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Steuererklärung Spanien: Die Renta Schritt für Schritt

Verantwortlich für den Inhalt: Frank Menze

Wer als Deutscher, Österreicher oder Schweizer seinen Lebensmittelpunkt nach Mallorca oder aufs spanische Festland verlegt, kommt an der spanischen Steuererklärung – der "Renta" oder offiziell Declaración de la Renta (Modelo 100) – nicht vorbei. Anders als beim deutschen Finanzamt bekommst du in Spanien keine Erinnerung und keine Rechnung zugeschickt: Es gilt die sogenannte Holschuld. Wer die Frist verpasst oder Auslandsvermögen verschweigt, riskiert Verspätungszuschläge und Strafzinsen. In diesem Ratgeber zeigen wir dir Schritt für Schritt, wie du herausfindest, ob du steuerlich ansässig bist, welche Fristen 2026 für die Steuererklärung Spanien gelten, wie das Modelo 100 funktioniert und was Selbständige sowie Nicht-Residenten zusätzlich beachten müssen.

Steuererklärung Spanien 2026: Renta Schritt für Schritt

Resident oder Nicht-Resident? Die 183-Tage-Regel entscheidet

Aufenthaltstage Spanien

Erklärung

Anwesenheitstage sind alle Tage, an denen du in Spanien warst, einschließlich der Tage zwischen zwei belegbaren Aufenthalten, solange du an ihnen nicht nachweislich im Ausland warst. An- und Abreisetag zählen jeweils voll.

Erklärung

Sporadische Abwesenheiten („ausencias esporádicas“ – kurze Auslandsaufenthalte) sind Tage, die nicht in der Zahl oben stecken. Sie werden nach dem Gesetz hinzugerechnet, nicht abgezogen.

Erklärung

Ein Ansässigkeitszertifikat („certificado de residencia fiscal“) ist die Bescheinigung einer ausländischen Steuerbehörde, dass du dort steuerlich ansässig bist; es gilt für ein Jahr. Es nimmt nur sporadische Abwesenheiten aus der Zählung, nicht deine Anwesenheit in Spanien.

Nach deinen Angaben ist keines der beiden Kriterien erfüllt.

Zwischenstand: Das Kalenderjahr läuft noch.

Gezählte Aufenthaltstage
150 Tage
Gesetzliche Schwelle (mehr als)
183 Tage

150 = 150 Tage

Bis zum Überschreiten der Schwelle fehlen: 34.

Rechtsstand: 1. Januar 2007

Diese Berechnung ist eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.

Ausführlich rechnen

Bevor du an Formulare und Fristen denkst, musst du deinen steuerlichen Status klären. Das spanische Steuerrecht (Art. 9 Ley 35/2006) unterscheidet strikt zwischen steuerlich Ansässigen (Residenten) und Nicht-Residenten – und die Kriterien greifen unabhängig davon, ob du bei der Ausländerbehörde als Resident gemeldet bist oder nicht. Es genügt, dass eines der folgenden Kriterien erfüllt ist.

Kriterium Was das bedeutet
183-Tage-Regel Du hältst dich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr auf spanischem Boden auf (auch mit Unterbrechungen zusammengezählt)
Wirtschaftlicher Mittelpunkt Dein Haupttätigkeitsfeld oder der Kern deiner wirtschaftlichen Interessen liegt in Spanien
Familienmittelpunkt Ehepartner und/oder minderjährige Kinder haben ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien (widerlegbare Vermutung)

Achtung: Auch wenn du nur eine Ferienimmobilie besitzt und diese nicht vermietest, bist du als Nicht-Resident steuerpflichtig – über die Nichtresidentensteuer. Viele Eigentümer wissen das nicht und tappen genau in diese Falle.

Mehr zur genauen Berechnung der Aufenthaltstage findest du im Ratgeber zur 90/180-Tage-Regel sowie im Grundlagenartikel zur Residencia.

Wer muss die Renta 2025/2026 abgeben?

