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Familiennachzug Spanien: Reagrupación familiar für Nicht-EU-Angehörige

Wer als Nicht-EU-Bürger·in dauerhaft in Spanien lebt, muss seine Familie nicht zwingend zurücklassen. Das spanische Recht kennt dafür das Institut der Reagrupación familiar – den Familiennachzug Spanien. Es erlaubt rechtmäßig ansässigen Drittstaatsangehörigen, ihren engsten Angehörigen einen legalen Aufenthalt zu verschaffen, sofern bestimmte Einkommens-, Wohnraum- und Aufenthaltskriterien erfüllt sind. Gleichzeitig existiert ein paralleler Weg für Nicht-EU-Familienmitglieder, die zu einem EU-Bürger ziehen, der selbst in Spanien lebt. Beide Pfade unterscheiden sich in Verfahren, Dokumenten und Rechten erheblich. Dieser Ratgeber erklärt dir – konkret und ohne Behördenjargon – welche Route für dich passt, welche Unterlagen du brauchst, wie lange es dauert und welche Fehler du unbedingt vermeiden solltest.

Familiennachzug Spanien: Reagrupación familiar 2026

Willst du wissen, ob dein konkreter Fall die Voraussetzungen erfüllt?


Die zwei Wege zum Familiennachzug: Welcher gilt für dich?

Spanien kennt im Wesentlichen zwei Rechtssysteme, wenn es um den Nachzug von Nicht-EU-Angehörigen geht. Welches anwendbar ist, hängt ausschließlich vom Status der bereits in Spanien lebenden Person (dem sogenannten Sponsor oder Hauptberechtigten) ab – nicht von der Nationalität der nachziehenden Person.

Hauptberechtigte Person in Spanien Anwendbares Regime Bezeichnung der Erlaubnis
Nicht-EU-Bürger·in mit gültigem Aufenthaltstitel (z. B. Arbeitserlaubnis, NLV, DNV) Allgemeines Ausländerrecht (régimen general) Autorización de residencia por reagrupación familiar inicial
EU-Bürger·in (oder EWR / Schweiz) mit Residencia in Spanien EU-Freizügigkeitsrecht (régimen comunitario) Tarjeta de familiar de ciudadano de la UE

Achtung: Bist du selbst EU-Bürger·in – zum Beispiel Deutsche·r – und möchtest deine nicht-EU-Partner·in nach Mallorca holen, greift das günstigere EU-Regime. Das Verfahren ist dann anders, schneller und mit weniger Einkommensnachweisen verbunden.


Wer darf im allgemeinen Regime (régimen general) nachziehen?

Nach dem allgemeinen Regime können folgende Familienangehörige eines in Spanien ansässigen Drittstaatsangehörigen nachziehen:

  • Ehegatt·in oder eingetragene Lebenspartner·in (die Partnerschaft muss rechtsgültig und vergleichbar der Ehe sein)
  • Minderjährige Kinder des Sponsors oder der Ehegatt·in
  • Volljährige Kinder, wenn sie nachweislich auf Unterstützung angewiesen sind und diese Abhängigkeit bereits im Herkunftsland bestand
  • Eltern oder Schwiegereltern, wenn sie sich im Rentenalter befinden und nachweislich vom Sponsor unterhalten werden

Hinweis: Geschwister, Großeltern jüngerer Jahrgänge oder andere Verwandte fallen grundsätzlich nicht unter den Familiennachzug im Rechtssinn – selbst wenn im Einzelfall eine starke Abhängigkeit besteht.


