Erbschaftsteuer Spanien Resident: weltweites Vermögen, Freibeträge & Modelo 650
Wer als Resident in Spanien lebt, wird bei einer Erbschaft nicht nur auf spanisches Vermögen besteuert – sondern auf alles, was weltweit vorhanden ist. Diese unbeschränkte Steuerpflicht ist der wichtigste Unterschied zur Situation von Nicht-Residenten und wird vielen Neu-Ausgewanderten erst dann bewusst, wenn der Erbfall schon eingetreten ist. Dieser Ratgeber erklärt, was die erbschaftsteuer spanien resident konkret bedeutet: welche Freibeträge gelten, wie die Steuersätze aufgebaut sind, welche Sonderregeln die Balearen bieten, warum es ohne Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien kompliziert wird – und wie du das Modelo 650 fristgerecht einreichst. Du lernst außerdem, welche Fehler am teuersten kommen und wann ein spanisches Testament den Unterschied macht.

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Was bedeutet unbeschränkte Steuerpflicht als Resident?
Die spanische Erbschaft- und Schenkungssteuer – Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, kurz ISD – trifft nicht nur Vermögen, das sich physisch in Spanien befindet. Entscheidend ist der gewöhnliche Wohnsitz (residencia habitual) des Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Hat der Erbe seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien, tritt unbeschränkte Steuerpflicht (obligación personal de contribuir) ein. Das bedeutet: Alles, was er erbt – eine Wohnung in München, ein Depot bei einer deutschen Bank, ein Wald in Brandenburg – unterliegt grundsätzlich der spanischen Erbschaftsteuer. Die Staatsangehörigkeit ist dabei irrelevant: Ein dauerhaft auf Mallorca lebender Deutscher zahlt spanische Erbschaftsteuer auch auf eine Erbschaft aus Deutschland.
Achtung: Es gibt kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien auf dem Gebiet des Erbschaft- und Schenkungssteuerrechts. Beide Länder können dieselbe Erbschaft besteuern. Es existieren zwar wechselseitige Anrechnungsmöglichkeiten nach nationalem Recht – doch zunächst muss in beiden Ländern eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden.
Demgegenüber steht die beschränkte Steuerpflicht (obligación real): Wer keinen Wohnsitz in Spanien hat, zahlt ISD nur auf Vermögen, das sich in Spanien befindet – zum Beispiel auf eine Ferienwohnung auf Mallorca.
| Situation | Steuerpflicht | Bemessungsgrundlage |
|---|---|---|
| Erbe ist Resident in Spanien | Unbeschränkt | Weltweites Vermögen |
| Erbe ist Nicht-Resident, Vermögen in Spanien | Beschränkt | Nur Vermögen in Spanien |
| Erbe ist Nicht-Resident, kein Vermögen in Spanien | Keine spanische ISD | – |
Wer zahlt die Steuer – und wann?
Ein wichtiger Grundsatz, der vom deutschen System abweicht: In Spanien zahlt der Erbe oder Begünstigte die Steuer – nicht der Nachlass selbst. Jeder Erbe reicht eine eigene Erklärung ein und trägt die auf seinen Erbteil entfallende Steuer.
Die gesetzliche Frist beträgt 6 Monate ab dem Todestag. Wird diese Frist versäumt, drohen Zuschläge und Verzugszinsen. Eine Verlängerung ist möglich – der Antrag muss jedoch bis zum Ende des 5. Monats nach dem Todesfall gestellt werden. Bei Schenkungen beträgt die Frist nur einen Monat.
Hinweis: Die Fristverlängerung wird nicht automatisch gewährt. Der Antrag ist aktiv zu stellen, in der Regel bei der zuständigen Autonomen Gemeinschaft oder – bei Nicht-Residenten – bei der AEAT in Madrid.
Steuerklassen: Wer fällt in welche Gruppe?