Als Steuerresident musst du grundsätzlich dein Welteinkommen in Spanien deklarieren – also auch deutsche Renten, Mieteinnahmen aus Deutschland, Dividenden und Kapitalerträge. Gleichzeitig greift das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien, damit Einkünfte nicht doppelt besteuert werden. Nicht-Residenten hingegen versteuern grundsätzlich nur in Spanien erzielte Einkünfte, etwa aus Vermietung oder Eigennutzung einer Immobilie.

Status Was wird versteuert Formular
Resident (>183 Tage) Welteinkommen (Deutschland + Spanien) Modelo 100
Nicht-Resident mit Immobilie Vermietungseinkünfte oder Eigennutzung Modelo 210
Resident mit Auslandsvermögen >50.000 € Meldepflicht (kein Steuerbetrag) Modelo 720
Selbständige (Autónomos) Betriebseinkünfte + IVA Modelo 100 + Modelo 303

Die wichtigsten Fristen 2026 im Überblick

Die Fristen der spanischen Steuerkampagne sind endgültig und werden – anders als in Deutschland – in aller Regel nicht individuell verlängert. Wer zu spät abgibt, riskiert automatische Verspätungszuschläge.

Zeitleiste der spanischen Steuerfristen 2026: Modelo 720, Vermögensteuer, IRPF, IVA und Modelo 210.
Steuer / Formular Frist 2026 Betrifft
IRPF – Einkommensteuer (Modelo 100), Steuerjahr 2025 bis 30. Juni 2026 Steuerresidenten
Vermögensteuer (Modelo 714), Steuerjahr 2025 3. April bis 30. Juni 2026 Residenten und Nicht-Residenten mit Vermögen in Spanien
Modelo 720 – Meldung von Auslandsvermögen >50.000 € bis 31. März Steuerresidenten
Modelo 210 – Nichtresidentensteuer (Eigennutzung) bis 31. Dezember Nicht-Residenten mit Immobilie in Spanien
Modelo 303 – Umsatzsteuer (IVA) vierteljährlich Selbständige (Autónomos)

Hinweis: Wer noch nicht tätig geworden ist, sollte jetzt handeln – die Frist zum 30. Juni 2026 für die Renta 2025 ist endgültig und nicht verlängerbar.

Details zur Meldepflicht für Auslandsvermögen findest du im Ratgeber zum Modelo 720, Informationen für Immobilieneigentümer ohne Wohnsitz im Beitrag zur Nichtresidentensteuer Spanien.

Modelo 100 Schritt für Schritt: So gehst du vor

  1. Steuerpflicht prüfen. Kläre anhand der 183-Tage-Regel und der weiteren Kriterien, ob du als Resident oder Nicht-Resident giltst.
  2. Unterlagen zusammentragen. Dazu gehören spanische und deutsche Einkommensnachweise, Rentenbescheide, Mietverträge, Kontoauszüge und ggf. Belege für abzugsfähige Ausgaben.
  3. Zugangsmittel besorgen. Für die Abgabe über die AEAT-Plattform benötigst du ein Cl@ve-PIN oder ein Certificado Digital.
  4. Vorausgefüllten Entwurf (Borrador) prüfen. Die Agencia Tributaria stellt in vielen Fällen einen Entwurf bereit – dieser ist aber selten vollständig, insbesondere bei ausländischen Einkünften.
  5. Welteinkommen ergänzen und DBA anwenden. Ausländische Einkünfte müssen ergänzt und im Zweifel nach dem Doppelbesteuerungsabkommen angerechnet werden.
  6. Modelo 100 einreichen und bis 30. Juni 2026 abschließen. Bei Nachzahlung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Ratenzahlung in zwei Teilen möglich.

Den digitalen Zugang zur Steuerbehörde richtest du am besten frühzeitig ein – mehr dazu im Ratgeber zum Certificado Digital & Cl@ve.

Welteinkommen und Doppelbesteuerungsabkommen

Der häufigste Irrtum deutscher Auswanderer: "Ich zahle doch schon in Deutschland Steuern auf meine Rente oder Mieteinnahmen." Als spanischer Steuerresident musst du dennoch dein weltweites Einkommen in der Renta deklarieren – das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien verhindert lediglich die doppelte Besteuerung derselben Einkünfte, ersetzt aber nicht die Deklarationspflicht. Besonders bei deutschen Renten ist die korrekte Anwendung des Abkommens komplex, da je nach Rentenart (gesetzliche Rente, Beamtenpension, Betriebsrente) unterschiedliche Regeln gelten.

