IRPF-Befreiung beim Verkauf der Hauptwohnung: Reinvestition und 65+-Regel
Wer seine Hauptwohnung in Spanien verkauft und dabei einen Gewinn erzielt, muss diesen grundsätzlich im Rahmen der IRPF versteuern — es sei denn, er erfüllt eine der gesetzlich geregelten Ausnahmen. Das spanische Einkommensteuergesetz (Gesetz 35/2006) sieht zwei zentrale Befreiungstatbestände vor: die Reinvestitionsbefreiung für alle Altersgruppen sowie die vollständige Steuerbefreiung für Personen über 65 Jahre. Beide Regeln klingen einfach, enthalten aber zahlreiche Fallstricke bei Fristen, Meldepflichten und der Definition des Hauptwohnsitzes. In diesem Ratgeber erfährst du, wie der Gewinn korrekt berechnet wird, welche Voraussetzungen du Schritt für Schritt erfüllen musst, welche häufigen Fehler teuer werden können — und was unmittelbar nach dem Verkauf zu tun ist.

Planst du den Verkauf deiner Hauptwohnung auf Mallorca und willst wissen, ob und wie du die IRPF-Befreiung nutzen kannst?
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Was ist die IRPF beim Immobilienverkauf überhaupt?
Die spanische Einkommensteuer (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, kurz IRPF) erfasst nach Artikel 34 des Gesetzes 35/2006 den sogenannten Veräußerungsgewinn (ganancia patrimonial): die Differenz zwischen dem Erwerbswert und dem Übertragungswert einer Immobilie. Für Steuerresidenten — also Personen, die sich mehr als 183 Tage pro Kalenderjahr in Spanien aufhalten oder deren wirtschaftlicher Mittelpunkt dort liegt — gilt das IRPF-Gesetz. Nicht-Residenten unterliegen dagegen dem Nicht-Residenten-Steuergesetz (LIRNR), das eigene Regeln kennt.
Die Kapitalertragsteuer beim Immobilienverkauf ist in Spanien keine Flat-Tax, sondern gestaffelt. Für Steuerresidenten gelten folgende Sätze:
| Gewinnhöhe | Steuersatz |
|---|---|
| Bis 6.000 EUR | 19 % |
| 6.000 – 50.000 EUR | 21 % |
| 50.000 – 200.000 EUR | 23 % |
| Über 200.000 EUR | bis zu 30 % |
Hinweis: Die genaue Staffelung oberhalb von 200.000 EUR kann sich je nach Haushaltslage ändern. Lass die konkrete Berechnung von einem Steuerberater oder einer Gestoría durchführen.
Wichtig: Der allgemeine progressive IRPF-Tarif (19–47 %) gilt für Arbeitseinkommen und ähnliche Einkünfte — Kapitalgewinne aus Immobilienverkäufen werden nach den oben genannten, günstigeren Sätzen besteuert.
Wie wird der steuerpflichtige Gewinn berechnet?
Bevor du weißt, ob eine Befreiung greift, musst du wissen, was überhaupt besteuert wird. Die Grundformel lautet:
Gewinn = Übertragungswert − Erwerbswert
Beide Werte werden jedoch nicht einfach aus dem Kaufvertrag übernommen — sie sind gesetzlich definiert und können durch bestimmte Kosten erhöht oder gemindert werden.
Den Erwerbswert erhöhende Posten
Gemäß Artikel 35 des IRPF-Gesetzes kannst du dem ursprünglichen Kaufpreis folgende Positionen hinzurechnen:
| Erhöhende Position | Erläuterung |
|---|---|
| Erwerbsnebenkosten | Notar, Grundbuch, Anwaltskosten beim Kauf |
| Gezahlte Steuern beim Erwerb | ITP, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer |
| Investitions- und Verbesserungskosten | z. B. Bau eines Pools, Sanierung, Anbau |
| Reparatur- und Wartungskosten | soweit aktivierungsfähig |
Den Übertragungswert mindernde Posten
Vom Verkaufserlös kannst du abziehen:
| Mindernde Position | Erläuterung |
|---|---|
| Maklerprovision | falls vom Verkäufer getragen |
| Notar- und Grundbuchkosten beim Verkauf | Escritura, Grundbuchumschreibung |
| Anwaltskosten | für Verkaufsdurchführung |
| Plusvalía Municipal | kommunale Wertzuwachssteuer, sofern vom Verkäufer gezahlt |
Achtung: Seit dem 1. Januar 2015 entfällt der frühere Inflationskorrekturkoeffizient für Immobilien vollständig. Der Anschaffungswert wird also nicht mehr an die Preisentwicklung angepasst — das erhöht die Steuerlast bei lang gehaltenen Immobilien erheblich.