Die spanische Erbschaftsteuer kennt vier Steuerklassen (Grupos), die das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser abbilden. Sie bestimmen die Höhe persönlicher Freibeträge und beeinflussen auch den Multiplikator.
| Gruppe | Verwandtschaftsverhältnis | Staatlicher Freibetrag (Grundlage) |
|---|---|---|
| I | Kinder und Adoptivkinder unter 21 Jahren | 15.956,87 € + 3.990,72 € je Jahr unter 21 (max. 47.858,59 €) |
| II | Kinder/Adoptivkinder ab 21 J., Ehegatten, Eltern, Großeltern | 15.956,87 € |
| III | Geschwister, Onkel/Tanten, Nichten/Neffen, Schwiegereltern | 7.993,46 € |
| IV | Alle weiteren Personen, nicht Verwandte | Kein Freibetrag |
Achtung: Dies sind die staatlichen Grundfreibeträge (Ley 29/1987). Die Autonomen Gemeinschaften – und insbesondere die Balearen – können davon erheblich zugunsten der Erben abweichen. Maßgeblich ist letztlich das Recht der jeweiligen Region.
Die staatlichen Steuersätze: Grundtarif und Multiplikator
Das staatliche spanische Erbschaftsteuerrecht arbeitet mit zwei Tabellen.
Tabelle 1 – Grundtarif (abhängig vom steuerpflichtigen Erwerb nach Abzug der Freibeträge):
| Steuerpflichtiger Erwerb | Steuersatz |
|---|---|
| Bis 7.993,46 € | 7,65 % |
| 7.993,46 € bis 31.956,34 € | 8,50 % – 10,20 % |
| 31.956,34 € bis 79.881,67 € | 11,05 % – 14,45 % |
| 79.881,67 € bis 239.389,13 € | 15,30 % – 21,25 % |
| 239.389,13 € bis 398.777,54 € | 25,50 % |
| 398.777,54 € bis 797.555,08 € | 29,75 % |
| Über 797.555,08 € | 34,00 % |
Tabelle 2 – Multiplikator (abhängig von Steuerklasse und Vorvermögen des Erben):
| Vorvermögen des Erben | Gruppe I & II | Gruppe III | Gruppe IV |
|---|---|---|---|
| Bis 402.678,11 € | 1,0000 | 1,5882 | 2,0000 |
| 402.678,11 € bis 2.007.380,43 € | 1,0500 | 1,6676 | 2,1000 |
| 2.007.380,43 € bis 4.020.770,98 € | 1,1000 | 1,7471 | 2,2000 |
| Über 4.020.770,98 € | 1,2000 | 1,9059 | 2,4000 |
Hinweis: Das Konzept des Multiplikators, der das Vorvermögen des Erben einbezieht, ist im deutschen Erbschaftsteuerrecht unbekannt. Bei vermögenden Erben kann er die effektive Steuerlast erheblich erhöhen. Im Extremfall – Gruppe IV, hohes Vorvermögen – kann der absolute Höchststeuersatz bis zu 81,6 % erreichen.
Die Balearen-Sonderregeln: De-facto-Befreiung für nahe Angehörige
Die Autonome Gemeinschaft der Balearen hat Ende 2023 mit dem Gesetz 11/2023 (vom 23. November 2023) und dem Gesetzesdekret 4/2023 (vom 18. Juli 2023), modifiziert durch Rechtsverordnung 1/2014 vom 6. Juni 2024, eine weitreichende Reform eingeführt.
Das Kernstück: Für Erben der Gruppen I und II beträgt die Steuervergünstigung (bonificación) 100 % des Nachlasswerts. Praktisch bedeutet das: Kinder, Ehegatten, Eltern und Großeltern zahlen auf Erbschaften auf den Balearen in der Regel keine Erbschaftsteuer.
Diese Regelung gilt – nach Auskunft mehrerer auf deutsch-spanisches Erbrecht spezialisierter Kanzleien – auch für Erblasser und Erben mit Bezügen zu Deutschland, sofern die balearischen Regeln anwendbar sind.