Voraussetzungen für den Sponsor: Was du nachweisen musst

Das Herzstück des Verfahrens liegt nicht beim nachziehenden Familienmitglied, sondern beim Sponsor – der Person, die bereits in Spanien lebt. Wer einen Familiennachzug beantragen will, muss folgende Bedingungen erfüllen:

Voraussetzung Details
Mindestaufenthalt Mindestens 1 Jahr rechtmäßiger Aufenthalt in Spanien vor dem Antrag
Gültige Aufenthaltserlaubnis Muss noch mindestens 1 weiteres Jahr gültig sein (oder verlängerbar)
Ausreichende Wohnung Wohnung muss für die gesamte nachziehende Familie geeignet sein (Größe, Ausstattung); Nachweis z. B. durch Mietvertrag oder Grundbuchauszug
Ausreichendes Einkommen Nachweis über regelmäßige Mittel; die genaue Schwelle orientiert sich am IPREM-Wert
Keine Vorstrafen Keine Einträge in spanischen oder herkunftsländischen Strafregistern

Zum Einkommen: Der IPREM (Indicador Público de Renta de Efectos Múltiples) ist die spanische Referenzgröße für Sozialleistungen und Aufenthaltsrecht. Für das Jahr 2026 beläuft er sich laut verfügbaren Quellen auf 600 € pro Monat. Das Nicht-lukrative Visum (NLV) verlangt für den Hauptantragsteller 400 % IPREM, also rund 2.400 € monatlich, und je weiteres abhängiges Familienmitglied zusätzlich 100 % IPREM (600 €/Monat). Beim Familiennachzug im allgemeinen Regime gelten ähnliche Richtwerte, die im Einzelfall von der zuständigen Delegación del Gobierno geprüft werden.


Schritt für Schritt: Der Antragsprozess

Das Verfahren läuft in zwei Phasen ab – zunächst in Spanien, dann im Herkunftsland des nachziehenden Familienmitglieds:

7-Schritte-Prozess Familiennachzug Spanien: von der Terminvereinbarung bis zur TIE-Beantragung innerhalb 30 Tage nach Einreise

Phase 1: Spanien (Antrag durch den Sponsor)

  1. Cita previa (Terminvereinbarung) bei der zuständigen Delegación oder Subdelegación del Gobierno in der Provinz, in der der Sponsor wohnt
  2. Einreichung des vollständigen Antrags mit allen Unterlagen (siehe Dokumente-Sektion)
  3. Behördliche Prüfung und Ausstellung der Autorización de residencia por reagrupación familiar inicial
  4. Zustellung des Bescheids an den Sponsor

Phase 2: Herkunftsland (Antrag durch das Familienmitglied)

  1. Das Familienmitglied beantragt mit der erteilten Autorisierung das Visum zur Familienzusammenführung beim zuständigen spanischen Konsulat
  2. Einreise nach Spanien mit dem Visum
  3. Innerhalb von 30 Tagen nach Einreise: Beantragung der TIE (Tarjeta de Identidad de Extranjero) bei der Policía Nacional

Hinweis: Seit Inkrafttreten neuer Durchführungsbestimmungen am 20. Mai 2025 baut Spanien eine zentrale digitale Plattform für Aufenthaltsverfahren auf. Ab 2026 sollen Anträge, Verlängerungen und Dokumenteneinreichungen zunehmend online abgewickelt werden können – was gerade für Antragsteller außerhalb Spaniens eine erhebliche Erleichterung bedeuten kann.


Welche Dokumente brauchst du?

Die genaue Dokumentenliste variiert je nach Verwandtschaftsverhältnis. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick der regelmäßig geforderten Unterlagen:

Dokument Sponsor Nachziehendes Familienmitglied
Ausgefülltes Antragsformular (EX-02) ✓ (konsularisch)
Gültiger Reisepass (Kopie + Original)
Aktuelle Aufenthaltserlaubnis (TIE)
Nachweis Familienverhältnis (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden)
Nachweis Wohnsitz / Wohnungsgröße
Einkommensnachweise (Gehaltszettel, Steuererklärung, Rentenbescheid)
Polizeiliches Führungszeugnis aus dem Herkunftsland
Biometrisches Passfoto
Ggf. apostillierte und beglaubigte Übersetzungen

Achtung: Alle ausländischen Dokumente müssen in der Regel apostilliert (Haager Apostille) und durch einen vereidigten Übersetzer ins Spanische übertragen sein. Fehlende Apostillen sind einer der häufigsten Ablehnungsgründe.


