EU-Erbrechtsverordnung: Deutsches oder spanisches Erbrecht für Mallorca wählen
Wer als Deutscher dauerhaft auf Mallorca lebt, unterliegt im Erbfall nicht automatisch deutschem Recht – seit dem 17. August 2015 regelt die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO, Verordnung 650/2012), dass grundsätzlich das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts gilt. Für Mallorca-Residenten bedeutet das: balearisches Foralrecht mit eigenen Pflichtteilsregeln, die sich deutlich von den deutschen unterscheiden. Über die Rechtswahl nach Artikel 22 EU-ErbVO kannst du dem entgegensteuern und ausdrücklich das Recht deiner Staatsangehörigkeit festlegen. Dieser Ratgeber erklärt, wann welches Recht greift, wie die Rechtswahl formal korrekt in ein Testament gehört, warum ein zusätzliches spanisches Testament die Abwicklung beschleunigt und welche Fristen bei der Erbschaftsteuer unabhängig von der Rechtswahl weiterlaufen.

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- Spanisches Testament: Ablauf und Kosten
Die Grundregel der EU-Erbrechtsverordnung: ein Recht für den gesamten Nachlass
Die EU-ErbVO folgt dem Prinzip der Nachlasseinheit: Für den gesamten Nachlass – Immobilie, Konto, Wertpapiere, Hausrat, egal wo in der EU gelegen – gilt grundsätzlich nur ein einziges Erbrecht. Anknüpfungspunkt ist nicht die Staatsangehörigkeit des Erblassers, sondern sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes. Wer seinen Lebensmittelpunkt auf Mallorca hat, wird also erbrechtlich grundsätzlich nach spanischem Recht behandelt – auch wenn er einen deutschen Pass besitzt und sein gesamtes Vermögen in Deutschland liegt.
Der gewöhnliche Aufenthalt ist dabei keine reine Meldeadresse. Er ergibt sich aus einer Gesamtschau: Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, familiäre und soziale Bindungen, Lebensmittelpunkt, Gründe des Aufenthalts sowie berufliche oder wirtschaftliche Verbindungen. Die steuerliche Ansässigkeit kann ein Indiz sein, ist damit aber nicht automatisch identisch – wer sich zur Abgrenzung näher mit der 183-Tage-Regel für den steuerlichen Wohnsitz beschäftigt hat, sollte wissen: Das ist ein eigenständiges Konzept mit eigenen Kriterien.
| Merkmal | Gewöhnlicher Aufenthalt (Erbrecht) | Steuerlicher Wohnsitz (183-Tage-Regel) |
|---|---|---|
| Zweck | Bestimmt anwendbares Erbrecht nach EU-ErbVO | Bestimmt unbeschränkte Steuerpflicht in Spanien |
| Kriterien | Lebensmittelpunkt, familiäre/soziale Bindungen, Dauer, Gründe des Aufenthalts | Physische Anwesenheit an mind. 183 Tagen im Kalenderjahr |
| Nachweis | Gesamtwürdigung durch Nachlassgericht/Notar | Empadronamiento, Certificado de Residencia Fiscal u.a. |
Hinweis: Spanien kennt mehrere zivilrechtliche Teilrechtsordnungen (Foralrechte). Selbst wenn feststeht, dass "spanisches Recht" anwendbar ist, muss zusätzlich geklärt werden, welches territoriale Zivilrecht konkret gilt – auf Mallorca ist das in aller Regel das balearische Foralrecht.
