-Prozent-Bonifikation, selbst wenn sie jahrelang zusammengelebt haben. Wer hier vorsorgen möchte, sollte frühzeitig ein spanisches Testament und ggf. eine EU-Erbrechtsverordnung-Rechtswahl prüfen lassen.

Freibeträge im Überblick

Vor der Anwendung von Steuersatz und Bonifikation wird zunächst ein persönlicher Freibetrag vom Nachlasswert abgezogen. Auf den Balearen liegen diese Freibeträge etwas höher als im staatlichen Basisrecht.

Gruppe Freibetrag (ca.) Besonderheit
Gruppe I (Abkömmlinge unter 21) 25.000 € plus 6.250 € für jedes Jahr, das der Erbe unter 21 ist, höchstens 50.000 € Aufstockung endet bei 50.000 €
Gruppe II (Abkömmlinge ab 21, Ehegatten, Vorfahren) 25.000 € gilt jeweils pro Erbe
Gruppe III (Seitenverwandte 2. und 3. Grades, Verschwägerte in auf- und absteigender Linie) 8.000 € deutlich niedriger als Gruppe I/II, aber ein Vielfaches von Gruppe IV
Gruppe IV (Seitenverwandte 4. Grades, entferntere Grade, Fremde) 1.000 € keine weiteren Vergünstigungen

Zum Vergleich: In Deutschland liegen die persönlichen Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 20.000 € und 500.000 €. Wer in Deutschland lebt oder dort steuerlich ansässig war, muss also unter Umständen zusätzlich die deutschen Freibeträge im Blick haben.

Steuersätze ohne Bonifikation: der Basistarif

Bevor die 100-Prozent-Bonifikation greift, wird zunächst rein rechnerisch der Basistarif angewendet. Er zeigt, wie hoch die Steuerlast ohne die balearischen Vergünstigungen wäre – wichtig für alle, die nicht in Gruppe I oder II fallen.

Je nach Höhe des Erbanteils reicht der gesetzliche Steuersatz von 7,65 Prozent bis 34 Prozent.

Zusätzlich zum Grundtarif wendet der spanische Staat je nach Verwandtschaftsgrad und Vorvermögen des Erben sogenannte Multiplikatoren an, die die Steuerlast weiter erhöhen können, wenn keine Bonifikation greift – etwa bei Gruppe III und IV. Für Gruppe I und II auf den Balearen ist dieser Basistarif seit 2023 durch die 100-Prozent-Bonifikation praktisch bedeutungslos geworden.

Die 100-Prozent-Bonifikation seit 2023: So funktioniert sie

Der eigentliche Clou der balearischen Reform: Für Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern und Adoptivkinder wird die berechnete Steuer zu 100 Prozent erlassen. De facto ist die Vererbung – etwa einer Immobilie auf Mallorca – an diese Personen damit von der Erbschaftsteuer befreit, ganz ohne Wertobergrenze.

Es gibt jedoch eine wichtige Einschränkung bei Immobilien:

Achtung – die 120-Prozent-Referenzwert-Grenze: Der steuerlich angesetzte Wert einer Immobilie bei der Erbschaftsannahme darf 120 Prozent des sogenannten Referenzwertes (des katastralen Referenzwertes) nicht übersteigen. Wird dieser Wert überschritten, geht die weitreichende Steuervergünstigung verloren. Lass den Referenzwert vor der Erbschaftsannahme unbedingt von einem Fachanwalt oder Steuerberater prüfen.

Voraussetzung Folge
Erbe gehört zu Gruppe I oder II 100 % Bonifikation auf die berechnete Steuer
Immobilienwert ≤ 120 % des Referenzwertes Bonifikation bleibt vollständig erhalten
Immobilienwert > 120 % des Referenzwertes Bonifikation kann (teilweise) verloren gehen

Reform Juli 2025: Schenkungen und Gruppe III

Seit dem 25. Juli 2025 wurde die Vergünstigung in zwei wichtigen Punkten ausgeweitet:

