Spanisches Testament: Was Residenten und Immobilieneigentümer 2026 wissen müssen
Du besitzt eine Immobilie auf Mallorca, lebst seit Jahren auf der Insel oder planst deinen dauerhaften Umzug dorthin – und das Thema spanisches Testament liegt irgendwo auf deiner mentalen To-do-Liste, kommt aber nie ganz oben an. Dabei ist es eine der folgenreichsten Entscheidungen, die du in Bezug auf dein spanisches Vermögen treffen kannst. Seit die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, Verordnung 650/2012) am 17. August 2015 in Kraft trat, gilt für grenzüberschreitende Erbfälle grundsätzlich das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts – wer also als Resident auf Mallorca stirbt, ohne eine Rechtswahl getroffen zu haben, dessen Nachlass wird nach spanischem Erbrecht abgewickelt. In diesem Ratgeber erfährst du, wie das spanische Erbrecht aufgebaut ist, warum ein eigenes spanisches Testament fast immer Sinn ergibt, welche Pflichtteilsregeln deine Planung begrenzen und wie der Erbprozess Schritt für Schritt abläuft.

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Die EU-Erbrechtsverordnung: Das neue Grundprinzip
Bis August 2015 galt für Deutsche in Spanien beim Erbfall automatisch deutsches Recht – unabhängig davon, wie lange sie schon in Spanien lebten. Das hat die EU-Erbrechtsverordnung 650/2012 (häufig „Brüssel IV" oder „EuErbVO" genannt) grundlegend geändert.
Für alle Erbfälle, bei denen der Erblasser nach dem 17. August 2015 verstorben ist, gilt:
Das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, regelt die gesamte Rechtsnachfolge – inklusive der Immobilien im Ausland.
Das bedeutet: Wer als Resident auf Mallorca stirbt, ohne eine Rechtswahl getroffen zu haben, dessen weltweiter Nachlass wird grundsätzlich nach spanischem Erbrecht abgewickelt – nicht nach deutschem, österreichischem oder schweizer Recht.
Wichtige Ausnahmen: Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich nehmen nicht an der Verordnung teil.
Die Rechtswahl (professio iuris)
Gemäß Art. 22 EuErbVO kannst du in deinem Testament das Recht deines Heimatstaates (Staatsangehörigkeit) wählen. Eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz auf Mallorca kann also bestimmen, dass deutsches Erbrecht auf ihren gesamten Nachlass Anwendung findet.
| Aspekt | Ohne Rechtswahl | Mit Rechtswahl (dt. Recht) |
|---|---|---|
| Anwendbares Erbrecht | Spanisches Erbrecht | Deutsches Erbrecht |
| Pflichtteil Kinder | 2/3 des Nachlasses (legítima) | 1/2 des Nachlasses |
| Ehegattenstellung | Nießbrauch (usufructo) | Vollerbe möglich |
| Testierfreiheit | Eingeschränkt | Weiter gefasst |
| Verfahrensrecht | Spanisches Verfahren | Spanisches Verfahren |
Achtung: Die Rechtswahl bezieht sich auf den gesamten Nachlass – eine Teilrechtswahl, die nur das spanische oder nur das deutsche Vermögen betrifft, ist nach herrschender Auslegung unzulässig. Wer zwei getrennte Testamente errichtet (eines in Deutschland, eines in Spanien) und nur in einem eine Rechtswahl trifft, riskiert eine unzulässige Teilrechtswahl. Der tatsächliche Wille des Testators ist dann auszulegen – ein klassischer Streitfall.
Gesetzliche Erbfolge in Spanien: Wer erbt ohne Testament?
Ohne Testament greift automatisch die spanische gesetzliche Erbfolge (sucesión intestada) gemäß dem spanischen Código Civil (Art. 657 ff. CC). Die Rangfolge unterscheidet sich erheblich von der deutschen Regelung – besonders was die Stellung des Ehepartners betrifft:
| Rang | Erben | Besonderheit |
|---|---|---|
| 1. | Kinder und Nachkommen | Erben zu gleichen Teilen; Enkelkinder treten an Stelle vorverstorbener Kinder |
| 2. | Eltern und Großeltern | Nur wenn keine Nachkommen vorhanden |
| 3. | Ehepartner | Kein Vollerbe, sondern Nießbrauchrecht (usufructo) an einem Teil des Nachlasses |
| 4. | Geschwister, Nichten, Neffen | Nachrangig |
| 5. | Der spanische Staat | Als letzter Erbe |
Ein besonders kritischer Punkt: Der überlebende Ehepartner erhält nach spanischer gesetzlicher Erbfolge kein Eigentum, sondern lediglich ein Nießbrauchrecht (usufructo) an einem Teil des Nachlasses. Das kann in der Praxis bedeuten, dass der Ehepartner zwar in der gemeinsamen Immobilie wohnen bleiben darf, sie aber nicht verkaufen oder belasten kann, ohne Zustimmung der Erben.