Ohne Rechtswahl: Was das balearische Foralrecht für Erben bedeutet
Trifft ein Mallorca-Resident keine Rechtswahl und verstirbt nach dem 17. August 2015, greift automatisch balearisches Erbrecht – unabhängig davon, ob ein deutsches Testament existiert. Das balearische Foralrecht unterscheidet sich in zentralen Punkten vom deutschen BGB, insbesondere beim Pflichtteil.
| Aspekt | Deutsches Erbrecht | Balearisches Foralrecht (ohne Rechtswahl) |
|---|---|---|
| Pflichtteil der Kinder | Pflichtteil als Geldanspruch, Höhe abhängig vom gesetzlichen Erbteil | Ein Drittel des Nachlasses; bei mehr als vier Kindern die Hälfte |
| Stellung des Ehegatten | Miteigentumsanteil am Nachlass neben den Kindern | Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses statt Miteigentum |
| Charakter des Pflichtteils | Reiner Geldanspruch gegen die Erben | Anteil am Nachlassvermögen selbst (Sachwert, „legítima“) |
| Gesetzliche Erbfolge ohne Testament | Kinder, dann Eltern, dann Geschwister vor Großeltern | Kinder, dann Eltern, dann Vorfahren nächsten Grades |
Achtung: Ein in Deutschland verfasstes Testament bleibt formal gültig, wird aber ohne ausdrückliche Rechtswahl nach balearischem Recht ausgelegt. Der Wille, "meine Frau soll Alleinerbin werden", kann so an den spanischen Pflichtteilsregeln scheitern.
Die Rechtswahl nach Artikel 22 EU-ErbVO: So sicherst du dir deutsches Recht
Die gute Nachricht: Die EU-ErbVO lässt dir die Wahl. Nach Artikel 22 EU-ErbVO kannst du für deine gesamte Rechtsnachfolge das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit du besitzt – bei mehreren Staatsangehörigkeiten eine davon. Diese Rechtswahl muss ausdrücklich in einer letztwilligen Verfügung erklärt werden; ein bloßer Verweis oder eine stillschweigende Annahme reicht nicht.
- Formuliere im Testament einen eindeutigen Satz wie: "Ich wähle für meine gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 22 EU-ErbVO."
- Lass dir die Formulierung von einem Notar oder Fachanwalt für internationales Erbrecht gegenprüfen – gerade bei Patchwork-Familien oder Vermögen in mehreren Ländern.
- Hinterlege das Testament so, dass es im Erbfall zuverlässig auffindbar ist (in Spanien: zentrales Testamentsregister beim Notariat).
- Prüfe die Rechtswahl bei jeder wesentlichen Lebensänderung erneut (Heirat, Scheidung, Umzug, neue Immobilie).
Hinweis: Die Rechtswahl betrifft ausschließlich das anwendbare Erbrecht (wer erbt, Pflichtteile, Erbfolge). Sie ändert nichts an den spanischen Steuer-, Grundbuch- und Registerformalitäten – diese laufen unabhängig davon weiter.
Spanisches Testament vs. nur deutsches Testament: der praktische Unterschied
Selbst mit korrekter Rechtswahl empfiehlt sich für Mallorca-Residenten mit spanischem Vermögen ein zusätzliches spanisches Notartestament (testamento abierto). Der Grund liegt nicht im anwendbaren Recht, sondern im Verfahren: Ein spanisches Testament ist beim Notar zentral registriert und für spanische Behörden direkt verwendbar. Ein rein deutsches Testament muss erst grenzüberschreitend "übersetzt" werden – mit spürbaren Folgen für Zeit und Kosten der Erben.
| Nur deutsches Testament | Zusätzliches spanisches Testament | |
|---|---|---|
| Nötige Schritte in Spanien | Testamentseröffnung in Deutschland, Apostille, beglaubigte Übersetzung, Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis | Notar prüft das vorliegende spanische Testament direkt |
| Zusätzliche Dauer | häufig 2–4 Monate | deutlich kürzer, da zentral registriert |
| Zusatzkosten | mindestens ca. 300–800 Euro (Richtwert, je nach Fall) | ca. 40–80 Euro beim Notar (Richtwert) |
| Anerkennung in Deutschland | – | grundsätzlich anerkannt (EU-ErbVO) |
Ein in Spanien errichtetes notarielles Testament wird dank der europäischen Vorschriften grundsätzlich auch in Deutschland als gültig anerkannt. Zudem liegen die spanischen Notargebühren in der Regel deutlich unter den deutschen – ein Doppelnutzen für Eigentümer mit Immobilienbesitz auf Mallorca.