Hinweis: Wie deutsche Renten in Spanien konkret versteuert werden, erklären wir ausführlich im Ratgeber Deutsche Rente in Spanien versteuern.

Neuerungen 2025/2026: Was sich bei der Renta ändert

Das spanische Steuerrecht wurde für das Steuerjahr 2025 durch mehrere Gesetze angepasst, insbesondere durch die Ley 7/2024, den Real Decreto-ley 3/2025 sowie den Real Decreto-ley 2/2026 vom 3. Februar 2026. Zwei Änderungen sind für Privatpersonen besonders relevant.

Neuerung Details
Neue Steuerermäßigung für Geringverdiener Bis zu 340 € Ermäßigung bei Bruttojahresgehalt bis 16.576 €; reduziert sich stufenweise bis 18.276 €; Nebeneinkünfte dürfen 6.500 € nicht übersteigen (Art. 80 bis LIRPF)
Höherer Steuersatz auf Kapitalerträge Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne über 300.000 € werden mit einem erhöhten Satz besteuert

Für Nicht-Residenten mit Vermögen in Spanien hat sich außerdem die Praxis beim gemeinsamen Höchstbetrag von Einkommen- und Vermögensteuer geändert. Der Tribunal Supremo hat mit den Urteilen 1372/2025 vom 29. Oktober 2025 (Az. 4701/2023, ECLI:ES:TS:2025:4849) und 1402/2025 vom 3. November 2025 (Az. 7626/2023, ECLI:ES:TS:2025:4846) entschieden, dass der gewöhnliche Aufenthalt keine Ungleichbehandlung rechtfertigt: Den Höchstbetrag des Art. 31.Uno des Vermögensteuergesetzes nur Residenten zuzugestehen, ist diskriminierend und nicht gerechtfertigt.

Der Gesetzeswortlaut ist dabei unverändert geblieben — Art. 31.Uno nennt weiterhin nur die unbeschränkt Steuerpflichtigen (obligación personal). Geändert hat sich die Anwendung: Das Finanzministerium hat den Vordruck Modelo 714 mit der Orden HAC/277/2026 vom 25. März 2026 angepasst und den einschränkenden Zusatz gestrichen; für die Solidaritätssteuer auf große Vermögen folgte die Orden HAC/652/2026 vom 26. Juni 2026, nachdem der TEAC am 18. Dezember 2025 dieselbe Auslegung übernommen hatte.

Praktisch heißt das: Ab der Erklärung für das Steuerjahr 2025 setzt du den Höchstbetrag direkt im Vordruck an. Für zurückliegende Jahre führt der Weg über einen Antrag auf Berichtigung der Selbstveranlagung (Art. 120.3 der Ley General Tributaria) samt Erstattung; die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre. Die Berechnung selbst ist heikel — begrenzt wird auf 60 % der Summe der Bemessungsgrundlagen der Einkommensteuer, und die Vermögensteuer darf dabei höchstens um 80 % gekürzt werden. Wie diese Bezugsgröße bei jemandem zu bilden ist, der in Spanien nicht der IRPF, sondern der Nichtresidentensteuer unterliegt, sagen weder die Urteile noch die Vordruck-Verordnungen; lass das im Einzelfall von einem Steuerberater rechnen.

Vermögensteuer: Wer ist betroffen?

Neben der Einkommensteuer musst du – abhängig von deinem Vermögen – auch eine Vermögensteuererklärung (Modelo 714) abgeben. Diese läuft für das Steuerjahr 2025 vom 3. April bis 30. Juni 2026 und betrifft sowohl Residenten als auch Nicht-Residenten mit Vermögen in Spanien, sofern die jeweiligen Freibeträge überschritten werden. Durch das oben genannte Urteil lohnt sich für viele Nicht-Residenten jetzt eine Neuberechnung der bisherigen Steuerlast.