Der Pflichtteil (legítima): Die Grenze deiner Testierfreiheit
Das spanische Erbrecht kennt strenge Pflichtteilsregeln, die zwei Drittel des Nachlasses zugunsten der Kinder reservieren:
| Teil | Bezeichnung | Regelung |
|---|---|---|
| 1. Drittel | Legítima estricta | Muss zu gleichen Teilen auf alle Kinder aufgeteilt werden |
| 2. Drittel | Mejora | Kann bevorzugt einem oder mehreren Kindern zugewendet werden |
| 3. Drittel | Libre disposición | Freies Drittel – kann an beliebige Personen vererbt werden |
Hinweis: Auf den Balearen gelten eigene Foralrechte (dret civil balear), die von den allgemeinen Bestimmungen des Código Civil abweichen können. Die balearischen Pflichtteilsregeln haben eigene Besonderheiten. Für konkrete Planungsentscheidungen ist die Beratung durch einen auf balearisches Erbrecht spezialisierten Abogado unerlässlich.
Was bedeutet das praktisch? Hast du zwei Kinder und ein Vermögen von 600.000 Euro, stehen deinen Kindern mindestens 400.000 Euro (zwei Drittel) als Pflichtteil zu – ganz gleich, was in deinem Testament steht. Das freie Drittel (200.000 Euro) kannst du nach eigenem Ermessen verteilen – z. B. an deinen Ehepartner, an Freunde oder für wohltätige Zwecke.
Nicht-eheliche Lebenspartner gehen nach spanischer gesetzlicher Erbfolge leer aus. Ohne Testament erhält ein unverheirateter Partner nichts – ein klassisches Argument dafür, das Thema nicht aufzuschieben.
Warum ein eigenes spanisches Testament fast immer sinnvoll ist
Auch wenn du bereits ein deutsches Testament hast oder eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO triffst: Das Verfahren der Erbschaftsabwicklung für spanische Vermögenswerte findet in Spanien statt. Spanische Notare, Grundbuchämter und Banken benötigen entweder ein spanisches Testament (testamento) oder müssen ein ausländisches Dokument durch ein aufwendiges Anerkennungsverfahren akzeptieren – inklusive Apostille, beglaubigter Übersetzung und oft monatelanger Bearbeitungszeit.
Ein spanisches Testament, das ausschließlich die in Spanien belegenen Vermögenswerte betrifft, ist die saubere und effiziente Lösung. Es ermöglicht:
- Schnellere Abwicklung beim spanischen Notar und Grundbuchamt
- Eindeutige Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO im selben Dokument
- Direkte Benennung von Erben für die spanische Immobilie
- Vermeidung langer Apostille-Übersetzungs-Anerkennungszyklen
Hinweis: Das spanische Testament sollte inhaltlich auf das deutsche (oder österreichische/schweizer) Testament abgestimmt sein, um Widersprüche und eine unzulässige Teilrechtswahl zu vermeiden. Das ist eine typische Aufgabe für einen Abogado mit Erfahrung in grenzüberschreitendem Erbrecht.
Testamentsformen in Spanien
Das spanische Recht kennt mehrere Testamentsformen. Für internationale Eigentümer ist das notarielle Testament der klare Standard:
| Form | Spanisch | Besonderheit |
|---|---|---|
| Notarielles Testament (offenes) | Testamento abierto | Standardform; Notar beurkundet und registriert; empfohlen für Ausländer |
| Eigenhändiges Testament | Testamento ológrafo | Vollständig handschriftlich, datiert und unterschrieben; muss nach dem Tod gerichtlich anerkannt werden |
| Geschlossenes Testament | Testamento cerrado | Selten; Inhalt bleibt geheim bis zum Tod |
Das Testament ist nach spanischem Recht gemäß Art. 670 Abs. 1 CC ein höchstpersönlicher Akt (acto personalísimo) – eine Stellvertretung bei der Errichtung ist nicht möglich.
Nach notarieller Beurkundung wird das Testament im Zentralen Testamentsregister (Registro Central de Actos de Última Voluntad) in Madrid registriert. Nur so kann es nach dem Tod auch gefunden und verwertet werden.
Erbschaftsteuer auf den Balearen: Was Erben zahlen
Die Erbschaftsteuer (Impuesto de Sucesiones y Donaciones, ISyD) ist eine Regionalsteuer. Auf den Balearen gilt eine für direkte Familienangehörige zunehmend günstige Regelung. Die konkrete Steuerlast hängt von der Steuerklasse des Erben, dem Nachlasswert und den geltenden Freibeträgen ab.
Hinweis: Die balearischen Erbschaftsteuersätze und Freibeträge können sich ändern und sollten für die konkrete Planung stets beim zuständigen Steuerberater oder der balearischen Steuerbehörde (ATIB) aktuell abgefragt werden.
| Steuerklasse | Verhältnis zum Erblasser | Tendenz (Balearen) |
|---|---|---|
| Gruppe I | Kinder unter 21 Jahren | Erhöhte Freibeträge |
| Gruppe II | Ehepartner, Kinder ab 21, Eltern | Günstige Regelungen |
| Gruppe III | Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegereltern | Höhere Steuerlast |
| Gruppe IV | Übrige Erben, nicht verwandte Personen | Höchste Steuerlast |
Für die Zahlung der Erbschaftsteuer gilt in Spanien eine Frist von sechs Monaten ab dem Todestag. Diese Frist kann unter bestimmten Voraussetzungen um weitere sechs Monate verlängert werden – der Antrag muss jedoch innerhalb der ersten fünf Monate gestellt werden.
Achtung: Wird die Sechsmonatsfrist versäumt, können Zinsen und Zuschläge anfallen. In der Praxis ist das eine der häufigsten und teuersten Fallen für Erben im Ausland.
Der Erbprozess auf Mallorca: Schritt für Schritt
Nach dem Tod eines Immobilieneigentümers auf Mallorca läuft der Erbprozess typischerweise so ab:
- Sterbeurkunde beschaffen – Ausstellung durch das spanische Zivilstandsregister (Registro Civil), ggf. Apostille wenn der Tod im Ausland eingetreten ist
- Zentrales Testamentsregister anfragen – Anfrage beim Registro Central de Actos de Última Voluntad in Madrid, ob ein spanisches Testament vorliegt (gebührenpflichtig, in der Regel einige Euro)
- Testament eröffnen / Erbnachweis beschaffen – Notarielle Eröffnung des Testaments oder bei gesetzlicher Erbfolge: declaración de herederos durch Notar oder Gericht
- NIE-Nummer der Erben – Alle Erben benötigen eine spanische Identifikationsnummer (NIE) für steuerliche und grundbuchliche Zwecke
- Erbschaftsteuer berechnen und erklären – Steuererklärung beim ATIB (Balearen) innerhalb von 6 Monaten
- Escritura de aceptación de herencia – Notarielle Erbschaftsannahmeurkunde beim spanischen Notar
- Grundbuchumschreibung – Eintragung der neuen Eigentümer im Registro de la Propiedad
- Plusvalía municipal – Gemeindliche Wertzuwachssteuer auf die Immobilie (an die jeweilige Gemeinde zu zahlen)
- Bankkonten übertragen – Erben legitimieren sich gegenüber der spanischen Bank
Kapitalgewinne beim Verkauf durch die Erben
Wenn Erben die geerbte Immobilie anschließend verkaufen, fällt in Spanien Kapitalertragsteuer (Impuesto sobre la Renta de no Residentes für Nicht-Residenten oder IRPF für Residenten) an. Die Berechnung basiert auf der Differenz zwischen dem Wert zum Zeitpunkt der Erbschaft (steuerlicher Anschaffungswert) und dem Verkaufserlös. Wie der Anschaffungswert festgelegt wird, hat erheblichen Einfluss auf die spätere Steuerlast – ein weiteres Argument für eine sorgfältige Nachlassplanung und eine präzise Bewertung der Immobilie im Erbschaftssteuerbescheid.
Wer als Nicht-Resident eine spanische Immobilie erbt und verkauft, sollte sich außerdem mit der Nichtresidentensteuer Spanien vertraut machen – denn die Regeln unterscheiden sich je nach Steuerstatus erheblich.