Der EU-Weg: Familienmitglied eines EU-Bürgers

Wenn du als EU-Bürger·in (etwa Deutsche·r, Österreicher·in) in Spanien lebst und deine Nicht-EU-Partner·in oder -Kinder nachholen möchtest, gilt ein deutlich günstigeres Regime – das régimen comunitario nach dem Königlichen Dekret 240/2007.

Vergleich Régimen general (Nicht-EU-Sponsor, 1 Jahr Mindestaufenthalt, IPREM-Einkommensnachweis) vs. Régimen comunitario (EU-Sponsor, kein Mindestaufenthalt, kein Einkommensnachweis)

Die nachziehende Person beantragt dann nicht das Familiennachzugsvisum des allgemeinen Regimes, sondern die Tarjeta de familiar de ciudadano de la UE. Die wichtigsten Unterschiede:

Merkmal Régimen general (Nicht-EU-Sponsor) Régimen comunitario (EU-Sponsor)
Mindestaufenthalt des Sponsors 1 Jahr Kein Mindestaufenthalt
Einkommensnachweis Ja, IPREM-basiert In der Regel nicht erforderlich
Cita previa / Beantragung Delegación del Gobierno Oficina de Extranjeros oder Policía Nacional
Dokument für Familienmitglied Autorización inicial + Visum + TIE Tarjeta de familiar de ciudadano de la UE
Arbeitsrecht nachziehend Nach Genehmigung Ja, unmittelbar

Bevor jedoch das Familienmitglied den Antrag stellen kann, muss der EU-Bürger selbst die Residencia (Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión) besitzen. Mehr dazu im Ratgeber Residencia Spanien.


Rechte der nachgezogenen Familienmitglieder

Ein häufiges Missverständnis: Die nachgezogene Person ist nicht auf einen reinen Aufenthaltsstatus beschränkt. Nach erteilter Genehmigung hat sie folgende Rechte:

  • Aufenthalt in Spanien für die Dauer der Genehmigung
  • Arbeit oder Studium (sowohl im allgemeinen als auch im EU-Regime ausdrücklich erlaubt)
  • Zugang zum Gesundheitssystem – nach erfolgter Empadronierung; mehr dazu unter Krankenversicherung Spanien
  • Schulzugang für Kinder – gleichgestellt mit spanischen Staatsangehörigen
  • Weg zur eigenständigen Aufenthaltserlaubnis nach mehrjährigem Aufenthalt

Die Aufenthaltserlaubnis der nachgezogenen Person ist zunächst abgeleitet – sie hängt vom Status des Sponsors ab. Verliert der Sponsor seinen Aufenthaltstitel, kann dies grundsätzlich auch die abgeleitete Erlaubnis gefährden. Nach einer gewissen Aufenthaltsdauer kann die nachgezogene Person jedoch eine eigenständige Erlaubnis beantragen.


Wohnraum: Der unterschätzte Knackpunkt

Spanien verlangt, dass der Sponsor eine geeignete Wohnung für die gesamte Familie nachweist. Was "geeignet" bedeutet, legt die zuständige Behörde im Einzelfall fest – in der Regel orientiert sie sich an vergleichbaren Wohnverhältnissen für spanische Staatsangehörige. Praktisch bedeutet das:

  • Ausreichende Wohnfläche für die Personenzahl der Familie (ein 30-m²-Studio für vier Personen wird in der Regel nicht anerkannt)
  • Nachweis der Nutzungsberechtigung: Mietvertrag, Grundbucheintrag oder notariell beglaubigte Vereinbarung
  • Empadronamiento (kommunale Wohnsitzanmeldung) als Zusatznachweis hilfreich, aber nicht zwingend vorab erforderlich

Auf Mallorca kommt eine bekannte bürokratische Falle hinzu: In manchen Gemeinden wird für das Empadronamiento die Residencia verlangt, und umgekehrt. Als Wohnnachweis kann in solchen Fällen ein beglaubigter Miet- oder Kaufvertrag gegenüber der Behörde als Übergangslösung dienen. Mehr zur Anmeldung im Ratgeber Empadronamiento Mallorca.