So läuft die Errichtung eines Testamento Abierto beim Notar ab
- Termin beim Notar in Palma oder deiner Gemeinde vereinbaren (cita previa je nach Notariat).
- Reisepass und NIE-Nummer mitbringen – ohne NIE-Nummer läuft in Spanien keine notarielle Urkunde.
- Erbrechtliche Wünsche und die gewünschte Rechtswahl mit dem Notar besprechen und ins Testament aufnehmen lassen.
- Testament unterschreiben lassen – der Notar registriert es automatisch im zentralen spanischen Testamentsregister.
- Kopie für die eigenen Unterlagen mitnehmen und Angehörige über die Existenz (nicht zwingend den Inhalt) informieren.
Hinweis: Ein einfaches testamento abierto kostet als Richtwert häufig zwischen 40 und 80 Euro (Stand 2026, tagesaktuell und je nach Notariat prüfen) – ein überschaubarer Aufwand gegenüber der späteren Mehrarbeit ohne spanisches Testament.
Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ)
Neben der Rechtswahl schafft die EU-ErbVO ein weiteres praktisches Instrument: das Europäische Nachlasszeugnis. Es ist ein EU-weit anerkannter Erbnachweis, den das zuständige Nachlassgericht ausstellt, und erleichtert die grenzüberschreitende Abwicklung, etwa gegenüber Banken oder Grundbuchämtern in mehreren Ländern. Wichtig für die Praxis: Das ENZ ersetzt nicht die spanischen Formalitäten wie die notarielle Erbschaftsannahme (aceptación de herencia) vor einem spanischen Notar – es ergänzt sie.
Erbschaftsteuer auf Mallorca: Fristen laufen unabhängig von der Rechtswahl
Die Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO entscheidet nur über das anwendbare Zivilrecht (Pflichtteile, Erbfolge) – nicht über die Erbschaftsteuer. Diese richtet sich nach spanischem beziehungsweise balearischem Steuerrecht und läuft mit eigenen, strikten Fristen, unabhängig davon, welches Erbrecht gilt.
| Frist/Formalität | Regelung |
|---|---|
| Frist für Erbschaftsteuererklärung (Modelo 650) | 6 Monate ab Todestag |
| Fristverlängerung | Antrag innerhalb der ersten 5 Monate möglich, Verlängerung um weitere 6 Monate |
| Gilt die Frist auch bei 0-Euro-Steuer? | Ja, auch bei 100-%-Bonifikation für nahe Angehörige |
| NIE-Nummer für Erben | Erforderlich für Steuererklärung und Grundbucheintrag |
Achtung: Die Sechs-Monats-Frist gilt auch dann, wenn wegen der balearischen Steuerbefreiungen für nahe Angehörige gar keine Steuer anfällt. Wer die Frist versäumt, riskiert Verspätungszuschläge – unabhängig vom eigentlichen Steuerbetrag. Details zu Steuersätzen und Freibeträgen findest du in unseren Ratgebern zur Erbschaft aus Deutschland versteuern und zur Erbschaftsteuer für Residenten.
Jeder Erbe von spanischem Vermögen benötigt zudem eine eigene NIE-Nummer für Steuererklärung und Grundbucheintragung – auch wenn er selbst nie nach Spanien zieht.
Rechtswahl und Mallorca-Immobilien: worauf Eigentümer achten sollten
Wer eine Finca, Wohnung oder Villa auf Mallorca besitzt, sollte die Rechtswahl nicht isoliert betrachten. Die EU-ErbVO ändert nichts an den spanischen Grundbuch- und Registerformalitäten – die Immobilie muss nach dem Erbfall trotzdem regulär im spanischen Grundbuch umgeschrieben werden, unabhängig davon, ob deutsches oder balearisches Erbrecht zur Anwendung kommt. Bei Vermögen in zwei Ländern oder Patchwork-Konstellationen (zweite Ehe, Kinder aus erster Ehe, Miteigentum) lohnt sich vorab der Rat eines Anwalts, der beide Rechtsordnungen kennt.