Die Reinvestitionsbefreiung: So funktioniert sie
Die wichtigste Befreiungsregelung findet sich in Artikel 38 des Gesetzes 35/2006: Wer den Erlös aus dem Verkauf seiner Hauptwohnung vollständig oder teilweise in eine neue Hauptwohnung reinvestiert, muss den entsprechenden Anteil des Gewinns nicht versteuern.
Voraussetzungen im Überblick
| Voraussetzung | Detail |
|---|---|
| Hauptwohnsitzqualifikation | Die verkaufte Immobilie muss als gewöhnlicher Hauptwohnsitz (vivienda habitual) gedient haben |
| Mindestnutzungsdauer | In der Regel mindestens 3 Jahre durchgehender Hauptwohnsitz |
| Reinvestitionsobjekt | Nur eine neue Hauptwohnung in Spanien (oder EU/EWR) |
| Reinvestitionsfrist | Innerhalb von 2 Jahren vor oder nach dem Verkauf |
| Bewohnungspflicht | Die neue Wohnung muss tatsächlich als Hauptwohnsitz genutzt werden |
Teilbefreiung bei anteiliger Reinvestition
Die Befreiung ist nicht alles-oder-nichts. Investierst du nur einen Teil des Erlöses in die neue Hauptwohnung, wird nur der entsprechende Anteil des Gewinns befreit. Das ist besonders relevant, wenn du in eine günstigere Immobilie umziehst.
Rechenbeispiel:
- Verkaufserlös (netto nach Kosten): 500.000 EUR
- Kaufpreis neue Hauptwohnung: 300.000 EUR
- Reinvestitionsquote: 300.000 / 500.000 = 60 %
- Steuerpflichtiger Anteil des Gewinns: 40 %
Hinweis: Die Reinvestition muss nicht mit Barmitteln aus dem Verkauf erfolgen. Auch wenn du zunächst eine Hypothek aufnimmst und den Erlös später zur Tilgung verwendest, kann die Befreiung greifen — dazu solltest du aber unbedingt steuerrechtliche Beratung einholen, da die Einzelheiten komplex sind.
Zweijahresfenster: Was genau gilt?
Die Zwei-Jahres-Frist läuft in beide Richtungen: Du kannst die neue Hauptwohnung bis zu zwei Jahre vor dem Verkauf der alten erworben haben (Vorauserwerb), oder du hast nach dem Verkauf zwei Jahre Zeit für die Reinvestition. Die Reinvestition muss jedoch bis zur Abgabe der IRPF-Erklärung für das Verkaufsjahr zumindest erkennbar begonnen haben — und der Wille zur Reinvestition muss aktiv dokumentiert werden.
Die 65+-Regel: Vollständige Befreiung ohne Reinvestition
Für Personen ab 65 Jahren gilt eine weitreichendere Regelung, verankert in Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe b) des Gesetzes 35/2006: Der Gewinn aus dem Verkauf des Hauptwohnsitzes ist vollständig von der IRPF befreit — ohne dass eine Reinvestition erforderlich wäre.
Voraussetzungen der 65+-Befreiung
| Voraussetzung | Detail |
|---|---|
| Mindestalter | 65 Jahre zum Zeitpunkt des Verkaufs |
| Eigenschaft der Immobilie | Muss Hauptwohnsitz (vivienda habitual) sein |
| Mindestnutzungsdauer | Mindestens 3 Jahre ununterbrochen als Hauptwohnsitz |
| Reinvestitionspflicht | Keine — der Gewinn ist frei verfügbar |
Das ist einer der bedeutendsten Steuervorteile für ältere Immobilienbesitzer in Spanien: Ein Eigentümer, der seit mehr als drei Jahren in seiner Mallorca-Wohnung lebt, kann mit 65 Jahren verkaufen und den gesamten Gewinn vollständig steuerfrei vereinnahmen.
Sonderfall: Miteigentum und gemischte Erwerbsgeschichten
Ein in der Praxis häufiger Fall: Ein Ehepartner besitzt die Immobilie seit zwanzig Jahren, der andere hat seinen Anteil erst vor zwei Jahren durch Scheidung oder Erbschaft erworben. Gemäß Artikel 33.4 b) des Gesetzes 35/2006 kommt es für jeden Miteigentümer auf dessen individuelle Voraussetzungen an:
- Hat der ältere Eigentümer (65+) seinen Anteil seit drei Jahren als Hauptwohnsitz genutzt? → Sein Anteil am Gewinn ist befreit.
- Erfüllt der andere Eigentümer die Voraussetzungen nicht? → Sein Anteil bleibt steuerpflichtig.