Selbständige (Autónomos): IRPF und Umsatzsteuer

Wenn du als Autónomo auf Mallorca arbeitest, greifen für dich zusätzlich zur Renta eigene Regeln. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 ist ebenfalls bis zum 30. Juni 2026 einzureichen, unabhängig davon, ob du zusätzlich Mieteinnahmen oder Kapitalerträge hast – hier lohnt sich eine sorgfältige Zusammenschau aller Einkunftsarten.

Viele im Alltag anfallende Betriebsausgaben sind steuerlich abzugsfähig, darunter:

  • Fahrtkosten
  • Büromaterial
  • beruflich genutzte Mobilfunkverträge
  • Fachliteratur

Voraussetzung ist jeweils, dass der berufliche Zusammenhang klar nachweisbar ist.

Achtung – IVA-Befreiung noch nicht in Kraft: Die EU-Richtlinie 2020/285 sollte Kleinstunternehmern mit einem Jahresumsatz unter 85.000 € ab dem 1. Januar 2025 eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht ermöglichen. Spanien hat diese Richtlinie bislang nicht umgesetzt und die EU-Frist versäumt – die Europäische Kommission hat Spanien deshalb vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt. Bis auf Weiteres musst du als Autónomo weiterhin IVA ausweisen und vierteljährlich über das Modelo 303 abrechnen. Ein Inkrafttreten der Neuregelung ist im günstigsten Fall ab 2027 denkbar, bei weiteren Verzögerungen im parlamentarischen Verfahren realistischerweise eher erst 2028.

Alles zur laufenden Buchhaltung und den quartalsweisen Meldungen erfährst du im Ratgeber Modelo 303 & 130.

Nicht-Residenten: Modelo 210 und Modelo 720

Besitzt du eine Immobilie in Spanien, ohne dort steuerlich ansässig zu sein, musst du unabhängig von einer Vermietung eine jährliche Nichtresidentensteuer über das Modelo 210 abgeben – die Frist dafür endet am 31. Dezember. Bist du hingegen Resident und hältst Vermögenswerte im Ausland (Konten, Immobilien, Wertpapiere) von zusammen über 50.000 €, greift zusätzlich die Meldepflicht über das Modelo 720 mit Frist bis zum 31. März.

Formular Zielgruppe Frist
Modelo 210 Nicht-Residenten mit Immobilieneigentum in Spanien 31. Dezember
Modelo 720 Residenten mit Auslandsvermögen >50.000 € 31. März

Häufigste Fehler bei der spanischen Steuererklärung

  • Der Glaube, ohne Vermietung keine Steuer zu schulden. Auch die reine Eigennutzung einer Immobilie als Nicht-Resident ist steuerpflichtig.
  • Fehlendes Cl@ve/Certificado Digital. Ohne digitalen Zugang verzögert sich die Abgabe unnötig.
  • Auslandseinkünfte vergessen. Deutsche Renten, Mieteinnahmen und Kapitalerträge müssen als Resident vollständig deklariert werden.
  • Modelo 720 übersehen. Die Meldepflicht für Auslandsvermögen ist unabhängig von der eigentlichen Steuererklärung und hat eine eigene, frühere Frist.
  • Fristen verpasst. Da keine Erinnerung durch die Behörde erfolgt (Holschuld), führt Verspätung automatisch zu Zuschlägen.

Was kommt nach der Abgabe?

Nach Einreichung des Modelo 100 prüft die Agencia Tributaria deine Angaben. Bei Rückerstattungen erfolgt die Auszahlung in der Regel automatisch aufs angegebene Konto; bei Nachzahlungen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Ratenzahlung in zwei Teilen möglich. Bewahre alle Belege und den Abgabenachweis mehrere Jahre auf, falls die Behörde Rückfragen stellt oder eine Prüfung einleitet.