Häufigste Fehler bei Rechtswahl und Testament
- Rechtswahl nur mündlich besprochen, aber nicht ausdrücklich im Testament formuliert.
- Deutsches Testament nach dem Umzug nach Mallorca nie aktualisiert oder um eine Rechtswahl-Klausel ergänzt.
- Annahme, ein deutscher Pass allein sichere automatisch deutsches Erbrecht – ohne EU-ErbVO-Rechtswahl gilt der gewöhnliche Aufenthalt.
- Verwechslung von gewöhnlichem Aufenthalt (Erbrecht) und steuerlichem Wohnsitz (183-Tage-Regel) als vermeintlich identische Konzepte.
- Erbschaftsteuerfrist von 6 Monaten verpasst, weil man dachte, "es fällt ja ohnehin keine Steuer an".
- Kein spanisches Testament errichtet, obwohl Immobilie oder Konto auf Mallorca vorhanden sind – Erben zahlen dann drauf an Zeit und Übersetzungskosten.
Was kommt nach dem Erbfall? Der praktische Ablauf für Erben
Tritt der Erbfall ein, folgen unabhängig von der Rechtswahl mehrere spanische Formalitäten: die notarielle Erbschaftsannahme, die Beantragung der NIE-Nummer für jeden Erben, die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung (Modelo 650) innerhalb der Sechs-Monats-Frist sowie die Umschreibung im Grundbuch. Einen Überblick über die ersten Schritte nach einem Todesfall auf der Insel – von der Sterbeurkunde bis zur Behördenkommunikation – findest du in unserem Ratgeber zum Todesfall auf Mallorca. Wer Dokumente aus Deutschland benötigt, kommt zudem an Apostille und beglaubigter Übersetzung kaum vorbei.
Checkliste: Rechtswahl und Testament für Mallorca-Residenten
- Gewöhnlichen Aufenthalt realistisch einschätzen: Lebensmittelpunkt, familiäre Bindungen, Dauer des Aufenthalts.
- Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO ausdrücklich und schriftlich im Testament festhalten.
- Zusätzliches spanisches Testament (testamento abierto) beim Notar errichten lassen.
- NIE-Nummer für dich und potenzielle Erben klären beziehungsweise rechtzeitig beantragen.
- Bestehendes deutsches Testament nach Umzug auf Mallorca überprüfen und ergänzen lassen.
- Erbschaftsteuerliche Fristen (6 Monate, Verlängerung in den ersten 5 Monaten) im Blick behalten.
- Bei Immobilien- oder Vermögenswerten in mehreren Ländern: Fachanwalt für internationales Erbrecht konsultieren.
Fazit
Die EU-Erbrechtsverordnung hat für Deutsche auf Mallorca einiges verändert: Seit 2015 entscheidet nicht mehr die Staatsangehörigkeit, sondern der gewöhnliche Aufenthalt darüber, welches Erbrecht gilt – für die meisten Residenten also balearisches Foralrecht mit spürbar anderen Pflichtteilsregeln als in Deutschland. Über die Rechtswahl nach Artikel 22 lässt sich das gezielt steuern, sofern sie ausdrücklich und rechtzeitig im Testament verankert wird. Wer zusätzlich ein spanisches Notartestament errichtet, erspart seinen Erben Monate an Übersetzungs- und Apostille-Aufwand – bei überschaubaren Kosten. Unabhängig von der Rechtswahl bleiben die spanischen Steuerfristen und Formalitäten bestehen, sodass eine vollständige Nachlassplanung immer beide Ebenen berücksichtigen sollte: das anwendbare Zivilrecht und die steuerlichen Pflichten auf Mallorca.
Offizielle Quellen
- Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EU-Erbrechtsverordnung) – EUR-Lex
- Boletín Oficial del Estado (BOE) – amtliche spanische Gesetzestexte
- Agencia Tributaria (AEAT) – spanische Steuerbehörde
- Agència Tributària de les Illes Balears (ATIB) – Modelo 650 Erbschaftsteuer
- Dirección General de los Registros y del Notariado / Colegio Notarial