Achtung: Gerade bei Scheidung, Erbschaft oder Schenkung eines Anteils prüft die Steuerbehörde AEAT sehr genau, ob die Dreijahresfrist für den jeweiligen Anteil erfüllt ist. Lass diese Konstellation zwingend vorab von einem Abogado oder Steuerberater prüfen.
Was gilt als „Hauptwohnsitz" (vivienda habitual)?
Die Befreiungsregeln gelten nur für den Hauptwohnsitz — und dieser Begriff ist enger als viele denken. Aus der Gesetzgebung und Verwaltungspraxis ergeben sich folgende Kriterien:
| Merkmal | Anforderung |
|---|---|
| Tatsächlicher Aufenthalt | Dauerhafter, gewöhnlicher Lebensmittelpunkt |
| Mindestnutzungsdauer | In der Regel 3 Jahre durchgehend |
| Meldung/Registrierung | Empadronamiento (Gemeindemelderegister) als Indiz, aber nicht allein ausreichend |
| Nur eine Hauptwohnung | Pro Steuerpflichtigen kann es nur einen Hauptwohnsitz geben |
| Ausnahmefälle | Beruflich bedingter Umzug, Heirat, Trennung, Behinderung können die 3-Jahres-Frist verkürzen |
Zweiwohnungen, Ferienwohnungen oder langfristig vermietete Objekte zählen nicht als Hauptwohnsitz — auch wenn du dort gemeldet bist. Die AEAT prüft im Zweifel anhand von Strom- und Wasserverbrauch, Bankdaten und Arbeitgebernachweisen.
Schritt-für-Schritt: Vorgehen beim Verkauf mit Befreiungsanspruch
- Steuerliche Voraussetzungen prüfen: Mindestnutzungsdauer erreicht? Alter über 65? Reinvestitionsabsicht realistisch?
- Gewinn vorläufig berechnen: Erwerbswert + alle Verbesserungskosten und Nebenkosten zusammenstellen; Verkaufserlös minus Vertriebskosten ermitteln.
- Reinvestitionsplanung dokumentieren: Falls Reinvestition geplant: Suche und Absichtserklärungen schriftlich festhalten, Kaufvorverträge (wenn möglich vor Ablauf der Frist) abschließen.
- Befreiung in der IRPF-Erklärung anmelden: Auch bei vollständiger Befreiung muss der Vorgang in der Steuererklärung (Modelo 100) angegeben werden — mit dem entsprechenden Befreiungscode.
- Belege sichern: Alle Rechnungen für Verbesserungen, Notarurkunden, Kaufverträge, Meldebescheinigungen mindestens vier Jahre aufbewahren (allgemeine Verjährungsfrist der AEAT).
- Neue Hauptwohnung als solche anmelden: Empadronamiento innerhalb von zwölf Monaten nach Kauf oder Bezug in der neuen Gemeinde eintragen lassen.
- Nachweise bei AEAT bereithalten: Im Falle einer Prüfung müssen Hauptwohnsitz-Nutzung und Reinvestition lückenlos belegt werden können.
Kapitalertragsteuer-Sätze: Was bleibt steuerpflichtig?
Wenn die Befreiung nur teilweise greift oder die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind, wird der steuerpflichtige Gewinnanteil zu den Kapitalertragsteuersätzen versteuert. Für Steuerresidenten gilt:
| Gewinnhöhe | Steuersatz |
|---|---|
| Bis 6.000 EUR | 19 % |
| 6.000 – 50.000 EUR | 21 % |
| 50.000 – 200.000 EUR | 23 % |
| Über 200.000 EUR | bis zu 30 % |
Im Vergleich dazu: Wer nicht in Spanien steuerlich ansässig ist (Nicht-Resident), wird beim Immobilienverkauf nach dem LIRNR besteuert — die genauen Sätze und Regeln unterscheiden sich, und die IRPF-Befreiungen gelten für Nicht-Residenten grundsätzlich nicht.