Achtung – wichtige Einschränkung bei Immobilien: Damit die 100-%-Vergünstigung für eine vererbte Immobilie greift, darf der steuerliche Wert bei der Erbschaftsannahme 120 % des sogenannten Referenzwerts (valor de referencia) nicht übersteigen. Liegt der angesetzte Wert darüber, entfällt die weitgehende Steuerbefreiung. In solchen Fällen sollte die Wertermittlung stets anwaltlich geprüft werden.
| Regelung | Gilt für | Bedingung |
|---|---|---|
| 100 % Bonificación | Gruppen I und II (Kinder, Ehegatten, Eltern, Großeltern) | Balearen-Bezug, Immobilienwert ≤ 120 % Referenzwert |
| Staatliche Freibeträge | Alle Gruppen | Anwendung subsidiär, wenn Balearen-Recht nicht greift |
| Fristverlängerung | Alle Erben | Antrag bis Ende 5. Monat nach Todesfall |
Hinweis: Trotz der faktischen Steuerfreistellung ist die Erbschaftsteuererklärung innerhalb der 6-Monats-Frist einzureichen. Die Pflicht zur Abgabe besteht also unabhängig davon, ob tatsächlich Steuer anfällt.
Welche Behörde ist zuständig – ATIB oder AEAT?
Die Zuständigkeit hängt davon ab, wo der Erblasser seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte:
- Erblasser war Resident auf den Balearen: Zuständig ist die Agència Tributària de les Illes Balears (ATIB). Die Erklärung wird hier eingereicht; die balearischen Sonderregeln gelten.
- Erblasser war Resident in einer anderen Autonomen Gemeinschaft: Zuständig ist die Steuerbehörde der jeweiligen Region.
- Erbe ist Nicht-Resident: Zuständig ist die Agencia Estatal de Administración Tributaria (AEAT), Oficina Nacional de Gestión Tributaria, Calle Infanta Mercedes 49, 28020 Madrid. Hier gilt das staatliche Erbschaftsteuerrecht – es sei denn, der Erbe wählt aktiv die Anwendung des Rechts der Autonomen Gemeinschaft, was seit einem EuGH-Urteil und der spanischen Gesetzesänderung unter bestimmten Bedingungen möglich ist.
| Situation | Zuständige Behörde | Adresse / Kontakt |
|---|---|---|
| Erblasser Resident Balearen | ATIB | atib.caib.es |
| Erblasser Resident andere Region | Regionale Steuerbehörde | Je nach Region |
| Erbe ist Nicht-Resident | AEAT, Oficina Nacional | C/ Infanta Mercedes 49, 28020 Madrid |
Das Modelo 650: Selbstveranlagung Schritt für Schritt
Das Modelo 650 ist das Hauptformular für die spanische Erbschaftsteuererklärung (autoliquidación). Für einfachere Fälle gibt es auch das Modelo 652, eine vereinfachte Version. Beide sind über die AEAT-Website herunterladbar.
So läuft das Verfahren:
- Sterbeurkunde beschaffen (Original und Kopie)
- Bescheinigung des Letzten Willens beim spanischen Justizministerium anfordern – gibt Auskunft, ob ein Testament hinterlegt ist
- Testament oder Erbschein beschaffen; bei deutschen Erblassern oft auch Europäisches Nachlasszeugnis
- Vollständige Aufstellung aller Nachlassgüter und -schulden mit Wertangaben zum Todeszeitpunkt erstellen
- NIE-Nummer aller Erben sicherstellen – ohne NIE keine Erklärung möglich
- Steuerlichen Vertreter in Spanien benennen (Pflicht für nicht in Spanien ansässige Erben)
- Modelo 650 / 652 ausfüllen, Steuer berechnen, ggf. Bonificación anwenden
- Einreichen und Zahlen bei der zuständigen Behörde – innerhalb von 6 Monaten ab Todesfall
- Fristverlängerung bei Bedarf: bis Ende des 5. Monats aktiv beantragen
Hinweis: Wer keine Selbstveranlagung vornehmen möchte, kann alternativ eine Aufstellung der Nachlassgüter einreichen und eine Verwaltungsveranlagung (liquidación administrativa) durch die Behörde beantragen.
Doppelbesteuerung mit Deutschland: Was tun?
Da kein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, können dieselben Vermögenswerte sowohl in Spanien als auch in Deutschland der Erbschaftsteuer unterliegen. Die Lösung liegt in der wechselseitigen Anrechnung:
- In Deutschland: Die in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer kann nach § 21 ErbStG auf die deutsche Steuer angerechnet werden, soweit dasselbe Vermögen in beiden Ländern besteuert wird.
- In Spanien: Spiegelbildlich kann nach nationalem spanischem Recht die ausländische Steuer angerechnet werden.
Die Anrechnung ist aber kein Automatismus – sie muss aktiv beantragt werden, und die Erklärungen in beiden Ländern müssen aufeinander abgestimmt sein. Wer hier nicht koordiniert vorgeht, zahlt am Ende mehr als nötig.
Achtung: Wegen der fehlenden Harmonisierung kann es trotz Anrechnung zu einer Restlast in beiden Ländern kommen. Eine einzelfallbezogene Beratung durch einen auf deutsch-spanisches Erbrecht spezialisierten Abogado ist hier unverzichtbar.
Passend dazu: Modelo 720 – Meldepflicht für Auslandsvermögen
Besonderheit: Schenkung zu Lebzeiten
Die ISD erfasst nicht nur Erbschaften, sondern auch Schenkungen unter Lebenden. Für Schenkungen gilt auf den Balearen grundsätzlich dieselbe 100-%-Vergünstigung für Gruppe I und II – aber mit einem wesentlichen Unterschied:
Die Vergünstigung gilt nach aktuellem Stand primär für steuerlich auf den Balearen ansässige Personen. Wer seinen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland hat und eine Immobilie auf Mallorca geschenkt bekommt, profitiert von dieser Befreiung in der Regel nicht. Für Nichtresidenten, die eine Immobilie geschenkt bekommen, kann erhebliche Steuerpflicht entstehen.
Die Frist zur Erklärung einer Schenkung beträgt zudem nur einen Monat – deutlich kürzer als bei Erbschaften.
Wenn du über eine Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten nachdenkst, ist das Thema Spanisches Testament eng damit verknüpft.
Häufigste Fehler – und wie du sie vermeidest
- Frist versäumt: Die 6 Monate laufen ab Todestag, nicht ab Kenntnis der Erbschaft. Wer zu spät einreicht, zahlt Verspätungszuschläge.
- Keine Fristverlängerung beantragt: Der Antrag muss bis Ende des 5. Monats gestellt werden – danach ist es zu spät.
- NIE fehlt: Ohne NIE-Nummer können Erben keine Erklärung abgeben und keine Immobilie umschreiben lassen. Die NIE kann notfalls auch posthum über einen Bevollmächtigten beantragt werden.
- Referenzwert überschritten: Bei Immobilien führt ein angesetzter Wert über 120 % des Referenzwerts zum Verlust der balearischen Bonificación – ein teurer Fehler.
- Kein spanisches Testament: Ohne Testament auf Mallorca ist oft ein Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis erforderlich – das kostet Zeit und Geld.
- Doppelbesteuerung nicht koordiniert: Wer die Erklärungen in Deutschland und Spanien unabhängig voneinander abgibt, vergibt Anrechnungspotenzial.
- Steuergruppe falsch eingeordnet: Adoptivkinder, Stiefkinder und nicht eingetragene Lebenspartner fallen je nach Rechtslage in unterschiedliche Gruppen – das hat erhebliche Auswirkungen.