Häufigste Fehler bei der Nachlassplanung auf Mallorca
| Fehler | Konsequenz |
|---|---|
| Kein spanisches Testament errichtet | Langes Apostille-/Übersetzungsverfahren; gesetzliche Erbfolge greift möglicherweise ungewollt |
| Keine Rechtswahl getroffen | Spanisches Erbrecht gilt automatisch für den gesamten Nachlass |
| Teilrechtswahl versucht (nur für spanisches Vermögen) | Rechtswahl unwirksam; Auslegungsstreit |
| Sechsmonatsfrist für Erbschaftsteuer versäumt | Zinsen, Zuschläge |
| Keine NIE-Nummer der Erben vorhanden | Verzögerung bei Notar, Grundbuch und Bank |
| Lediglich deutsches Testament ohne Abstimmung | Widersprüche zwischen deutschem und spanischem Dokument |
| Nicht-ehelicher Partner nicht im Testament bedacht | Partner geht bei gesetzlicher Erbfolge leer aus |
| Grundbuchumschreibung vergessen oder hinausgezögert | Handlungsunfähigkeit beim späteren Verkauf |
Was kommt danach? Steuerliche Folgeschritte für Residenten
Ein spanisches Testament ist nur ein Baustein einer vollständigen Nachlassplanung. Wer auf Mallorca lebt und Vermögen hält, sollte auch folgende Themen auf dem Radar haben:
- Modelo 720: Residenten müssen ausländisches Vermögen über bestimmten Schwellenwerten melden – das betrifft auch Erben, die nach einem Erbfall Vermögen im Ausland erwerben → Modelo 720 Meldepflicht
- IRPF: Als Resident versteuern Erben Mieteinnahmen aus der geerbten Immobilie über die spanische Einkommensteuer → Steuern als Resident
- Residencia: Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf Mallorca hat, sollte auch offiziell als Resident gemeldet sein – das beeinflusst das anwendbare Erbrecht direkt → Residencia Spanien
- Deutsche Rente: Wie Rente aus Deutschland in Spanien versteuert wird, ist ein eigenes Thema → Rente in Spanien versteuern
Checkliste: Spanisches Testament und Nachlassplanung
- NIE-Nummer vorhanden (eigene und ggf. die der voraussichtlichen Erben)
- Deutsches Testament auf aktuellen Stand gebracht und mit Abogado abgestimmt
- Spanisches Testament beim Notar errichtet (testamento abierto empfohlen)
- Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO geprüft und ggf. im Testament erklärt
- Konsistenz zwischen deutschem und spanischem Testament sichergestellt (keine unzulässige Teilrechtswahl)
- Testament im Zentralen Testamentsregister in Madrid registriert
- Erben informiert, wo Testament und Dokumente aufbewahrt werden
- Balearische Erbschaftsteuer-Freibeträge und Steuerklassen mit Steuerberater besprochen
- Vorsorgevollmacht (poder notarial) für den Fall der Geschäftsunfähigkeit errichtet
- Grundbuchauszug der spanischen Immobilie auf aktuellem Stand
Fazit: Jetzt handeln kostet wenig, später kostet es viel
Ein notarielles Testament auf Mallorca ist keine große Hürde – mit einem deutschsprachigen Abogado und einem spanischen Notar ist es in der Regel in wenigen Wochen erledigt. Die Alternative – kein Testament, keine Rechtswahl, keine Vorbereitung – kann Erben hingegen monatelange Verfahren, ungeplante Steuerzahlungen und im schlimmsten Fall echten Streit um die Immobilie bescheren. Die Sechsmonatsfrist für die Erbschaftsteuer läuft ab dem Todestag, unabhängig davon, ob die Erben im Ausland von allem wissen oder nicht. Wer auf Mallorca lebt, liebt oder investiert, tut gut daran, dieses Thema einmal sauber anzupacken – und dann abgehakt zu haben.
Offizielle Quellen
- EU-Erbrechtsverordnung 650/2012 (EuErbVO / „Brüssel IV"), in Kraft ab 17. August 2015: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32012R0650
- Código Civil (CC) Spanien, Art. 657–1087 (Erbrecht), Art. 662 ff. (Testament): https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1889-4763
- Registro Central de Actos de Última Voluntad (Zentrales Testamentsregister, Madrid): https://www.mjusticia.gob.es
- ATIB – Agència Tributària de les Illes Balears (Balearische Steuerbehörde, Erbschaftsteuer): https://www.atib.es
- Gobierno de las Illes Balears – Balearisches Foralrecht (dret civil balear): https://www.caib.es
- BOE – Boletín Oficial del Estado (Amtsblatt Spanien): https://www.boe.es