Häufigste Fehler — und wie du sie vermeidest
In der Praxis scheitern Befreiungsanträge immer wieder an denselben Punkten. Hier die wichtigsten Fallstricke:
| Fehler | Folge | Gegenmaßnahme |
|---|---|---|
| Dreijahresfrist nicht erfüllt | Volle Steuerpflicht, kein Befreiungsanspruch | Verkaufszeitpunkt sorgfältig planen |
| Reinvestitionsfrist überschritten | Nachversteuerung + Zinsen | Frist im Kalender fest vermerken; ggf. Hauskauf vorziehen |
| Befreiung nicht in der IRPF erklärt | AEAT setzt Steuer fest, Einspruch nötig | Immer mit Befreiungscode in Modelo 100 angeben |
| Verbesserungskosten nicht dokumentiert | Höherer steuerpflichtiger Gewinn | Alle Rechnungen seit Kauf aufbewahren |
| Miteigentumsanteile übersehen | Nur teilweise Befreiung möglich | Eigentumsstruktur vorab mit Berater klären |
| Empadronamiento fehlt oder zu spät | AEAT zweifelt Hauptwohnsitz an | Anmeldung unmittelbar nach Einzug vornehmen |
| Reinvestition in Auslandsobjekt | Grundsätzlich nur in Spanien/EU/EWR anerkannt | Zielland vorab prüfen lassen |
Was kommt danach? Pflichten nach dem Verkauf
Der Verkauf ist abgeschlossen — aber steuerlich beginnt die Arbeit erst. Folgende Punkte solltest du nach dem Notartermin nicht vergessen:
- Plusvalía Municipal: Die kommunale Wertzuwachssteuer auf den Bodenwert wird unabhängig von der IRPF fällig und ist in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach dem Verkauf bei der jeweiligen Gemeinde anzumelden. Die IRPF-Befreiung schützt nicht vor der Plusvalía.
- 3-%-Einbehalt bei Nicht-Residenten: Bist du zwar im Grundbuch eingetragen, aber steuerrechtlich nicht in Spanien ansässig, behält der Käufer 3 % des Kaufpreises ein und zahlt ihn an die AEAT (Modelo 211). Als Resident entfällt dies.
- IRPF-Erklärung: Der Verkauf muss in der Steuererklärung (Modelo 100) für das Kalenderjahr des Verkaufs angegeben werden — Abgabefrist in der Regel bis Ende Juni des Folgejahres.
- Neue Hauptwohnung: Sobald du in die neue Wohnung einziehst, Empadronamiento eintragen lassen und sicherstellen, dass die Immobilie tatsächlich als Hauptwohnsitz genutzt wird.
- Hypothekenablösung: Falls auf der verkauften Immobilie noch eine Hypothek lag, wird diese in der Regel beim Notar abgelöst. Die Ablösungskosten können den Übertragungswert nicht mindern.
Checkliste: IRPF-Befreiung beim Hauptwohnungsverkauf
- Dreijährige ununterbrochene Hauptwohnsitznutzung nachgewiesen (Empadronamiento, Strom-/Wasserrechnungen)
- Alle Verbesserungs- und Anschaffungsnebenkosten seit Kauf zusammengestellt
- Gewinn vorläufig berechnet (Erwerbswert vs. Übertragungswert)
- Alter zum Zeitpunkt des Verkaufs über 65? → Vollständige Befreiung ohne Reinvestition
- Reinvestitionsabsicht dokumentiert und innerhalb des Zweijahresfensters planbar?
- Neue Hauptwohnung identifiziert und Kaufprozess gestartet
- Befreiungscode für Modelo 100 mit Gestoría oder Steuerberater abgestimmt
- Plusvalía Municipal fristgerecht bei der Gemeinde angemeldet
- Alle Belege für mindestens 4 Jahre gesichert aufbewahrt
- Empadronamiento in neuer Wohnung zeitnah beantragt
Fazit
Die IRPF-Befreiung beim Verkauf der Hauptwohnung ist real und erheblich — sie kann bei einem Gewinn von mehreren hunderttausend Euro die gesamte Steuerlast auf null reduzieren. Aber sie greift nicht automatisch: Du musst die Voraussetzungen aktiv erfüllen, die Befreiung korrekt erklären und Fristen penibel einhalten. Besonders die 65+-Regel ist für viele Mallorca-Eigentümer eine einmalige Chance, eine ihrer wertvollsten Immobilien steuerfrei zu übergeben — vorausgesetzt, die Dreijahresfrist als Hauptwohnsitz ist erfüllt. Wer die Reinvestitionsbefreiung nutzen will, sollte die Planung frühzeitig beginnen und sich nicht auf die „zwei Jahre nach dem Verkauf" verlassen, ohne dass die neue Hauptwohnung konkret in Sicht ist. Eine qualifizierte Gestoría oder ein Steuerberater (Abogado Fiscalista) auf Mallorca ist hier keine Luxus-, sondern eine Pflichtinvestition.
Offizielle Quellen
- Gesetz 35/2006 (LIRPF) – Artikel 33 (Steuerbefreiungen), Artikel 34–35 (Gewinnermittlung), Artikel 38 (Reinvestitionsbefreiung): https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- Königliches Dekret 439/2007 – Artikel 41 (Ausführungsbestimmungen Reinvestition): https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-6820
- AEAT – Agencia Estatal de Administración Tributaria (Formulare, Merkblätter, Modelo 100): https://www.aeat.es
- ATIB – Agència Tributària de les Illes Balears (balearische Steuerangelegenheiten): https://www.atib.es