Checkliste: Steuererklärung Spanien 2026

  • Steuerstatus geklärt (Resident vs. Nicht-Resident)
  • Cl@ve-PIN oder Certificado Digital eingerichtet
  • Alle Einkommensnachweise (Spanien + Ausland) zusammengetragen
  • Doppelbesteuerungsabkommen für Renten/Mieten geprüft
  • Modelo 720 bis 31. März erledigt (falls Auslandsvermögen >50.000 €)
  • Modelo 100 bis 30. Juni 2026 eingereicht
  • Bei Autónomo-Status: Modelo 303 quartalsweise nicht vergessen
  • Vermögensteuer (Modelo 714) geprüft, falls relevant

Fazit

Die spanische Steuererklärung ist kein bürokratischer Selbstläufer, sondern verlangt vor allem eines: rechtzeitiges Handeln. Wer seinen Steuerstatus über die 183-Tage-Regel klärt, seine Unterlagen frühzeitig sammelt und die Fristen zum 30. Juni 2026 (Renta) bzw. 31. März (Modelo 720) im Blick behält, vermeidet die häufigsten und teuersten Fehler. Gerade bei grenzüberschreitenden Einkünften wie deutschen Renten oder Kapitalerträgen lohnt sich die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen, deutschsprachigen Steuerberater vor Ort – die Feinheiten des Doppelbesteuerungsabkommens und der jüngsten Gesetzesänderungen sind für Laien kaum vollständig zu überblicken.

Offizielle Quellen

Bis wann muss ich die Renta 2025 in Spanien abgeben?
Die Einkommensteuererklärung (Modelo 100) für das Steuerjahr 2025 muss spätestens bis zum 30. Juni 2026 eingereicht werden. Diese Frist ist endgültig und wird in der Regel nicht verlängert.
Ab wann gelte ich als Steuerresident in Spanien?
Du giltst als steuerlich ansässig, wenn du mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien verbringst, dein wirtschaftlicher Mittelpunkt in Spanien liegt oder deine Familie (Ehepartner, minderjährige Kinder) dort ihren Wohnsitz hat. Es genügt bereits eines dieser Kriterien.
Muss ich meine deutsche Rente in Spanien versteuern?
Als spanischer Steuerresident musst du dein Welteinkommen deklarieren, wozu grundsätzlich auch deutsche Renten zählen. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien regelt dabei, wie eine doppelte Besteuerung vermieden wird.
Was ist, wenn ich meine Ferienimmobilie in Spanien nicht vermiete?
Auch bei reiner Eigennutzung sind Nicht-Residenten mit Immobilie in Spanien steuerpflichtig und müssen jährlich über das Modelo 210 eine Steuer entrichten, mit Frist bis zum 31. Dezember.
Was ist das Modelo 720 und wer muss es abgeben?
Das Modelo 720 ist eine Meldepflicht (kein Steuerformular im engeren Sinn) für Steuerresidenten mit Auslandsvermögen über 50.000 €, etwa Konten, Immobilien oder Wertpapiere im Ausland. Die Frist endet am 31. März.
Müssen Selbständige (Autónomos) zusätzlich Umsatzsteuer abführen?
Ja. Da Spanien die EU-Kleinunternehmerregelung bislang nicht umgesetzt hat, müssen Autónomos weiterhin IVA in Rechnung stellen und vierteljährlich über das Modelo 303 abrechnen.
Was passiert, wenn ich die Frist zur Steuererklärung verpasse?
Da es in Spanien keine Erinnerung durch die Behörde gibt (Holschuld), führt eine verspätete Abgabe automatisch zu Verspätungszuschlägen und gegebenenfalls Strafzinsen.
Betrifft mich die Vermögensteuer auch als Nicht-Resident?
Ja, sofern dein Vermögen in Spanien die geltenden Freibeträge übersteigt. Nach den Urteilen des Tribunal Supremo 1372/2025 vom 29. Oktober 2025 und 1402/2025 vom 3. November 2025 dürfen Nicht-Residenten den gemeinsamen Höchstbetrag von Einkommen- und Vermögensteuer ebenso anwenden wie Residenten; das Modelo 714 sieht das seit der Erklärung für 2025 ausdrücklich vor. Für frühere Jahre geht es nur über einen Antrag auf Berichtigung der Selbstveranlagung innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist.