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Erbschaftsteuer Balearen Geschwister: Was Gruppe III wirklich zahlt

Wer eine Immobilie auf Mallorca, Ibiza oder Menorca an Geschwister, Nichten oder Neffen vererbt, erlebt oft eine unangenehme Überraschung: Die großzügige Steuerbefreiung, über die deutsche Medien so viel berichten, gilt ausschließlich für Kinder, Eltern und Ehegatten – also die Gruppen I und II. Für alle anderen nahen Verwandten, die unter Gruppe III fallen, gelten auf den Balearen eigene Sätze, deutlich höhere Steuern und begrenzte Freibeträge. Seit der Reform vom Juli 2025 hat sich die Lage jedoch spürbar verbessert. Dieser Ratgeber zeigt dir, wie hoch die Erbschaftsteuer Balearen Geschwister und andere Gruppe-III-Erben konkret trifft, welche Reduktionen jetzt gelten, wie die Fristen laufen und welche Planungsoptionen du hast – mit echten Zahlen statt Allgemeinplätzen.

Erbschaftsteuer Balearen Geschwister: Was Gruppe III zahlt

Gehörst du zu Gruppe III oder erbst du nach dem Tod deines Geschwisterteils eine Mallorca-Immobilie?


Verwandtschaftsgruppen auf den Balearen: Wer gehört wohin?

Das balearische Erbschaftsteuerrecht teilt Erben in vier Gruppen ein. Die Zuordnung entscheidet über Freibetrag, Steuersatz und mögliche Reduktionen – und sie ist nicht verhandelbar.

Gruppe Wer gehört dazu
I Nachkommen unter 21 Jahren (Kinder, Enkel …)
II Nachkommen ab 21 Jahren, Enkel, Eltern, Großeltern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner
III A Blutsverwandte Seitenlinie 2./3. Grades: Geschwister, Onkel/Tanten, Nichten/Neffen + eingeheiratete Verwandte der aufsteigenden/absteigenden Linie (z. B. Stiefkinder, Schwiegereltern)
III B Eingeheiratete Verwandte der Seitenlinie 2./3. Grades (z. B. Stiefneffe, Schwägerin)
IV Verwandte 4. Grades oder Personen ohne Verwandtschaft (Cousins, Freunde, Partner ohne Trauschein)

Geschwister fallen also in Gruppe III A, ebenso Nichten und Neffen. Auch wer seinen Bruder oder seine Schwester beerbt, wird in dieser Gruppe eingestuft – mit allen steuerlichen Konsequenzen.

Achtung: Einen unverheirateten Lebenspartner ohne eingetragene Partnerschaft trifft es noch härter: Er landet in Gruppe IV, mit einem Freibetrag von nur 1.000 Euro.


Die Freibeträge: Was steuerfrei bleibt

Freibeträge sind in Spanien sogenannte reducciones – sie mindern die steuerliche Bemessungsgrundlage, bevor der Satz angewendet wird.

Gruppe Persönlicher Freibetrag (Balearen)
I 25.000 – 50.000 € (altersabhängig)
II 25.000 €
III 8.000 €
IV 1.000 €

Für Gruppe III gilt also ein Freibetrag von 8.000 Euro. Das bedeutet: Erbst du als Geschwisterteil eine Mallorca-Immobilie im Wert von 600.000 Euro, beträgt die Bemessungsgrundlage 592.000 Euro – und auf diesen Betrag werden dann die staatlichen Steuertabellen mit balearischen Modifikationen angewendet.

Hinweis: Anders als bei Gruppe I und II gibt es für Gruppe III keine besonderen Zusatzfreibeträge für Behinderung, Hauptwohnsitz oder andere persönliche Umstände, die den Betrag erheblich senken würden.


Steuersätze für Gruppe III: Die staatliche Tabelle gilt

Während die Balearen für Gruppen I und II eine faktische Befreiung von 100 Prozent eingeführt haben (sofern der Immobilienwert bestimmte Bewertungsgrenzen einhält), greift für Gruppe III und IV nahezu die staatliche Steuertabelle – mit progressiven Sätzen, die deutlich höher liegen.

Staatliche Erbschaftsteuer-Stufentabelle fuer Gruppe III auf den Balearen: progressive Saetze von 7,65 % bis 34 %

Staatliche Steuertabelle (Bemessungsgrundlage nach Freibetrag)

Bemessungsgrundlage bis … Steuerbetrag (fest) Restbetrag Steuersatz
7.993 € 0 € 7,65 %
15.980 € 612 € 8,50 %
23.968 € 1.290 € 9,35 %
31.955 € 2.037 € 10,20 %
39.943 € 2.851 € 11,05 %
79.881 € 7.270 € 14,45 %
159.754 € 18.765 € 18,70 %
239.631 € 33.698 € 21,25 %
399.381 € 67.584 € 25,50 %
798.757 € 169.557 € 29,75 %
über 798.757 € 34,00 %

Zusätzlich kommen Multiplikationskoeffizienten zur Anwendung, die sich nach dem Vorvermögen des Erben richten. Je mehr eigenes Vermögen ein Erbe bereits hat, desto höher fällt der Koeffizient aus – was die effektive Steuer nochmals erhöhen kann.

Hinweis: Für Gruppe I und II hat die Balearen-Regierung günstigere Sätze eingeführt, die bei vergleichbaren Beträgen deutlich unter der staatlichen Tabelle liegen. Diese günstigeren Sätze gelten für Gruppe III nicht.


Die Reform vom Juli 2025: Konkrete Entlastungen für Gruppe III

Hier liegt die eigentliche Neuigkeit, die viele Betroffene noch nicht kennen: Im Juli 2025 verabschiedeten die Balearen eine weitere Steuerreform, die erstmals auch Gruppe III spürbar entlastet.

Konstellation Reduktion vor Juli 2025 Reduktion ab Juli 2025
Gruppe III, keine direkten Nachkommen des Erblassers vorhanden 50 % 60 %
Gruppe III, direkte Nachkommen des Erblassers vorhanden 25 % 35 %

Was bedeutet das in der Praxis?

  • Stirbt dein Bruder ohne Kinder und du erbst seine Mallorca-Wohnung im Wert von 400.000 Euro, beträgt die steuerliche Bemessungsgrundlage nach Freibetrag rund 392.000 Euro. Die sich daraus ergebende Steuer nach staatlicher Tabelle wird dann um 60 Prozent reduziert.
  • Hat dein Bruder dagegen Kinder (direkte Nachkommen), die ebenfalls erben, beträgt die Reduktion nur 35 Prozent.

Achtung: Die Reduktion gilt auf die errechnete Steuer, nicht auf die Bemessungsgrundlage. Die Berechnung ist mehrstufig: Bemessungsgrundlage → Steuertabelle → Multiplikationskoeffizient → Reduktion.


Rechenbeispiel: Geschwisterteil erbt Mallorca-Finca (600.000 €)

Szenario: Bruder (Erbe, Gruppe III A) erbt nach dem Tod seiner unverheirateten Schwester eine Finca auf Mallorca. Steuerwert: 600.000 Euro. Die Verstorbene hat keine Kinder.

Rechenschritt Betrag
Steuerwert der Immobilie 600.000 €
Abzug Freibetrag Gruppe III – 8.000 €
Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 592.000 €
Steuer nach staatlicher Tabelle (ca.) ca. 170.000 €
Multiplikationskoeffizient (vereinfacht, Normalfall) × 1,5882
Steuer vor Reduktion (ca.) ca. 270.000 €
Reduktion 60 % (keine Nachkommen, ab Juli 2025) – 60 %
Verbleibende Steuerlast (ca.) ca. 108.000 €

Achtung: Dies ist ein vereinfachtes Rechenbeispiel zur Orientierung. Der tatsächliche Koeffizient hängt vom Vorvermögen des Erben ab; die ATIB (Agència Tributària de les Illes Balears) berechnet die endgültige Summe auf Basis der Steuererklärung. Hol dir für deine Situation unbedingt Fachberatung.

Die Zahl macht deutlich: Auch nach der Reform bleibt die Steuerbelastung für Gruppe III erheblich – deutlich höher als die faktische Null, die Kinder und Ehegatten zahlen. Trotzdem ist die 60-Prozent-Reduktion ein echter Fortschritt.


Fristen und Verfahren: Was du wann tun musst

Das Verfahren ist in Spanien strikt geregelt. Die Fristen laufen unabhängig davon, ob du in Deutschland oder auf Mallorca wohnst.

  1. Todestag → Fristbeginn für alle Fristen
  2. Innerhalb von 5 Monaten: Fristverlängerungsantrag stellen (möglich, wenn die 6-Monatsfrist nicht eingehalten werden kann)
  3. Innerhalb von 6 Monaten ab Todestag: Erbschaftsteuererklärung einreichen und Steuer zahlen – auch bei Steuerfreistellung ist die Erklärungspflicht zu erfüllen
  4. Zuständige Behörde: ATIB (Agència Tributària de les Illes Balears)
  5. Erklärung einreichen: In der Regel über einen in Spanien zugelassenen Steuerberater oder Rechtsanwalt mit spanischer NIE-Nummer des Erben

Achtung: Die 6-Monats-Frist gilt auch für Erben, die in Deutschland wohnen und keinen Wohnsitz auf den Balearen haben. Eine Überschreitung führt zu Zuschlägen und Zinsen an.

Benötigte Dokumente (Auswahl):

  • Todesurkunde (apostilliert, ggf. mit beglaubigter Übersetzung)
  • Testament oder Erbscheindokument (europäisches Nachlasszeugnis oder spanisches Testament)
  • NIE-Nummer des Erben
  • Katasterauszug und aktueller Grundbuchauszug der Immobilie
  • Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses

Wer zahlt die Steuer? Residenten und Nicht-Residenten

Ein häufiges Missverständnis: Viele Deutsche glauben, die balearischen Steuervorteile gelten nur für Mallorca-Residenten. Das stimmt nur teilweise.

Entscheidend ist, wo das Vermögen liegt und wo der Erbe seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat:

  • Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Wohnsitz auf den Balearen, unterliegt sein weltweites Vermögen der balearischen Erbschaftsteuer (unbeschränkte Steuerpflicht des Erben).
  • Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz in Deutschland, aber eine Immobilie auf Mallorca, unterliegt diese Immobilie ebenfalls der balearischen Erbschaftsteuer – die Erben können in der Regel die günstigeren Balearenregeln anwenden.
  • Auch Nicht-Residenten aus der EU können seit 2015 unter bestimmten Bedingungen für das regionale Steuerrecht der Balearen optieren.

Hinweis: Zwischen Deutschland und Spanien besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaft- und Schenkungssteuer. Das bedeutet: Eine in Spanien vererbte Mallorca-Immobilie kann sowohl in Spanien als auch in Deutschland der Erbschaftsteuer unterliegen, sofern der Erblasser nicht ausschließlich in Spanien steuerlich ansässig war. Gegenseitige Anrechnung ist möglich, aber beide Erklärungen müssen abgegeben werden.


Gruppe III vs. Gruppe IV: Warum der Unterschied enorm ist

Viele fragen, warum Cousins oder unverheiratete Partner noch schlechter dastehen. Ein direkter Vergleich:

Vergleich Erbschaftsteuer Gruppe III (Geschwister, Nichten/Neffen) vs. Gruppe IV (Cousins, Freunde) auf den Balearen nach der Reform Juli 2025
Merkmal Gruppe III (Geschwister, Nichten/Neffen) Gruppe IV (Cousins, Freunde)
Persönlicher Freibetrag 8.000 € 1.000 €
Steuertabelle Staatliche Tabelle Staatliche Tabelle
Reduktion (keine Nachkommen) 60 % (ab Juli 2025) Keine Reduktion
Reduktion (mit Nachkommen) 35 % (ab Juli 2025) Keine Reduktion
Effektive Last bei 600.000 € (Schätzung) ca. 108.000 € deutlich höher

Der Abstand zwischen Gruppe III und IV ist durch die 2025er Reform noch größer geworden.


Häufigste Fehler bei der Erbschaft in Gruppe III

1. Frist verpassen Die 6-Monatsfrist läuft ab Todestag – nicht ab Kenntnis der Erbschaft oder Abwicklung in Deutschland. Verspätete Abgabe zieht automatisch Zuschläge nach sich.

2. Keinen spanischen Steuerberater einschalten Die Berechnung mit Multiplikationskoeffizient, Freibetrag, Reduktion und Bewertungsregeln ist komplex. Wer selbst rechnet, riskiert Fehler, die die ATIB nachträglich korrigiert – oft zu deinen Ungunsten.

3. Deutschen Erbschein ohne Apostille verwenden Ein deutsches Nachlassgericht-Dokument muss apostilliert und ggf. von einem vereidigten Übersetzer ins Spanische übertragen werden, bevor es bei der ATIB oder beim spanischen Notar anerkannt wird.

4. Überbewertung der Immobilie Für Gruppe I und II gilt: Der steuerliche Wert darf 120 Prozent des Referenzwerts (valor de referencia) nicht übersteigen, sonst entfällt die Steuerbefreiung. Für Gruppe III ist dieser spezifische Mechanismus zwar anders strukturiert, aber eine korrekte Immobilienbewertung ist auch hier entscheidend für die Steuerhöhe.

5. Doppelbesteuerung ignorieren Wer als deutscher Steuerpflichtiger aus Spanien eine Immobilie erbt, muss auch in Deutschland eine Erbschaftsteuererklärung abgeben. Die in Spanien gezahlte Steuer kann angerechnet werden – aber nur, wenn der Vorgang korrekt dokumentiert ist.

6. Pacto Sucesorio als Option übersehen Dieser Erbvertrag nach balearischem Recht ist ausschließlich zwischen direkten Abkömmlingen (Eltern und Kinder) nutzbar. Für Geschwister kommt er als Instrument nicht infrage – wer als Erblasser seine Geschwister bedenken möchte, muss andere Wege gehen.


Was kommt nach der Erbschaftsteuer?

Die Erbschaftsteuer ist nicht die einzige Steuer, die bei einer Immobilienerbschaft auf Mallorca anfällt.

Plusvalía Municipal (Wertzuwachssteuer der Gemeinde) Diese kommunale Steuer erfasst den Wertzuwachs des Grundstücks während der Haltezeit des Erblassers. Sie wird von der jeweiligen Gemeinde erhoben und ist vom Erben zu zahlen. Die Höhe variiert je nach Gemeinde, Grundstückswert und Haltedauer.

Späterer Verkauf der geerbten Immobilie Wer die Immobilie nach der Erbschaft verkauft, zahlt in Spanien Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn (Differenz zwischen Erbschaftswert und Verkaufspreis). Wichtig: Der für die Erbschaftsteuer festgestellte Verkehrswert gilt als Anschaffungswert für eine spätere Veräußerung – das kann steuerlich vorteilhaft sein. Mehr dazu im Ratgeber zu den Steuern beim Immobilienverkauf in Spanien.

Laufende Steuern als neuer Eigentümer Als Eigentümer einer Mallorca-Immobilie fallen jährlich die IBI-Steuer (Grundsteuer) sowie ggf. die Vermögensteuer an.


Checkliste: Erbschaft als Gruppe-III-Erbe auf den Balearen

  • Todesdatum notiert und 6-Monatsfrist im Kalender eingetragen
  • NIE-Nummer des Erben vorhanden (ggf. sofort beantragen)
  • Spanisch zugelassenen Abogado / Gestor beauftragt
  • Testament oder europäisches Nachlasszeugnis beschafft und apostilliert
  • Grundbuchauszug der Mallorca-Immobilie angefordert
  • Immobilienbewertung (Referenzwert) geprüft
  • Verwandtschaftsnachweis in spanischer Übersetzung beglaubigt
  • Fristverlängerungsantrag gestellt (wenn 6 Monate nicht reichen)
  • Deutsche Erbschaftsteuererklärung parallel vorbereitet (Doppelbesteuerung prüfen)
  • Plusvalía Municipal bei der Gemeinde angemeldet

Fazit: Gruppe III zahlt – aber 2025 deutlich weniger

Die Erbschaftsteuer Balearen Geschwister ist nach wie vor eine ernsthafte finanzielle Größe. Wer eine Mallorca-Immobilie im Wert von mehreren Hundert Tausend Euro als Bruder, Schwester, Nichte oder Neffe erbt, zahlt auch nach der Reform vom Juli 2025 eine erhebliche Steuer – anders als Kinder oder Ehegatten, die faktisch nichts zahlen. Die Entlastung von bis zu 60 Prozent (wenn der Erblasser keine Nachkommen hatte) ist dennoch ein echter Fortschritt gegenüber den früheren Regelungen.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Freibetrag Gruppe III: 8.000 Euro
  • Steuertabelle: nahezu die staatliche, progressive Tabelle
  • Reduktion ab Juli 2025: 60 % (keine Nachkommen) bzw. 35 % (Nachkommen vorhanden)
  • Erklärungsfrist: 6 Monate ab Todestag, verlängerbar bis Monat 5 auf Antrag
  • Kein Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Spanien: beide Länder können besteuern

Je früher du dich mit der Situation auseinandersetzt – am besten noch bevor der Erbfall eintritt –, desto mehr Gestaltungsspielraum gibt es. Wer als Erblasser Geschwister oder Nichten/Neffen bedenken möchte, sollte gemeinsam mit einem Fachmann prüfen, ob alternative Übertragungswege (Schenkung zu Lebzeiten, Testamentsgestaltung, strukturierte Übertragung) die Steuerlast vorab senken können. Mehr zu steuerlichen Gesamtthemen findest du im Steuern & Recht Überblick und zum Pacto Sucesorio – auch wenn letzterer für Geschwister selbst nicht nutzbar ist, als Erblasser mit Kindern ist er hochrelevant.

Offizielle Quellen

  • ATIB – Agència Tributària de les Illes Balears (zuständige Behörde für Erbschaftsteuer auf den Balearen): https://www.atib.es
  • Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones (staatliches Rahmengesetz): https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1987-28141
  • Decreto Legislativo 1/2014, de 6 de junio, por el que se aprueba el Texto Refundido de las disposiciones legales de la Comunitat Autónoma de les Illes Balears en materia de tributs cedidos por el Estado (balearisches Steuerrecht, modifiziert u. a. durch Gesetz 11/2023 und Dekret-Gesetz 4/2023): https://www.caib.es
  • AEAT – Agencia Estatal de Administración Tributaria (allgemeine Steuerinformationen Spanien): https://www.aeat.es
  • BOE – Boletín Oficial del Estado (offizielle Gesetzespublikation Spanien): https://www.boe.es
Was genau umfasst Gruppe III bei der balearischen Erbschaftsteuer?
Gruppe III A umfasst blutsverwandte Seitenlinie 2. und 3. Grades: also Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen sowie eingeheiratete Verwandte der auf- und absteigenden Linie wie Stiefkinder oder Schwiegereltern. Gruppe III B betrifft eingeheiratete Verwandte der Seitenlinie 2./3. Grades, z. B. Stiefneffe oder Schwägerin.
Wie hoch ist der Freibetrag für Geschwister auf den Balearen?
Für Gruppe III gilt ein persönlicher Freibetrag von 8.000 Euro. Alles darüber hinaus ist steuerpflichtig nach der progressiven staatlichen Steuertabelle, bevor die balearische Reduktion angewendet wird.
Welche Reduktion gilt seit Juli 2025 für Gruppe III?
Hatte der Erblasser keine direkten Nachkommen (Kinder, Enkel), beträgt die Steuerreduktion seit Juli 2025 60 Prozent der errechneten Steuer. Sind Nachkommen vorhanden, gilt eine Reduktion von 35 Prozent. Vorher waren es 50 bzw. 25 Prozent.
Muss ein in Deutschland lebender Erbe auch auf Mallorca Erbschaftsteuer zahlen?
Ja. Liegt die geerbte Immobilie auf den Balearen, fällt dort Erbschaftsteuer an – unabhängig vom Wohnort des Erben. Zugleich kann in Deutschland Erbschaftsteuerpflicht entstehen. Da kein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, müssen beide Erklärungen abgegeben werden; eine gegenseitige Anrechnung ist nach nationalem Recht möglich, aber kein automatischer Schutz.
Wie lange hat man Zeit, die Erbschaftsteuererklärung einzureichen?
Die allgemeine Frist beträgt sechs Monate ab dem Todestag. Auf Antrag (zu stellen bis spätestens Ende des fünften Monats) ist eine Verlängerung möglich. Bei Überschreitung der Frist fallen Zuschläge und Zinsen an.
Können Nichten und Neffen von der 100-Prozent-Steuerbefreiung profitieren?
Nein. Die 100-prozentige Befreiung gilt ausschließlich für Gruppen I und II, also direkte Nachkommen, Vorfahren und Ehegatten. Nichten und Neffen gehören zu Gruppe III und zahlen nach der reduzierten staatlichen Tabelle – mit der seit Juli 2025 geltenden Entlastung von bis zu 60 Prozent.
Gibt es Planungsmöglichkeiten, um die Steuerlast für Geschwister zu senken?
Ja, begrenzt. Eine Schenkung zu Lebzeiten kann unter Umständen günstiger sein als eine Erbschaft, ist aber ebenfalls steuerpflichtig und löst beim Schenker ggf. spanische Einkommensteuer auf den Wertzuwachs aus. Ein Mallorca-Testament vereinfacht zumindest die Abwicklung und kann die Kosten der Nachlassabwicklung senken. Der Pacto Sucesorio steht für Geschwister als Begünstigte nicht zur Verfügung; er ist nur zwischen Eltern und Kindern möglich.
Was passiert, wenn die Immobilie nach der Erbschaft verkauft wird?
Der für die Erbschaftsteuer festgestellte Verkehrswert gilt in Spanien als steuerlicher Anschaffungswert. Ein späterer Verkauf über diesem Wert löst spanische Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn aus. Verkauft man unter dem Erbschaftswert, entsteht kein steuerpflichtiger Gewinn. Zusätzlich fällt beim Erbfall selbst die gemeindliche Plusvalía Municipal an.