  1. Schenkungen (Donaciones): Die 100-Prozent-Bonifikation gilt seither auch für Schenkungen unter Lebenden zwischen den begünstigten Gruppen, nicht mehr nur für Erbschaften nach dem Tod.
  2. Gruppe III: Hier gilt seit dem 25. Juli 2025 eine Bonifikation auf die cuota íntegra corregida, gestaffelt nach Verwandtschaft (Art. 36 bis Decreto Legislativo 1/2014):
Fallgruppe Bonifikation ab 25.07.2025 vorher
Blutsverwandte Seitenverwandte 2. oder 3. Grades des Erblassers, die nicht mit dessen Abkömmlingen oder Adoptierten konkurrieren (oder nur mit enterbten) 60 % 50 %
übrige Steuerpflichtige der Gruppe III 35 % 25 %

Wichtig für die Einordnung: Diese 60 und 35 Prozent sind Bonifikationen auf die Steuerschuld, keine Steuersätze. Viele Darstellungen verwechseln das. Es bleibt also stets ein Rest zu zahlen — anders als bei Gruppe I und II, deren Bonifikation 100 Prozent beträgt.

Für Schenkungen unter Lebenden gilt seit demselben Datum die entsprechende Regel: Gruppen I und II erhalten einen Abzug von 100 Prozent auf die cuota líquida, Gruppe III je nach Fallgruppe 60 beziehungsweise 35 Prozent.

Hinweis: Vor Juli 2025 gab es bei Schenkungen auf den Balearen praktisch keinen nennenswerten Freibetrag – Schenkungen waren steuerlich deutlich unattraktiver als Erbschaften. Wer eine Immobilie schon zu Lebzeiten übertragen möchte, sollte die aktuelle Rechtslage vor Vertragsschluss mit einem Fachanwalt prüfen.

Nichtresidenten: staatliches oder balearisches Recht wählen

Nicht jeder Erbe mit Vermögen auf den Balearen lebt auch dort. Für Nichtresidenten gelten grundsätzlich die staatlichen Regeln – seit dem 1. Januar 2015 können sie jedoch unter bestimmten Voraussetzungen wählen, das Recht jener Region anzuwenden, in der sich der wertmäßig größte Teil des Nachlasses befindet. Liegt also eine Immobilie auf Mallorca oder Ibiza im Zentrum des Nachlasses, kann ein deutscher Erbe mit Wohnsitz in Deutschland regelmäßig das balearische Recht – und damit die 100-Prozent-Bonifikation – in Anspruch nehmen. Seit dem 1. Januar 2016 gilt zusätzlich eine eigene balearische Steuertabelle für diese Fälle.

Konstellation Anwendbares Recht
Erblasser und Erbe steuerlich resident auf den Balearen balearisches Recht automatisch
Erbe Nichtresident, Großteil des Nachlasses auf den Balearen Wahlrecht zugunsten des balearischen Rechts
Erbe Nichtresident, Nachlass überwiegend außerhalb der Balearen staatliches Recht bzw. Recht der jeweiligen Region

Mehr zu deiner steuerlichen Ansässigkeit findest du im Beitrag Erbschaftsteuer für Residenten und im Ratgeber Certificado de Residencia Fiscal.

Doppelbesteuerung: Deutschland und Spanien ohne Abkommen

Zwischen Deutschland und Spanien besteht – anders als bei der Einkommensteuer – kein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschafts- und Schenkungssteuer. Das bedeutet: Eine Immobilie auf Mallorca, die in den Nachlass eines deutschen Staatsbürgers fällt, unterliegt grundsätzlich sowohl der spanischen als auch der deutschen Erbschaftsteuer, sofern der Erblasser nicht ausschließlich in Spanien steuerlich ansässig war. Es gibt zwar wechselseitige Anrechnungsmöglichkeiten nach dem jeweils nationalen Recht, aber zunächst muss für dieselbe Immobilie in beiden Ländern eine Erklärung abgegeben werden.

Da die balearische Bonifikation die spanische Steuer für Gruppe I/II auf null reduziert, bleibt in der Praxis oft nur die deutsche Erbschaftsteuer relevant – mit den dort geltenden Freibeträgen zwischen 20.000 € und 500.000 €. Details dazu findest du im Ratgeber Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Spanien sowie Erbschaft aus Deutschland: Steuer in Spanien.

Verfahren: Steuererklärung trotz Bonifikation

Auch wenn die Steuerlast dank der 100-Prozent-Bonifikation bei null liegt, entfällt die Pflicht zur Steuererklärung nicht. Erben müssen die Erbschaft mit dem Formular Modelo 650 (Erbschaft) bzw. bei Schenkungen mit dem Modelo 651 anmelden.

  1. Sterbeurkunde, Testament bzw. Erbschein und NIE-Nummer der Erben zusammenstellen.
  2. Nachlasswert ermitteln, bei Immobilien den Referenzwert beim Kataster abfragen (120-Prozent-Grenze beachten).
  3. Formular Modelo 650 bzw. 651 ausfüllen und die Bonifikation für Gruppe I/II bzw. die Reduktion für Gruppe III beantragen.
  4. Erklärung bei der zuständigen Steuerbehörde einreichen – auch bei einer Steuerlast von null.
  5. Nachweis der eingereichten Erklärung für die Umschreibung im Grundbuch und beim Kataster vorlegen.

Achtung: Ohne die eingereichte und bescheinigte Erklärung lässt sich eine geerbte Immobilie in der Regel nicht im Grundbuch auf den neuen Eigentümer umschreiben – die Bonifikation befreit von der Zahlung, nicht von der Formalität.

Bei komplexeren Nachlässen (mehrere Erben, Auslandsvermögen, Unternehmensanteile) empfiehlt sich frühzeitig ein Termin bei der Steuerbehörde über Cita Previa Hacienda oder die Beauftragung einer Gestoría.

Vergleich mit anderen spanischen Regionen

Die Balearen zählen dank der 100-Prozent-Bonifikation zu den günstigsten Regionen Spaniens für nahe Angehörige – aber sie sind nicht die einzige Region mit Sonderregeln.

Region Freibetrag/Vergünstigung für Kinder & Ehepartner
Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera) 100 % Bonifikation ohne Wertgrenze (Gruppe I/II)
Katalonien Freibetrag 100.000 € plus 500.000 € für Erstwohnsitz (max. 95 % des Immobilienwertes), zusätzlich abschmelzende Vergünstigung bis 99 %
Galicien 100 % Freibetrag bis zu einem Nachlasswert von 400.000 €
Aragón Freibetrag 150.000 €, Ermäßigung 65 % bis 100.000 €, zusätzlich 97 % auf den Erstwohnsitz bis 127.000 €

Häufigste Fehler

  • Referenzwert-Grenze übersehen: Wird der Immobilienwert bei der Erbschaftsannahme über 120 Prozent des Referenzwertes angesetzt, kann die gesamte 100-Prozent-Bonifikation verloren gehen.
  • Erklärung trotz Steuerlast null vergessen: Auch bei vollständiger Bonifikation bleibt die Abgabe des Modelo 650/651 Pflicht – ohne sie blockiert oft die Umschreibung im Grundbuch.
  • Deutsche Erbschaftsteuer übersehen: Weil auf den Balearen keine spanische Steuer anfällt, wird oft vergessen, dass in Deutschland trotzdem eine Erklärungs- und Zahlungspflicht bestehen kann.
  • Nicht eingetragene Lebenspartner falsch einordnen: Sie fallen unter Gruppe IV und profitieren nicht automatisch von der Bonifikation für Ehepartner.
  • Kein Testament vorhanden: Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge, was die Zuordnung zu den Steuerklassen und damit die Bonifikation verkomplizieren kann.

Was kommt danach?

Nach der eingereichten Steuererklärung und der Bonifikation folgen in der Regel weitere Schritte: die Umschreibung der Immobilie im Grundbuch und Kataster, die Ummeldung von Konten und Verträgen sowie – je nach Wohnsitz der Erben – die Prüfung weiterer Meldepflichten wie für Auslandsvermögen. Wer sich frühzeitig um sein Testament kümmert, kann viele dieser Schritte für die eigenen Erben erheblich vereinfachen. Einen ersten Überblick über die notwendigen Formalitäten nach einem Todesfall findest du im Ratgeber Todesfall auf Mallorca.

Checkliste: Erbschaftsteuer Balearen

  • Steuerklasse (Gruppe I bis IV) des Erben korrekt bestimmt
  • Freibetrag für die jeweilige Gruppe ermittelt
  • Referenzwert der Immobilie beim Kataster abgefragt und mit 120-Prozent-Grenze verglichen
  • Bonifikation (100 % bzw. Reduktion für Gruppe III) im Formular beantragt
  • Modelo 650 bzw. 651 fristgerecht eingereicht
  • Deutsche Erbschaftsteuerpflicht separat geprüft
  • Dokumente ggf. mit Apostille übersetzen lassen
  • Testament bzw. Rechtswahl nach EU-Erbrechtsverordnung dokumentiert

Fazit

Die Erbschaftsteuer Balearen gehört seit der Reform von 2023 zu den günstigsten Regelungen in ganz Spanien: Ehepartner, Kinder, Enkel und Eltern zahlen dank einer 100-Prozent-Bonifikation praktisch keine Erbschaftsteuer mehr, seit Juli 2025 gilt das auch für Schenkungen, und selbst Geschwister, Nichten und Neffen profitieren inzwischen von Erleichterungen. Wer die Details – Referenzwert-Grenze, korrekte Steuerklasse, Meldepflicht trotz Nullsteuer und die weiterhin bestehende deutsche Erbschaftsteuerpflicht – im Blick behält, kann seinen Erben viel Ärger und Geld ersparen. Für die konkrete Berechnung und die Wahl des passenden Rechts lohnt sich fast immer die Beratung durch einen spezialisierten Steuerberater oder Fachanwalt vor Ort.

Offizielle Quellen

Muss ich als Nichtresident die balearische Erbschaftsteuer nutzen?
Nein, aber du kannst sie oft wählen: Liegt der Großteil des Nachlasses auf den Balearen, können Nichtresidenten seit 1. Januar 2015 unter bestimmten Voraussetzungen das balearische Recht statt des staatlichen Rechts anwenden.
Gilt die 100-Prozent-Bonifikation auch für unverheiratete Partner?
Nein. Nicht eingetragene Lebensgefährten fallen unter die Steuerklasse Gruppe IV und profitieren nicht von der Bonifikation, die nur Ehepartnern, Kindern, Enkeln, Eltern und Großeltern (Gruppe I/II) zusteht.
Was passiert, wenn der Immobilienwert über dem Referenzwert liegt?
Übersteigt der steuerlich angesetzte Wert 120 Prozent des katastralen Referenzwertes, kann die 100-Prozent-Bonifikation ganz oder teilweise verloren gehen. Der Wert sollte vor der Erbschaftsannahme geprüft werden.
Muss ich trotz 100 Prozent Bonifikation eine Steuererklärung abgeben?
Ja. Die Abgabe des Modelo 650 (Erbschaft) bzw. Modelo 651 (Schenkung) bleibt Pflicht, auch wenn die tatsächlich zu zahlende Steuer bei null Euro liegt.
Gilt die Bonifikation auch für Schenkungen zu Lebzeiten?
Seit dem 25. Juli 2025 ja. Vorher gab es bei Schenkungen auf den Balearen praktisch keine vergleichbare Vergünstigung.
Wie wird die Doppelbesteuerung mit Deutschland gehandhabt?
Es gibt kein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaftsteuer zwischen Deutschland und Spanien. Beide Länder können grundsätzlich besteuern, wobei nach nationalem Recht wechselseitige Anrechnungsmöglichkeiten bestehen.
Was hat sich für Geschwister, Nichten und Neffen 2025 geändert?
Seit dem 25. Juli 2025 beträgt die Bonifikation für blutsverwandte Seitenverwandte zweiten oder dritten Grades, die nicht mit Abkömmlingen des Erblassers konkurrieren, 60 Prozent statt zuvor 50 Prozent; für die übrigen Angehörigen der Gruppe III 35 statt 25 Prozent. Es handelt sich um Bonifikationen auf die Steuerschuld, nicht um Steuersätze — eine Restbelastung bleibt.
Wie hoch sind die Freibeträge ohne Bonifikation überhaupt?
Gruppe I: 25.000 Euro plus 6.250 Euro je Jahr unter 21, höchstens 50.000 Euro. Gruppe II: 25.000 Euro. Gruppe III: 8.000 Euro. Gruppe IV: 1.000 Euro.