Was kommt danach? Weitere steuerliche Pflichten im Erbfall
Mit der Abgabe des Modelo 650 ist es nicht getan. Nach der Erbschaftsteuer folgen oft weitere Schritte:
- Plusvalía Municipal: Die gemeindliche Wertzuwachssteuer (Impuesto sobre el Incremento de Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana) fällt auf den Wertzuwachs städtischer Grundstücke seit dem letzten Eigentumsübergang an. Sie wird von der jeweiligen Gemeinde erhoben und ist separat zu erklären.
- Umschreibung im Grundbuch: Erst nach Zahlung der Erbschaftsteuer (oder Vorlage der Erklärung) kann die Immobilie im Grundbuch auf den Erben umgeschrieben werden.
- IRPF / Einkommensteuer: Wird die geerbte Immobilie später verkauft, fällt auf den Wertzuwachs seit Erbschaftsannahme Einkommensteuer (IRPF) an.
- IBI (Grundsteuer): Als neuer Eigentümer übernimmst du die laufende Grundsteuer.
Mehr zur laufenden Besteuerung als Resident: Steuern als Resident – IRPF
Checkliste: Erbschaftsteuer Spanien als Resident
- Todesdatum notiert – 6-Monats-Frist läuft ab sofort
- NIE-Nummern aller Erben vorhanden
- Steuerlichen Vertreter in Spanien benannt (bei nicht-residenten Erben Pflicht)
- Bescheinigung des Letzten Willens beim spanischen Justizministerium angefordert
- Testament oder Erbschein / Europäisches Nachlasszeugnis beschafft
- Vollständiges Nachlassverzeichnis mit Wertangaben erstellt
- Referenzwert der Immobilien geprüft (120-%-Grenze für Bonificación)
- Steuerklasse (Grupo I–IV) korrekt bestimmt
- Modelo 650 (oder 652) ausgefüllt und bei ATIB oder AEAT eingereicht
- Fristverlängerung beantragt, falls nötig (bis Ende 5. Monat)
- Plusvalía Municipal separat bei der Gemeinde erklärt
- Anrechnung auf deutsche Erbschaftsteuer beantragt
- Grundbuchänderung veranlasst
Fazit
Die Erbschaftsteuer in Spanien ist als Resident kein Randthema – sie trifft dein gesamtes weltweites Vermögen und hat klare Fristen, die keine Kulanz kennen. Das Gute: Die Balearen bieten für enge Familienangehörige (Gruppen I und II) eine faktische Steuerbefreiung von 100 %, die weit über das hinausgeht, was die staatliche Regelung vorsieht. Voraussetzung ist aber, dass die Immobilienwerte korrekt angesetzt werden und die Erklärung fristgerecht eingereicht wird – auch wenn am Ende keine Steuer zu zahlen ist.
Das fehlende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien bleibt die größte Herausforderung: Ohne koordinierte Beratung in beiden Ländern kann dieselbe Erbschaft doppelt besteuert werden. Ein auf Mallorca erstelltes Testament, kombiniert mit professioneller steuerrechtlicher Begleitung, ist die beste Versicherung gegen böse Überraschungen.
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Offizielle Quellen
- Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones (Spanisches Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz, staatliche Grundlage): https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1987-28141
- Gesetz 11/2023 der Balearen (vom 23. November 2023) – Reform der balearischen Erbschaftsteuer; Gesetzesdekret 4/2023 (vom 18. Juli 2023) und Rechtsverordnung 1/2014 (vom 6. Juni 2024)
- ATIB – Agència Tributària de les Illes Balears (zuständig für Erbschaftsteuer bei Erblasser-Wohnsitz auf den Balearen): https://www.atib.es
- AEAT – Agencia Estatal de Administración Tributaria (zuständig für Nicht-Residenten; Modelo 650/652-Download): https://www.agenciatributaria.es
- Spanische Botschaft Berlin – Verfahren der spanischen Erbschaftsteuer (Merkblatt mit Verfahrensanleitung): https://www.exteriores.gob.es/Embajadas/berlin/de/Embajada/Documents/Erbschaftsteuer.pdf