Häufigste Fehler beim Familiennachzug

Aus der Praxis lassen sich die folgenden Fehler immer wieder beobachten – jeder einzelne davon kann zur Ablehnung oder zu erheblichen Verzögerungen führen:

  1. Fehlende Apostille: Ausländische Dokumente ohne Haager Apostille werden grundsätzlich nicht anerkannt.
  2. Veraltete Nachweise: Einkommensnachweise, Führungszeugnisse und Gesundheitsnachweise müssen aktuell sein – in der Regel nicht älter als drei Monate zum Antragszeitpunkt.
  3. Falsches Regime: Wer als EU-Bürger·in den Antrag nach dem allgemeinen Regime stellt (oder umgekehrt), verliert Zeit und Gebühren.
  4. Unvollständige Übersetzungen: Nicht alle Seiten eines Dokuments wurden übertragen, oder der Übersetzer ist nicht vereidigt.
  5. Zu früher Antrag: Wer die 1-Jahres-Frist als Sponsor noch nicht erfüllt hat, wird abgewiesen – auch wenn der Aufenthalt nur wenige Wochen fehlt.
  6. Wohnungsnachweis unzureichend: Kein Mietvertrag auf den eigenen Namen, Sub-Miete ohne schriftliche Genehmigung des Eigentümers, oder Wohnfläche für die Familiengröße nicht plausibel.
  7. TIE-Beantragung versäumt: Nach Einreise des Familienmitglieds müssen innerhalb von 30 Tagen die Fingerabdrücke für die TIE abgegeben werden. Diese Frist ist nicht verlängerbar.

Was kommt danach? Verlängerung und eigenständiger Status

Die erste Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Familiennachzugs ist befristet – in der Regel auf die Restlaufzeit der Erlaubnis des Sponsors. Danach:

  • Verlängerung: Solange der Sponsor seinen Status behält und die Voraussetzungen weiter erfüllt sind, ist eine Verlängerung in der Regel problemlos möglich.
  • Eigenständige Erlaubnis: Nach einer gewissen Aufenthaltsdauer – die je nach Konstellation variiert – kann die nachgezogene Person eine von der Hauptperson unabhängige Aufenthaltserlaubnis beantragen.
  • Dauerhafter Aufenthalt: Nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Spanien besteht grundsätzlich Anspruch auf eine langfristige Aufenthaltserlaubnis (residencia de larga duración).
  • Steuerliche Konsequenzen: Wer mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien verbringt, wird steuerlich als Resident behandelt. Das hat Auswirkungen auf die Einkommensteuerpflicht (IRPF). Mehr dazu im Ratgeber Steuern als Resident.

Checkliste Familiennachzug Spanien

Nutze diese Checkliste, bevor du den Antrag stellst:

  • Sponsor hält sich seit mindestens 1 Jahr rechtmäßig in Spanien auf
  • Aufenthaltstitel des Sponsors ist noch mindestens 1 Jahr gültig (oder verlängerbar)
  • Geeignete Wohnung vorhanden und durch Vertrag belegt
  • Einkommensnachweise aktuell und vollständig (letzte drei Monate)
  • Empadronamiento des Sponsors liegt vor
  • Verwandtschaftsnachweis (Heiratsurkunde / Geburtsurkunde) apostilliert
  • Vereidigter Übersetzer für alle fremdsprachigen Dokumente beauftragt
  • Polizeiliches Führungszeugnis des nachziehenden Familienmitglieds (nicht älter als 3 Monate)
  • Cita previa bei der zuständigen Delegación del Gobierno gebucht
  • Familienmitglied über die 30-Tage-TIE-Frist nach Einreise informiert
  • Krankenversicherung für nachziehende Person geklärt (→ Krankenversicherung Spanien)

Fazit: Reagrupación familiar lohnt sich – wenn du vorbereitet bist

Der Familiennachzug Spanien ist rechtlich klar geregelt und bei sorgfältiger Vorbereitung gut umsetzbar. Die häufigsten Probleme entstehen nicht durch komplizierte Rechtsfragen, sondern durch fehlende Apostillen, falsch gewählte Verfahrenswege und unterschätzte Fristen. Entscheidend ist, frühzeitig zu klären, welches der beiden Regime – allgemeines Ausländerrecht oder EU-Freizügigkeit – auf deine Situation zutrifft. Danach folgt ein klarer Ablauf: Antrag in Spanien, Visum im Herkunftsland, TIE nach Einreise.

Mit dem Ausbau der digitalen Plattform ab 2026 dürften Teile des Verfahrens künftig einfacher und planbarer werden. Bis dahin gilt: Gut dokumentiert ist halb gewonnen.

Offizielle Quellen

  • Spanisches Außenministerium – Visum zur Familienzusammenführung (régimen general): exteriores.gob.es
  • Königliches Dekret 240/2007 (EU-Freizügigkeit in Spanien, Grundlage des régimen comunitario): boe.es
  • Ley Orgánica 4/2000 (Ausländergesetz, LOEx) mit nachfolgenden Reformen: boe.es
  • ATIB – Agència Tributària de les Illes Balears (für steuerliche Fragen auf den Balearen): atib.es
  • Subdelegación del Gobierno en Illes Balears (zuständige Behörde für Aufenthaltsanträge auf Mallorca): interior.gob.es
  • Policía Nacional – Extranjería (TIE-Beantragung): sede.policia.gob.es
  • IPREM-Werte (Ministerio de Hacienda): hacienda.gob.es
Muss ich als Sponsor schon die spanische Staatsbürgerschaft haben?
Nein. Es reicht ein gültiger Aufenthaltstitel als Drittstaatsangehöriger. Du musst dich jedoch mindestens ein Jahr lang rechtmäßig in Spanien aufgehalten haben und dein Titel muss noch mindestens ein weiteres Jahr gültig sein.
Darf meine nachgezogene Partner·in in Spanien arbeiten?
Ja. Sowohl im allgemeinen Regime als auch im EU-Familienkartenverfahren ist die Arbeitsaufnahme nach erteilter Genehmigung ausdrücklich erlaubt.
Was passiert mit der Aufenthaltserlaubnis meines Familienmitglieds, wenn ich meinen Status verliere?
Die nachgezogene Erlaubnis ist zunächst abgeleitet und hängt grundsätzlich vom Status des Sponsors ab. Nach einer gewissen Aufenthaltsdauer kann die nachgezogene Person jedoch eine eigenständige Erlaubnis beantragen – ein Anwalt kann hier den richtigen Zeitpunkt bestimmen.
Können auch Eltern nachziehen?
Ja, wenn sie sich im Rentenalter befinden und nachweislich vom Sponsor finanziell unterhalten werden. Die genauen Anforderungen werden im Einzelfall durch die Delegación del Gobierno geprüft.
Wie lange dauert das gesamte Verfahren?
Das hängt stark vom Konsulat und der jeweiligen Delegación del Gobierno ab. In der Praxis sind Gesamtlaufzeiten von mehreren Monaten einzuplanen – von der ersten Terminvereinbarung bis zur ausgehändigten TIE.
Braucht mein Kind ein eigenes Visum, wenn es unter 18 ist?
Ja. Jede nachziehende Person – auch Minderjährige – benötigt eine eigene Genehmigung und ein eigenes Visum. Bei Minderjährigen unterzeichnen die Eltern oder Erziehungsberechtigten den Antrag.
Was ist die TIE und warum ist die 30-Tage-Frist so wichtig?
Die TIE (Tarjeta de Identidad de Extranjero) ist der physische Ausweis, der den Aufenthaltsstatus in Spanien dokumentiert. Nach Einreise mit dem Visum muss die nachziehende Person innerhalb von 30 Tagen bei der Policía Nacional die Fingerabdrücke abgeben. Wer diese Frist verpasst, riskiert Bußgelder und Komplikationen bei der Statusdokumentation.
Gilt das Verfahren genauso für Mallorca wie für das spanische Festland?
Das Verfahren ist nationales spanisches Recht und gilt auf Mallorca identisch. Zuständig ist die Subdelegación del Gobierno en Illes Balears. Örtliche Besonderheiten betreffen eher das Empadronamiento und die Wohnungssituation.